BAföG während des Übergangs zum Master

Um beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium durchgehend BAföG zu erhalten, müssen Sie eine bestimmte Vorgehensweise befolgen. Hier unsere Empfehlung.

Für die BAföG-Förderung im Masterstudium benötigen Sie unbedingt den Nachweis über ein abgeschlossenes Bachelorstudium. Die nachfolgenden Hinweise und Empfehlungen helfen Ihnen bei einem reibungslosen und durchgehend geförderten Übergang zwischen Bachelor- und Masterstudium:

  • Einschreibung in den Masterstudiengang (Nachweis durch eine gedruckte Bescheinigung vom Studiensekretariat)
  • Nachweis des Bachelorabschlusses (eine 4,0-Bescheinigung vom Prüfungsamt reicht aus)
  • Eine Förderung ist erst ab dem Monat der Antragsstellung möglich (keine rückwirkende Gewährung)

Wenn das Abschlussdatum (das heißt die letzte Prüfung oder die Abgabe der Bachelorarbeit) im April/Oktober liegt, kann ab April/Oktober im Master gefördert werden, wenn der Antrag rechtzeitig beim BAföG-Amt vorlag. Die Bescheinigung über den Bachelorabschluss können Sie auch erst später vorlegen (zum Beispiel weil erst dann die Arbeit vollständig korrigiert wurde). Wenn die letzte Prüfung allerdings im Mai/November liegt, kann für April/Oktober nicht im Master gefördert werden, auch wenn der Antrag vorlag.

Eine Weiterförderung im Bachelor über die Regelstudienzeit hinaus ist im Einzelfall möglich, solange man noch im Bachelor eingeschrieben ist und schwerwiegende Gründe (wie beispielsweise Krankheit) vorlagen, die ursächlich für die Überschreitung der Regelstudienzeit sind. Daneben besteht die Möglichkeit, eine Studienabschlussfinanzierung als verzinsliches Bankdarlehen zu erhalten (gemäß § 15 Abs. 3a BAföG).

Wenn Sie nach den Zulassungsordnungen ab 2011 bedingt zum Master zugelassen wurden oder werden wollen, empfehlen wir Ihnen folgende Vorgehensweise, um eine durchgehende Förderung zu erhalten:

  • Rückmeldung ins Bachelorstudium (bis Mitte Februar/August)
  • Antrag auf Weiterförderung im Bachelor spätestens im April/Oktober (besser früher) an das Amt für Ausbildungsförderung des Studierendenwerks stellen
  • Bei Vorliegen des Abschlusses bis 15. Mai/15. November: Umschreibung in den Masterstudiengang, Nachreichen der Studienbescheinigung des Masterstudiums (ausgedruckt vom Studiensekretariat) und Nachweis des Abschlusses (4,0-Bescheinigung vom Prüfungsamt oder Zeugnis) an das BAföG-Amt

Kontakt

 

Amt für Ausbildungsförderung

Holzgartenstr. 11 , 70174 Stuttgart

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