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Stuttgarter unikurier Nr. 95 Mai 2005
Heuss-Gedächtnisvorlesung:
Zu viel Macht für die „Instanz des letzten Wortes“?

Alljährlich laden die Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus und die Universität Stuttgart zur Gedächtnisvorlesung zum Todestag des ersten Bundespräsidenten Theodor Heuss. „Die Instanz des letzten Wortes. Verfassungsgerichtsbarkeit und demokratische Gewaltenteilung“ hatte Prof. Peter Graf Kielmannsegg, der zu den profiliertesten Politikwissenschaftlern Deutschlands zählt, seinen Vortrag am 10. Dezember 2004 überschrieben.
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Prorektor Prof. Horst Thomé erinnerte an die besondere Verbindung zwischen Heuss und der Universität Stuttgart: „Als Kultusminister hat Heuss 1945 den Aufbau der Universität angeregt. Er lehrte hier als Honorarprofessor und erhielt von der Hochschule die Ehrendoktorwürde.“ Unter den Zuhörern im Hörsaal 17.01 waren Mitglieder der Familie Heuss und die Sozialbürgermeisterin von Stuttgart Gabriele Müller-Trimbusch, die Vorsitzende der Stiftung. Sie berichtete über den Entschluss von Heuss, sein Gesuch um ein Rechtsgutachten beim Bundes-verfassungsgericht zurückzuziehen, bei dem es um die Wiederbewaffnung Deutschlands ging. Er wollte nicht, dass sich die verfassungsgerichtliche Entscheidungsgewalt ausweitet. Kontroverse Debatten zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch heute aktuell. Die „Instanz des letzten Wortes“ unterliegt keiner direkten Kontrolle von außen, deshalb besteht die Gefahr, dass sie ihre Kompetenzen gegenüber Parlament und Regierung erweitert und damit die Handlungsfähigkeit der Politik in Frage stellt. Genau um dieses Thema ging es in dem Vortrag von Prof. Peter Graf Kielmansegg, Präsident der Heidelberger Akademie der Wissenschaften. Er lehrte Politikwissenschaften an den Universitäten Mannheim und Köln und an der Georgetown University in Washington, D.C.

Das Zusammenspiel von Verfassungsgerichtsbarkeit und demokratischer Gewaltenteilung erinnere geleg-entlich an eine Ehe - hin und wieder käme es zu Spannungen, erläuterte Peter Graf Kielmannsegg. (Foto: Eppler)

 Kielmansegg verglich das Verhältnis zwischen der Verfassungsgerichtsbarkeit und dem demokratischen System mit einer Ehe. Es sei eine Symbiose zweier verschiedener Grundprinzipien, in der es manchmal Spannungen gibt. Diese Symbiose solle die Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung gewährleisten. „Wieso akzeptieren eigentlich die meisten demokra-tischen Staaten ein Gericht als letzte Instanz?“, fragte Kielmansegg. Als Gründe gab er die Diktaturerfahrungen vieler Länder an. Diktaturen würden meist weniger als Demokratieverlust denn als Rechtsverlust empfunden.

 Er stellte klar, dass das Bundesverfassungsgericht eine ganz andere Stellung als andere Gerichte besitzt. Die Hürden, um die Verfassung zu ändern, seien sehr hoch. Zudem muss das Bundesverfassungsgericht angerufen werden und wird nicht von selbst aktiv.

 

Verfassung als Rechtsrahmen der Politik

„Die Verfassungsgerichtsbarkeit überwacht die Fairness des demokratischen Systems“, erläuterte Kielmansegg, „die Verfassung bietet Rechtsrahmen der Politik - also eine Art Machtteilung.“ Das Bundesverfassungsgericht genieße bei der Bevölkerung hohes Ansehen, betonte Kielmannsegg. Dies lege nahe, dass ein gewisses Misstrauen gegenüber dem demokratischen System vorhanden sei, vermutet er. Demokratische Verfahren lassen nur Argumente zur Entscheidungsfindung zu. Gerade deshalb gäbe es offenbar auch ein Bedürfnis nach einer autoritären Entscheidung, sozusagen als Entlastung der Demokratie, um die Gefahr zur Einseitigkeit zu vermindern. Abschließend fasste Kielmansegg zusammen: „Die gemischte Verfassung bietet die Stabilität des mittleren Weges, doch das Zusammenspiel muss gelernt werden.“

 

Birgit Vennemann
 


 

 

 

 


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Pressestelle der Universität Stuttgart

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