Amtliche Bekanntmachung Nr. 03/2021. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Allgemeine Gebührensatzung der Universität Stuttgart

vom 1. März 2021

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PDF-Version und Anlagen Originaldokument
Veröffentlicht am: 29. März 2021
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Allgemeine Gebührensatzung der Universität Stuttgart 

Vom 01. März 2021

Auf Grund von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in Verbindung mit den §§ 1, 2 Abs. 2 und 19 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) hat der Senat der Universität Stuttgart am 09. Dezember 2020 die nachstehende Allgemeine Gebührensatzung der Universität Stuttgart beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung am 01. März 2021, Az.: 7627.0, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) zugestimmt.

§1

(1) Die Universität Stuttgart erhebt für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Universitätsbetrieb erbracht werden, Gebühren nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, ist das Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend; ergänzend gelten die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 6, 11, 12, 14 und 16 bis 26 des Landesgebührengesetzes (LGebG).

(3) Unberührt bleibt die Erhebung von Gebühren und Auslagen auf Grund anderer Gebührensatzungen der Universität Stuttgart oder anderer Bestimmungen.

§ 2

Die Universität Stuttgart kann die Gebühren auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) ganz oder zum Teil erlassen und unter den Voraussetzungen des § 21 des Landesgebührengesetzes (LGebG) ganz oder teilweise stunden oder Ratenzahlungen gewähren. 

§ 3

Diese Gebührensatzung tritt am 01. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Gebührensatzung der Universität Stuttgart vom 30. Januar 2007 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 02/2007) außer Kraft.

Stuttgart, den 01. März 2021

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel 
Rektor 

Anlage

(zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührensatzung der Universität Stuttgart) 

Gebührenverzeichnis 

Lfd.Nr.

Gebührenpflichtige Tatbestände

Gebühr Euro

1.

Säumnisgebühr
bei verspäteter Zahlung von Semesterbeiträgen (VerwKB, SWS, etc.) oder Studiengebühren

20,00 Euro

2.

Ausstellung eines Ersatzstudienausweises

 

2.1

Ersatz ECUS bei nicht mehr lesbar/verwendbare gewordenem ECUS ohne optische/mechanische Beschädigung

gebührenfrei

2.2

Ersatz ECUS bei optischer/mechanischer Beschädigung oder Verlust

15,00  Euro

3.

Bescheinigung(en) bei eingeschriebenen Studierenden

 

3.1

Erstellung und Beglaubigung von Fotokopien von Originalen für Zwecke der Universität Stuttgart (Kopien werden einbehalten)

gebührenfrei

3.2

Beglaubigung von an der Universität Stuttgart ausgestellten Dokumenten (bis zu 3 Exemplare)

gebührenfrei

4.

Bescheinigungen für exmatrikulierte Studierende
(inkl. postalischer Versand)

 

4.1

Erstellung von Studien- und Prüfungsbescheinigung

15,00 Euro

4.2

Erstellung von Bescheinigungen aus archivierten Unterlagen/Akten

60,00 Euro

4.3

Erstellung von an der Universität Stuttgart ausgestellten Dokumenten in englischer Sprache, insb. manuelle Übersetzung von Leistungen in Diplomstudiengängen (idR. Urkunde, Zeugnis, Leistungsübersicht) in Englisch

60,00 Euro

4.4

Ausstellen eines Ersatzdokuments für Urkunde, Zeugnis, Leistungsübersicht / Diploma Supplement.

60,00 Euro

4.5

Versand von Zeugnissen und Bescheinigungen an Dritte (Arbeitgeber, andere Universitäten oder sonstige Einrichtungen)

zzgl. 10,00 Euro

5.

Widerspruchsverfahren und Zurückweisung mit Rechtsbehelf
Zurückweisung eines Rechtsbehelfs je nach Aufwand bis zu 1.000,00 Euro, mindestens jedoch

60,00 Euro

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