PDF-Version und Anlagen | Originaldokument |
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Veröffentlicht am: | 29. März 2021 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Allgemeine Gebührensatzung der Universität Stuttgart
Vom 01. März 2021
Auf Grund von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in Verbindung mit den §§ 1, 2 Abs. 2 und 19 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) hat der Senat der Universität Stuttgart am 09. Dezember 2020 die nachstehende Allgemeine Gebührensatzung der Universität Stuttgart beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung am 01. März 2021, Az.: 7627.0, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) zugestimmt.
§1
(1) Die Universität Stuttgart erhebt für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Universitätsbetrieb erbracht werden, Gebühren nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, ist das Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend; ergänzend gelten die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 6, 11, 12, 14 und 16 bis 26 des Landesgebührengesetzes (LGebG).
(3) Unberührt bleibt die Erhebung von Gebühren und Auslagen auf Grund anderer Gebührensatzungen der Universität Stuttgart oder anderer Bestimmungen.
§ 2
Die Universität Stuttgart kann die Gebühren auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) ganz oder zum Teil erlassen und unter den Voraussetzungen des § 21 des Landesgebührengesetzes (LGebG) ganz oder teilweise stunden oder Ratenzahlungen gewähren.
§ 3
Diese Gebührensatzung tritt am 01. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Gebührensatzung der Universität Stuttgart vom 30. Januar 2007 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 02/2007) außer Kraft.
Stuttgart, den 01. März 2021
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
Rektor
Anlage
(zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührensatzung der Universität Stuttgart)
Gebührenverzeichnis
Lfd.Nr. |
Gebührenpflichtige Tatbestände |
Gebühr Euro |
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1. |
Säumnisgebühr |
20,00 Euro |
2. |
Ausstellung eines Ersatzstudienausweises |
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2.1 |
Ersatz ECUS bei nicht mehr lesbar/verwendbare gewordenem ECUS ohne optische/mechanische Beschädigung |
gebührenfrei |
2.2 |
Ersatz ECUS bei optischer/mechanischer Beschädigung oder Verlust |
15,00 Euro |
3. |
Bescheinigung(en) bei eingeschriebenen Studierenden |
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3.1 |
Erstellung und Beglaubigung von Fotokopien von Originalen für Zwecke der Universität Stuttgart (Kopien werden einbehalten) |
gebührenfrei |
3.2 |
Beglaubigung von an der Universität Stuttgart ausgestellten Dokumenten (bis zu 3 Exemplare) |
gebührenfrei |
4. |
Bescheinigungen für exmatrikulierte Studierende |
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4.1 |
Erstellung von Studien- und Prüfungsbescheinigung |
15,00 Euro |
4.2 |
Erstellung von Bescheinigungen aus archivierten Unterlagen/Akten |
60,00 Euro |
4.3 |
Erstellung von an der Universität Stuttgart ausgestellten Dokumenten in englischer Sprache, insb. manuelle Übersetzung von Leistungen in Diplomstudiengängen (idR. Urkunde, Zeugnis, Leistungsübersicht) in Englisch |
60,00 Euro |
4.4 |
Ausstellen eines Ersatzdokuments für Urkunde, Zeugnis, Leistungsübersicht / Diploma Supplement. |
60,00 Euro |
4.5 |
Versand von Zeugnissen und Bescheinigungen an Dritte (Arbeitgeber, andere Universitäten oder sonstige Einrichtungen) |
zzgl. 10,00 Euro |
5. |
Widerspruchsverfahren und Zurückweisung mit Rechtsbehelf |
60,00 Euro |