PDF-Version und Anlagen | PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung |
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Veröffentlicht am: | 15. Januar 2024 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Geschäftsordnung für das Zentrum für Integrierte Quantenwissenschaft und -technologie (IQST)
vom 08.01.2024
Die Universität Ulm, die Universität Stuttgart und das Max-Planck-Institut für Festkörperforschung (MPI FKF) arbeiten in einem Zentrum für Integrierte Quantenwissenschaft und -technologie interdisziplinär zusammen. Hierzu haben sie am 31.01./16.02./23.02.2012 einen Kooperationsvertrag geschlossen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit regelt die nachfolgende Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung wurde am 26.06.2023 von der Versammlung der Fellows beschlossen. Das Präsidium der Universität Ulm hat am 18.07.2023, das Rektorat der Universität Stuttgart am 18.07.2023 und die Institutsleitung des MPI FKF am 19.06.2023 seine Zustimmung gem. Ziffer 4 der Kooperationsvereinbarung erklärt.
§ 1 Rechtsform, Bezeichnung
Das Zentrum für Integrierte Quantenwissenschaft und -technologie (Center for Integrated Quantum Science and Technology), im Folgenden IQST genannt, ist ein zwischen den Universitäten Ulm und Stuttgart und dem MPI FKF vereinbarter Verbund. Er wird analog zu § 40 Abs. 5 LHG organisiert.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Das IQST soll die verschiedenen Bereiche aus Physik, Biologie, Chemie, Ingenieurwissenschaften, Mathematik, Informatik, Medizin und anderen, bei denen Quantenmechanik eine wichtige Rolle spielt, zusammenführen und die interdisziplinären Aktivitäten intensivieren. Es bildet eine Brücke zwischen diesen Gebieten und strebt danach, innovative Technologien auf der Grundlage der Quantenphysik zu entwickeln. Im Vordergrund stehen die folgenden Ziele:
- die Forschung auf dem Gebiet von integrierter Quantenwissenschaft und -technologie voranzutreiben,
- ein interdisziplinäres und institutionenübergreifendes Netzwerk zu schaffen und kontinuierlich weiter zu fördern und zu entwickeln,
- den wissenschaftlichen Nachwuchs und die Chancengleichheit auf diesem Gebiet zu fördern,
- zukünftige Generationen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an den Universitäten auf dem interdisziplinären Gebiet der Quantenwissenschaft auszubilden, und
- Synergien durch Koordination und gemeinsame Nutzung der Infrastruktur der beteiligten Partner zu nutzen
- Akteure aus Wissenschaft, Politik und Bildung und die breite Öffentlichkeit zu informieren und zu beraten, sowie die Schaffung eines breiten Ökosystems zu unterstützen
(2) Das IQST setzt die oben genannten Ziele mit folgenden Maßnahmen um:
- Anstoß und Koordination gemeinsamer Forschungsvorhaben der verschiedenen Gruppen im IQST,
- Akquirierung, Verteilung und Verwaltung von Mitteln für die Forschungsvorhaben,
- Organisation gemeinsamer Veranstaltungen, wie Kolloquien, Gastvorträge, Graduiertenprogramm usw.,
- Beteiligung in- und ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an gemeinsamen Forschungsprogrammen,
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Organisation gemeinsamer Lehrveranstaltungen,
- Förderung der Quantenwissenschaft und -technologie in einer Gesellschaft, die sich zunehmend des Potenzials der Quantentechnologien bewusst wird.
(3) Das IQST betreibt eine Reihe von Programmen um Forschung, Internationalisierung und Netzwerken sowie Wissenschaftskommunikation zu fördern.
§ 3 Organisation
(1) Das IQST hat folgende Gremien und Organe:
- Versammlung der Fellows,
- Vorstand,
- Direktorinnen und Direktoren.
(2) Die Versammlung der Fellows kann Arbeitsgruppen einsetzen, z.B. zur Entwicklung des Forschungsprogramms, Koordination von Ergebnisberichten, Vorbereitung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Investitionsplanung, Vorbereitung von Finanzierungsanträgen.
§ 4 Mitglieder (Fellows)
(1) Fellows des IQST sind alle von der Versammlung der Fellows aufgenommenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die die Berechtigung und Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Tätigkeit haben, bei einer der beteiligten Institutionen oder einer anderen Forschungseinrichtung in Baden-Württemberg beschäftigt sind und zu den Zielen von IQST beitragen.
- Anträge auf Neuaufnahme als Fellow sollen an den Vorstand des IQST gerichtet werden. Der Vorstand überprüft die Anträge innerhalb von acht Wochen und leitet sie mit einem begründeten Votum der Versammlung (auch im schriftlichen Verfahren) weiter. Diese entscheidet über die Aufnahme gemäß den Kriterien in Absatz 3. Ein Austritt ist jederzeit möglich, soll aber begründet werden.
- Fellows sind stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung und können Anträge auf Zuweisung von Fördermittel in den IQST Programmen an den Vorstand stellen. Sie leisten einen jährlichen Eigenbeitrag, der vom Vorstand festgelegt wird. Der Status eines Fellows begründet keinen Anspruch auf Mittelzuweisung.
(2) Assoziierte Fellows von IQST sind alle vom Vorstand aufgenommene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die die Berechtigung und Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Tätigkeit haben, bei einer der beteiligten Institutionen oder einer anderen Forschungseinrichtung in Baden-Württemberg beschäftigt sind und zu den Zielen von IQST beitragen.
- Anträge auf Aufnahme als assoziierter Fellow sind an den Vorstand des IQST zu richten. Dieser überprüft die Anträge innerhalb von acht Wochen und entscheidet über die Aufnahme gemäß den Kriterien in Absatz 3. Die assoziierte Mitgliedschaft ist auf drei Jahre begrenzt. Eine Verlängerung ist möglich. Im Anschluss an eine assoziierte Mitgliedschaft kann ebenso ein Antrag auf Mitgliedschaft erfolgen oder ein Ausscheiden.
- Assoziierte Fellows sind nicht stimmberechtigt.
(3) Die Aufnahme als Fellow oder assoziierter Fellow erfolgt nach den folgenden Kriterien:
- wissenschaftliche Expertise in Quantenwissenschaften oder verwandten Wissenschaften,
- eigenständiges wissenschaftliches Profil,
- geplante Aktivitäten und Zusammenarbeiten in IQST,
- schriftliche Bewerbung (Formular, Lebenslauf) und Vorstellungsvortrag vor den Fellows.
(4) Die Fellows und assoziierte Fellows sind verpflichtet, zur Förderung der Aufgaben des IQST
- sich gegenseitig zu beraten und zu unterstützen,
- über ihre Tätigkeit im IQST regelmäßig zu berichten und die erforderlichen Ergebnisberichte zu erstellen,
- an IQST Veranstaltungen und Aktivitäten beizutragen und teilzunehmen,
- über IQST finanzierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind grundsätzlich verpflichtet, an IQST Veranstaltungen teilzunehmen.
(5) Die Fellows sind zudem verpflichtet
- an der Verwaltung der Angelegenheiten des IQST mitzuwirken,
- aktiv in IQST Arbeitsgruppen oder Workshops mitzuwirken, um sich für bestimmte Förderformate bei Drittmittelgebern (z.B. SFB, DFG-Forschergruppen o.ä.) zu bewerben. Die Arbeitsgruppen bzw. Workshops werden von IQST gefördert und sollen Projektanträge zum Ziel haben, die zum Großteil aus IQST Fellows bestehen.
(6) Die Mitgliedschaft und die assoziierte Mitgliedschaft nach Absatz 1 und 2 endet, wenn
- das Mitglied seinen Austritt bei den Direktorinnen und Direktoren schriftlich anzeigt,
- das Mitglied nicht mehr die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 erfüllt,
- das Mitglied seinen Pflichten nach Absatz 4 und 5 nicht nachkommt und der Vorstand im Benehmen mit der Mitgliederversammlung den Ausschluss beschließt.
Bis zu seinem Austritt bzw. Ausschluss hat das Mitglied bzw. das assoziierte Mitglied alle Verpflichtungen im Rahmen von IQST zu erfüllen.
§ 5 Versammlung der Fellows (Versammlung)
(1) Die Versammlung der Fellows, im Folgenden kurz die Versammlung genannt, wählt den Vorstand und die Direktorinnen und Direktoren. Sie ist zuständig für Fragen der Organisation und der Aufgabenstellung des IQST, insbesondere:
- die Erörterung und Genehmigung des Jahresberichts der Direktorinnen und Direktoren,
- die Stellungnahme zu Zielsetzung und Verfahrensweise der Arbeit im IQST,
- die Aufnahme neuer Fellows,
- die Einsetzung und Besetzung von Ausschüssen,
- die Beschlussfassung über den Plan zur Verwendung der Mittel (Mittelplan) und
- die Geschäftsordnung und ihre Änderung.
(2) Die Versammlung kann die Entscheidung über die Verwendung der zentralen Mittel im Rahmen des Mittelplans auf den Vorstand übertragen. In diesem Fall bedarf der Vorstand der jährlichen Entlastung durch die Versammlung aufgrund eines Rechenschaftsberichts.
(3) Die Versammlung ist von den Direktorinnen und Direktoren des IQST mindestens jährlich einzuberufen. Eine Online-Sitzung ist zulässig. Auf Antrag von mindestens fünf Fellows oder zwei Vorstandsmitgliedern müssen die Direktorinnen und Direktoren binnen vier Wochen die Versammlung einberufen. Kann ein Fellow an einer Versammlung nicht teilnehmen, so kann er sich durch einen anderen Fellow stimmberechtigt vertreten lassen. Die Übertragung der Stimmberechtigung muss den Direktorinnen und Direktoren schriftlich bis spätestens zu Beginn der Sitzung mitgeteilt werden. Für die Verfahrensangelegenheiten der Versammlung gelten im Übrigen die Regelungen der Verfahrensordnung der Universität Ulm in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an
- die beiden Direktorinnen oder Direktoren als Vorsitzende,
- mindestens vier Fellows, von denen jeweils zwei hauptberufliche professorale Mitglieder der Universität Stuttgart bzw. der Universität Ulm sind,
Die Mitglieder werden durch die Versammlung der Fellows für drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- er bereitet die Beratungen der Versammlung vor und führt deren Beschlüsse aus,
- er erstellt in Übereinstimmung mit der allgemeinen Strategie des IQST einen Entwurf für den Mittelplan, der insbesondere die Finanzierung der Forschungsprogramme, Internationalisierungs- und Austauschprogramme, Programme zur Wissenschaftskommunikation berücksichtigt,
- er setzt die Höhe des von den Fellows zu leistenden jährlichen finanziellen Eigenbeitrags fest,
- er koordiniert die IQST-Aktivitäten im Rahmen der nationalen und internationalen Zusammenarbeit sowie die interne Zusammenarbeit,
- er plant die Beteiligung des IQST an Ausschreibungen und Wettbewerben,
- er nimmt Stellung zu Anträgen von Mitgliedern,
- er übernimmt die sonstigen das IQST betreffenden Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
(3) Die beiden Direktorinnen oder Direktoren sollen den Vorstand mindestens alle sechs Monate einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird. Eine Online-Sitzung ist zulässig und beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheiden die Direktorinnen oder Direktoren. Der Vorstand soll alle Möglichkeiten ausschöpfen, Entscheidungen einvernehmlich zu treffen. Über die erfolgte Beschlussfassung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 7 Direktorinnen und Direktoren und Stellvertretung
(1) Die beiden Direktorinnen und Direktoren müssen Mitglieder des IQST sein und der Gruppe der hauptberuflich an den beteiligten Institutionen tätigen Professorinnen oder Professoren angehören. Sie repräsentieren das IQST gleichberechtigt nach außen, sind Vorsitzende des Vorstands, leiten die Versammlung und sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse des IQST teilzunehmen. Sie führen die laufenden Geschäfte des IQST gemeinsam und treffen eilbedürftige Entscheidungen im Interesse des IQST und im gegenseitigen Einvernehmen.
(2) Die Direktorinnen und Direktoren sind an die Beschlüsse des Vorstands gebunden und für ihre das IQST betreffenden Entscheidungen der Versammlung rechenschaftspflichtig. Sie berichten der Versammlung jährlich über die Arbeit des Vorstandes.
(3) Die Direktorinnen und Direktoren vertreten sich gegenseitig und beide gleichberechtigten Direktorinnen und Direktoren müssen Mitglied einer anderen beteiligten Universität Stuttgart oder Ulm sein.
(4) Kann kein Konsens zwischen den Direktorinnen und Direktoren bzgl. einer Entscheidung erzielt werden, wird die Entscheidung durch den Vorstand getroffen.
(5) Die Direktorinnen und die Direktoren können nach dreimonatiger Vorankündigung zurücktreten. Sie können nach Anhörung durch die Versammlung mit einer Mehrheit von mindestens 1/2 der Mitglieder vorzeitig abberufen werden. In begründeten Ausnahmefällen ist ein sofortiger Rücktritt möglich.
§ 8 Ausschüsse
(1) Die Versammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse, zu deren Umsetzung und für die Entscheidung über Anträge von Fellows auf Mittelzuwendung des IQST beratende und beschließende Ausschüsse einsetzen. Die Vorstandsmitglieder haben ein Vorschlagsrecht für Einsetzung und Besetzung der Ausschüsse.
(2) Ausschusssitzungen und Beschlussfassungen per Videokonferenz sind zulässig und beschlussfähig. Für die Verfahrensangelegenheiten der Versammlung gelten im Übrigen die Regelungen der Verfahrensordnung der Universität Ulm in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Publikationstätigkeit
Die durch wissenschaftliche Forschung von IQST -Fellows gewonnenen Erkenntnisse werden in geeigneter Form veröffentlicht (Publikationen, Konferenzbeiträge, Vorträge, Poster etc.). Solche Veröffentlichungen müssen einen Vermerk tragen, dass die zugrundeliegenden Arbeiten im Rahmen des IQST durchgeführt wurden. IQST ist bei allen Veröffentlichungen neben der Universität oder dem Forschungsinstitut in der Affiliation aufzunehmen und die Förderer von IQST im Acknowledgement zu berücksichtigen. Das IQST Logo ist an geeigneten Stellen (Website, Poster etc.) zu verwenden.
§ 10 Förderung
(1) Anträge auf Zuweisung von Fördermitteln können nur von Fellows an den Vorstand gerichtet werden.
(2) Bei Ausscheiden eines Fellows des IQST verbleiben die aus Mitteln des IQST erworbenen Geräte, Materialien und andere Forschungshilfen bei der jeweiligen Universität.
(3) Bei der Bewirtschaftung der Fördermittel des IQST sind auch die Vorgaben der Gremien des IQST zu beachten.
(4) Bei der Zuweisung von Fördermitteln sind die Bestimmungen der Drittmittelgeber und die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 11 Geschäftsstelle
Für das IQST kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. Sie koordiniert und betreut die Aktivitäten von IQST, insbesondere die Implementierung der jeweiligen aktuellen Programme. Weitere Aufgaben liegen in der Erhöhung der internationalen Sichtbarkeit des IQST bzw. der Außenwirkung. Sie unterstützt die Arbeit durch eine professionelle Presse- und Präsentationseinheit. Sie übernimmt die verwaltungstechnische Abwicklung aller Vorgänge des IQST.
§ 12 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Für den IQST ernennen die Direktorinnen und Direktoren aufgrund von Vorschlägen des Vorstands einen wissenschaftlichen Beirat. Zu Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats sollen international ausgewiesene Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Industrie bestellt werden.
(2) Der wissenschaftliche Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Empfehlungen und Stellungnahmen zur wissenschaftlichen/strukturellen Entwicklung des IQST,
- Beteiligung an internen Evaluationen des IQST,
- Beratung bei größeren Investitionen.
(3) Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der aus der Wissenschaft kommen soll. Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats sollen einmal pro Jahr stattfinden.
(4) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist einmalig möglich.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Anträge auf Änderungen dieser Geschäftsordnung sind der Versammlung zusammen mit der Einladung schriftlich vorzulegen. Sie bedürfen einer Stimmenmehrheit von 1/2 der anwesenden Fellows.
(2) Die Geschäftsordnung tritt nach Beschluss durch die Versammlung und der Zustimmung des Präsidiums der Universität Ulm, des Rektorats der Universität Stuttgart und des Vorstands des MPI FKF am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm in Kraft. Die Geschäftsordnung wird auch in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart veröffentlicht.
Ausgefertigt Ulm, den 08.01.2024
gez.
Prof. Dr.-Ing. M. Weber
- Präsident der Universität Ulm -