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Veröffentlicht am: | 29. März 2021 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Satzung der Universität Stuttgart zur Ergänzung der Prüfungsordnungen der Universität für die Dauer der Corona-Pandemie
Vom 01. März 2021
Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 10, 32 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204) hat der Senat der Universität Stuttgart am 17. Februar 2021 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 01. März 2021, Az. 7821.0 zugestimmt.
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Aufgrund der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung -CoronaVO) bestehen aus Gründen des Infektionsschutzes seit dem 17. März 2020 Einschränkungen bei der Durchführung von Lehr-und Prüfungsveranstaltungen. Die nachfolgenden Bestimmungen ergänzen die Regelungen der Studien-und Prüfungsordnungen der Universität Stuttgart für die Dauer der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen. Sie sollen Nachteile, die sich hieraus für die Studierenden ergeben, ausgleichen.
§ 2 Mündliche Prüfungen per Videokonferenz
(1) Mündliche Modulprüfungen und mündliche Fortsetzungen einer Wiederholungsprüfung können abweichend von den Regelungen der Prüfungsordnungen auf elektronischem Weg über eine Bild-und Tonverbindung (Videokonferenz/Videotelefonie) erbracht werden, wenn mündliche Präsenzprüfungen aufgrund der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-VO) in der jeweils geltenden Fassung nicht zulässig sind oder auf Antrag der oder des Studierenden, wenn sie oder er aus nicht zu vertretenden Gründen an einer Präsenzprüfung nicht teilnehmen kann. Nicht zu vertretende Gründe sind hierbei insbesondere Reisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen.
(2) Die Teilnahme an einer mündlichen Prüfung per Videokonferenz ist freiwillig für die zu prüfende Person und die prüfende Person. DieFreiwilligkeit kann insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass eine termingleiche Vor-Ort-Prüfung als Alternative angeboten wird. Die Freiwilligkeit der Teilnahme der zu prüfenden Person soll in der Regel durch die vorherige Zustimmung der zu prüfenden Personen in Form des von der Universität hierfür bereitgestellten unterschriebenen Formulars dokumentiert werden, die Zustimmung kann bis zu 7 Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich widerrufen werden. Die Zustimmung ist dem Prüfungsprotokoll beizufügen.
(3) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung per Videokonferenz darf ausschließlich ein für diesen Zweck von der Universität Stuttgart freigegebenes und zentral bereitgestelltes Videokonferenzsystem verwendet werden.
(4) Die prüfende Person legt die Einzelheitenzu Ort, Inhalt und Durchführung der elektronischen Prüfungsleistung fest und hat sicherzustellen, dass der ordnungsgemäße Prüfungsablauf gewährleistet ist. Die prüfende Person stellt vor Beginn der Prüfung die Identität des Prüflings anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines Studierendenausweises mit Lichtbild fest.
(5) Der Einsatz einer Bild-und Tonverbindung setzt eine stabile und zuverlässige Verbindung, eine möglichst geringe zeitliche Verzögerung der Übertragungswege sowie die gegenseitige Sichtbarkeit und Hörbarkeit von Prüfling und der prüfenden Person bzw. den prüfenden Personen während des gesamten Prüfungsablaufs voraus.Ist die Bild-oder Tonübertragung während der Prüfung nachweislich vorübergehend gestört, wird die Prüfung nach der Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, so dass die Prüfung nach der Beurteilung durch die Prüferin oder den Prüfer nicht ordnungsgemäß fortgeführt werden kann, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistungnicht gewertet. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.
(6) Im Protokoll der mündlichen Prüfung sind die Durchführung der mündlichen Prüfung per Videokonferenz sowie etwaige Störungen der Bild-und Tonübertrag sowie ein Abbruch der Prüfung aufgrund technischer Störungen festzuhalten.
(7) Die Aufzeichnung der Video-Prüfung ist grundsätzlich untersagt. Hierauf weist die prüfende Person spätestens zu Beginn der Prüfung auch die zu prüfende Person hin.
(8) Soweit die Absätze 1 bis 7 keine ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten im Übrigen für die Durchführung von mündlichen Modulprüfungen die Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung.
(9) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für mündliche Prüfungen und Präsentationen im Rahmen von Studienleistungen, lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen sowie Studien-und Abschlussarbeiten. Störungen des Prüfungsverlaufs im Sinne von Abs. 5 und 6 sind in diesem Fall auch dann schriftlich durch die Prüferin oder den Prüfer festzuhalten, wenn im Übrigen kein Prüfungsprotokoll für die betreffende Studien-und Prüfungsleistung anzufertigen ist.
(10) Sofern Prüfungen nach Absätzen 1 und 9 aufgrund der Corona-VO nicht in Präsenzform durchgeführt werden können, informiert die prüfende Person die zu prüfenden Personen mindestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin über die Durchführung der Prüfung in elektronischer Form über eine Bild-und Tonverbindung (Videokonferenz/Videotelefonie). In diesem Fall ist der Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung gemäß den Bestimmungen der Prüfungsordnung bis zu 7 Tage vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen auch für lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen und Wiederholungsprüfungen möglich.
§ 3 Bekanntgabe und Änderungen der Prüfungsform bei unbenoteten und benoteten Studienleistungen einschließlich Prüfungsvorleistungen, lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen und schriftlichen Modulabschlussprüfungen
(1) Gemäß den Bestimmungen der Prüfungsordnungen der Universität Stuttgart werden der voraussichtliche Zeitpunkt, die Art und der Umfang einer Studienleistung oder lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfung von der Leiterin bzw. dem Leiter der Lehrveranstaltung zuBeginn des Semesters allen Studierenden, die an der Lehrveranstaltung teilnehmen, bekannt gegeben. Abweichend hiervon und von etwaigen Regelungen in den Modulbeschreibungen dürfen die Leiterinnen bzw. Leiter der Lehrveranstaltungen auch nach Beginn des Semesters noch Änderungen im Hinblick auf den voraussichtlichen Zeitpunkt, die Art und den Umfang einer Studienleistung oder lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfung bekannt geben, wenn die Studienleistung oder die lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung in der Form, die zu Beginn des Semesters bekannt gegeben wurde, aufgrund der Verordnungen der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-VO BW und Corona-VO Studienbetrieb) in der jeweils geltenden Fassung aus Gründen des Infektionsschutzes nicht durchgeführt werden kann. Über diesbezügliche Änderungen sind die Studierenden rechtzeitig zu informieren.
(2) Soweit Prüfungsordnungen gestatten, dass schriftliche Modulprüfungen durch mündliche Prüfungen ersetzt werden können, müssen die Studierenden über einen Wechsel der Prüfungsform spätestens 14 Tage vor dem schriftlichen Prüfungstermin informiert werden.
(3) Können schriftliche Modulprüfungen aufgrund der Verordnungen der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-VO BW und Corona-VO Studienbetrieb) in der jeweils geltenden Fassung aus Gründen des Infektionsschutzes nicht in der von der Prüfungsordnung und der Modulbeschreibung vorgeschriebenen Form durchgeführt werden, können sie auf Antrag der prüfenden Person mit Genehmigung des Prüfungsausschusses durch häusliche Arbeiten ersetzt werden, sofern dies didaktisch und inhaltlich zum Erreichen der mit der Prüfung nachzuweisenden Kompetenzen möglich ist. Klausuren im Online-Modus sind in diesem Zusammenhang nicht gestattet. Hierüber sowie über Art, Umfang und Bearbeitungsdauer der häuslichen Arbeit sind die Studierenden durch die prüfende Person rechtzeitig zu informieren. Die Information soll in der Regel vor Ende des Prüfungsanmeldezeitraum erfolgen. In diesem Fall ist der Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung gemäß den Bestimmungen der Prüfungsordnung bis zu 7 Tage vor dem Prüfungstermin (Ausgabe der Prüfungsaufgaben) ohne Angabe von Gründen auch für Wiederholungsprüfungen möglich.
§ 4 Verlängerung von Bearbeitungsfristen für Abschlussarbeiten, Studienarbeiten, Forschungsarbeiten sowie Haus-und Seminararbeiten
Die Abgabefristen für Abschlussarbeiten, Studienarbeiten, Forschungsarbeiten sowie Haus-und Seminararbeiten können über die in den Prüfungsordnungen und Modulbeschreibungen geregelten Abgabefristen hinaus verlängert werden, wenn dies zum Ausgleich von Beeinträchtigungen erforderlich ist, die durch die Corona-Pandemie verursacht wurden. Beeinträchtigungen im zuvor genannten Sinne sind insbesondere die Schließung von Bibliotheken und Computerpools sowie die Unterbrechung der Bearbeitung von experimentellen Arbeiten aufgrund der Schließung von Gebäuden. Die Dauer der zusätzlichen Verlängerung soll hierbei in der Regel die Dauer der Beeinträchtigung der Bearbeitung nicht überschreiten. Über die Verlängerung entscheidet die nach der Prüfungsordnung zuständige Stelle (die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person oder die Prüferin bzw. der Prüfer) auf Antrag der oder des Studierenden.
§ 5 Nachteilsausgleich für Studierende, die an Präsenzprüfungen nicht teilnehmen können
(1) Können Studierende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an einer Präsenzprüfung nicht teilnehmen, kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag der oder des Studierenden im Benehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer die Erbringung gleichwertiger Studien-und Prüfungsleistungen in anderer Form gestatten. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person. Gründe, die von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, können insbesondere Reisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sein.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine mündliche Präsenzprüfung nach § 2 auf Antrag des Prüflings mit Zustimmung der prüfenden Person als Videokonferenz durchgeführt wird.
§ 6 Umfang der vorgezogenen Mastermodule
(1) Soweit die Bachelorprüfungsordnungen der Universität Stuttgart das vorgezogene Belegen von Mastermodulen im Umfang von 24 ECTS-Credits gestatten, dürfen abweichend von den Regelungen der Prüfungsordnung im Sommersemester 2021 bis zu 54 ECTS-Credits aus einem in der jeweiligen Bachelorprüfungsordnung benannten Masterstudiengang belegt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Studierende des künstlerischen Lehramts, die an der Universität Stuttgart ihr wissenschaftlichen Fach studieren, vorgezogene Mastermodule im Umfang von bis zu 24 ECTS-Credits belegen. Für Lehramtsstudierende, die das Studium eines Erweiterungsmasterstudiengangs anstreben, erhöht sich der Umfang der vorgezogenen Mastermodule von 69 auf 99 ECTS-Credits.(3)Das Rektorat wird ermächtigt, die Regelungen des Abs. 1 und 2 durch Beschluss um ein Semester zu verlängern, wenn dies zum Ausgleich von Nachteilen, die durch die Corona-Pandemie verursacht wurden, erforderlich ist.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung der Universität Stuttgart zur Ergänzung der Prüfungsordnungen der Universität für die Dauer der Corona-Pandemie vom 06. Mai 2020 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 28/2020) außer Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Wintersemesters 2021/22 außer Kraft, sofern sie nicht ganz oder in Teilen vor diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt wird.
Stuttgart, den 01. März 2021
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)