PDF-Version und Anlagen | Originaldokument |
---|---|
Veröffentlicht am: | 13. Januar 2020 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Satzung der Universität Stuttgart zum Orientierungssemester des MINT-Kolleg Baden-Württemberg an der Universität Stuttgart
vom 12. Dezember 2019
Aufgrund von §§ 63 Abs. 2, 60 Abs. 1 Satz 6, 19 Abs. 1 Nr. 10 des Landhochschulgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) hat der Senat der Universität Stuttgart am 07. November 2019 die nachstehende Satzung beschlossen.
§ 1 Anwendungsbereich
Das MINT-Kolleg Baden-Württemberg bietet an der Universität Stuttgart auf der Grundlage von § 60 Abs. 1 Satz 6 LHG ein sogenanntes Orientierungssemester zur Vorbereitung auf ein grundständiges Bachelorstudium in einem MINT-Fach an der Universität Stuttgart an. Dieses Orientierungssemester wird angeboten, um den Bewerberinnen und Bewerbern, die an der Universität Stuttgart auf den Gebieten der Mathematik, Informatik, Natur- und Ingenieurwissenschaften erforderlichen Grundlagenkenntnisse (fachspezifisch und überfachlich) zu vermitteln. Darüber hinaus vermittelt dieses Orientierungssemester bereits vor der Immatrikulation in ein grundständiges Studium Einblick in den Studienablauf sowie Forschungs- und Spezialisierungsmöglichkeiten. Die Bewerberinnen und Bewerber werden für dieses Orientierungssemester an der Universität Stuttgart gemäß § 7c der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart in der jeweils gültigen Fassung befristet zur Teilnahme am Orientierungssemester immatrikuliert.
§ 2 Qualifikationsvoraussetzungen
(1) Für das Orientierungssemester müssen die Allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für ein Studium an der Universität Stuttgart gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 – 6 oder § 58 Abs. 2 Nr.10-12 LHG vorliegen. Ferner dürfen nur solche Bewerberinnen und Bewerber zum Orientierungssemester zugelassen werden, die maximal ein Semester an einer deutschen Hochschule eingeschrieben waren.
(2) Das Orientierungssemester wird in deutscher Sprache angeboten. Die Satzung der Universität Stuttgart über den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber(innen) in der jeweils gültigen Fassung findet auf die Zulassung und Immatrikulation zum Orientierungssemester entsprechende Anwendung.
§ 3 Frist und Form
(1) Zulassungen finden im Jahresturnus für das jeweilige Sommersemester statt. Der Antrag auf Zulassung zum Orientierungssemester muss bis 01. März bei der Universität Stuttgart eingegangen sein. Die allgemeinen für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Universität Stuttgart bleiben unberührt und finden Anwendung.
(2) Der Antrag ist gemäß § 2 Abs. 4 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung elektronisch über die hierfür von der Universität vorgesehene Internetseite zu stellen und die geforderten Unterlagen und Nachweise sind dort hochzuladen.
(3) Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung, ein in deutscher Sprache verfasstes Motivationsschreiben sowie ggf. Sprachnachweise in der von der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart geforderten Form beizufügen.
(4) Sind diese Nachweise nicht in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst, bedarf es einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache.
(5) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die in § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 verlangten Unterlagen nicht fristgerecht vorliegen.
(6) Der Antrag kann weiterhin zurückgewiesen werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Teilnahme am Orientierungssemester die Zahl der vorhandenen Plätze übersteigt. Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber wird ein Motivationsschreiben berücksichtigt.
§ 4 Studienbeginn und Studiendauer
(1 )Die Immatrikulation in das Orientierungssemesters an der Universität Stuttgart ist ausschließlich im Sommersemester möglich.
(2) Die Studienzeit beträgt ein Semester.
§ 5 Umfang des Studiums
Im Rahmen des Orientierungssemesters können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die vom MINT-Kolleg angebotenen und ausgewiesenen Lehrveranstaltungen belegen. Darüber hinaus können nach einer fachspezifischen Beratung weitere Lehrveranstaltungen gewählt werden. Der Ausschluss von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist aufgrund von Zulassungsbeschränkung oder fehlender Vorkenntnisse möglich.
§ 6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachung der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Sommersemester 2020.
Stuttgart, den 12. Dezember 2019
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)