Amtliche Bekanntmachung Nr. 03/2025. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Sechste Änderungsatzung zur Änderung der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

Vom 24. März 2025

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Veröffentlicht am: 1. April 2025
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Sechste Änderungsatzung zur Änderung der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

Vom 24. März 2025

Auf Grund von § 65a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes

(LHG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Art. 24 Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 vom 17.12.2024 (GBl. Nr. 114) geändert worden ist, sowie § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 33 Absatz 3 Nummer 2 und 3 der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart (OrgS) vom 19. Mai 2020 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 30/2020 vom 23. Mai 2020) hat das Studierendenparlament der Studierendenschaft der Universität Stuttgart am 5. Februar 2025 die nachstehende Satzung beschlossen.

Das Rektorat der Universität Stuttgart hat diese Satzung am 19. März 2025 gemäß § 65b Absatz 6 Satz 3 LHG genehmigt.

Artikel 1: Änderung der Finanzordnung

Die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart vom 31. Januar 2017 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 6/17 vom 09. Februar 2017) die zuletzt von der Fünften Satzung zur Änderung der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart vom 15. Februar 2024 (Amtliche Bekanntmachung 3/2024 vom 21. Februar 2024) geändert wurde wird wie folgt geändert:

§ 13 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausführungsplanungen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Im Rahmen einer genehmigten Ausführungsplanung können Ausgaben ohne Beteiligung des Vorstands getätigt werden. Solange keine Ausführungsplanung vorliegt bzw. eine Ausführungsplanung nicht genehmigt ist, bedürfen Ausgaben jeweils einzeln der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand kann durch seine Geschäftsordnung das Genehmigungsrecht allgemein oder für bestimmte Fälle übertragen. Sofern von der jeweiligen Ausführungsplanung abgewichen werden soll, ist die Genehmigung des Vorstandes unter Vorlage einer überarbeiteten Planung notwendig. Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Fachschaften, Fachgruppen sowie den Akademischen Studierendenrat mit Ausnahme der Fälle in § 16 Absatz 2.“

§ 16 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Projektmittel werden vom Vorstand vergeben; Projektmittel können auch auf Grundlage einer Verwaltungsrichtlinie vergeben werden; abweichende Projektmittelvergaben bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Lehnt der Vorstand einen Antrag ganz oder teilweise ab, so hat er dies zu begründen; auf Verlangen des Antragstellers legt der Vorstandsvorsitzende den Antrag dem Studierendenparlament zur Entscheidung vor.“

§ 20 Abs. 3 entfällt
§ 22 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Anmeldung erfolgt unter Nennung von mindestens dem Namen des bzw. der Anmeldenden, der Art, dem Umfang und der Höhe der Ausgabe sowie dem Namen des zu buchenden Titels. Die Anmeldung bedarf der elektronischen oder schriftlichen Freigabe durch den jeweils zuständigen Finanzbeauftragten. Der Finanzbeauftragte bestätigt mit der Freigabe die ordnungsgemäße Beschlussfassung nach Maßgabe seines Gremiums oder Organs. Der Finanzbeauftragte setzt den Finanzreferenten elektronisch oder schriftlich über die erteilte Freigabe in Kenntnis.“

§ 23 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 Nummer 2 LHO eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Eine Verhandlungsvergabe ist gemäß Nummer 8.3 der entsprechend anwendbaren Verwaltungsvorschrift der Landesregierung (VwV Beschaffung) auch dann zulässig, wenn eine der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gegeben ist oder der Auftragswert voraussichtlich 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.“

Artikel 2: Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.

Stuttgart, den 24. März 2025

gez.

Svenja Loy
Präsidentin des Studierendenparlaments der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

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