Amtliche Bekanntmachung Nr. 05/2025. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Fachgruppensatzung der Fachgruppe Luft- und Raumfahrttechnik der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

Vom 24. März 2025

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Veröffentlicht am: 1. April 2025
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Fachgruppensatzung der Fachgruppe Luft- und Raumfahrttechnik der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

Vom 24. März 2025

Auf Grund von § 65 a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Art. 24 Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 vom 17.12.2024 (GBl. Nr. 114) geändert worden ist, sowie § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart (OrgS) vom 19. Mai 2020 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 30/2020) hat das Studierendenparlament der Studierendenschaft der Universität Stuttgart am 15. Januar 2025 die nachstehende Satzung beschlossen.

Das Rektorat der Universität Stuttgart hat diese Satzung am 19.März 2025 gemäß § 65 b Absatz 6 Satz 3 LHG genehmigt.

Präambel

Im Folgenden werden aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche und weibliche Form verwendet. Personen anderen Geschlechts werden jedoch im gleichen Maße durch diese Satzung angesprochen.

Inhalt

Präambel

I. Allgemeines

§ 1 Name
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Rolle in der Studierendenschaft

II. Fachgruppenversammlung

§ 4 Fachgruppenversammlung
§ 5 Sitzungen der Fachgruppenversammlung
§ 6 Beschlussfähigkeit der Fachgruppenversammlung
§ 7 Ordentliche Sitzungen
§ 8 Außerordentliche Sitzungen
§ 9 Sondersitzungen
§ 10 Sitzungsleitung
§ 11 Beschlüsse der Fachgruppenversammlung
§ 12 Verfahrensregelung

III. Fachgruppenleitung

§ 13 Zusammensetzung, Bestimmung und Amtszeiten der Fachgruppenleitung
§ 14 Aufgaben der Fachgruppenleitung
§ 15 Abwahl der Fachgruppenleitung
§ 16 Sitzungen der Fachgruppenleitung

IV. Weitere Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger, Arbeitskreise und Arbeitsgruppen

§ 17 Weitere Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger
§ 18 Arbeitskreise
§ 19 Arbeitsgruppen

V. Semesterbeauftragte und Semester-beauftragter

§ 20 Semesterbeauftragte und Semesterbeauftragter

VI. Schlussbestimmungen

§ 21 Elektronische Kommunikation
§ 22 Zusammenarbeit mit inner- und außeruniversitären Einrichtungen
§ 23 Inkrafttreten

I. Allgemeines

§ 1 Name

(1) Der Name der Fachgruppe lautet „Fachgruppe Luft- und Raumfahrttechnik Universität Stuttgart“. Im Folgenden wird diese kurz als „Fachgruppe“ bezeichnet. Die Kurzform des Namens lautet „FLURUS“.

(2) Die englische Übersetzung des Namens lautet „Students’ Council Aerospace Engineering University of Stuttgart“.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Fachgruppe sind alle in einem der nachfolgenden Studiengänge an der Universität Stuttgart immatrikulierten Studierenden:

  1. Bachelor of Science, Luft- und Raumfahrttechnik,
  2. Master of Science, Luft- und Raumfahrttechnik

(2) Promovierende im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik sind keine Mitglieder der Fachgruppe

§ 3 Rolle in der Studierendenschaft

(1) Die Fachgruppe nimmt die studiengangsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 LHG auf Fachgruppenebene wahr.

(2) Die Fachgruppe regelt ihre Angelegenheiten gemäß der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Fachgruppensatzung selbst. Die Regelungen der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart (OrgS) bleiben unberührt.

II. Fachgruppenversammlung

§ 4 Fachgruppenversammlung

(1) Jedes Mitglied der Fachgruppe hat das Recht, an der Fachgruppenversammlung teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied der Fachgruppe hat auf der Fachgruppenversammlung volles Antrags- und Stimmrecht.

§ 5 Sitzungen der Fachgruppenversammlung

(1) Die Fachgruppenversammlung tagt in ordentlichen Sitzungen, außerordentlichen Sitzungen und Sondersitzungen.

(2) Die Fachgruppenversammlung tagt in der Regel hochschulöffentlich. Die fachgruppeneigene Verfahrensregelung, eine Ergänzung zu dieser Satzung, kann Ausnahmen hiervon in begründeten Fällen vorsehen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz, einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(3) Über die Sitzungen der Fachgruppenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das genehmigte Protokoll ist den Mitgliedern der Fachgruppe zugänglich zu machen.

(4) Sitzungen dürfen auch digital ohne physische Anwesenheit der Mitglieder stattfinden.

(5) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 6 Beschlussfähigkeit der Fachgruppenversammlung

Die Fachgruppenversammlung ist beschlussfähig, wenn die jeweilige Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist und neben der Sitzungsleitung (siehe § 10) mindestens 5 Mitglieder bei einer ordentlichen Sitzung oder einer Sondersitzung bzw. mindestens 15 Mitglieder bei einer außerordentlichen Sitzung anwesend sind.

§ 7 Ordentliche Sitzungen

(1) Ordentliche Sitzungen der Fachgruppenversammlung finden während der Vorlesungszeit sowie unregelmäßig während der vorlesungsfreien Zeit statt.

(2) Ordentliche Sitzungen sollen während der Vorlesungszeit am selben Wochentag und zur selben Uhrzeit stattfinden.

(3) Haben in der Vorlesungszeit drei Wochen in Folge keine ordentlichen Sitzungen stattgefunden, kann ein Mitglied der Fachgruppe mit Unterstützung von vier weiteren Mitgliedern der Fachgruppe zu einer ordentlichen Sitzung einladen.

(4) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 8 Außerordentliche Sitzungen

(1) Außerordentliche Sitzungen finden mindestens einmal pro Semester vornehmlich während der Vorlesungszeit statt.

(2) Eine außerordentliche Sitzung wird durch den Fachgruppensprecher oder die Fachgruppensprecherin bei Bedarf einberufen. Bedarf besteht insbesondere zur Bestimmung der Fachgruppenleitung und für Beschlüsse, die auf Grund der Fachgruppensatzung oder der Verfahrensregelung nur auf einer außerordentlichen Sitzung beschlossen werden können.

(3) Der Fachgruppensprecher oder die Fachgruppensprecherin lädt mindestens 14 Tage vor einer außerordentlichen Sitzung zu dieser ein. Falls auf der außerordentlichen Sitzung über Kandidaturen abgestimmt werden soll, so ist in der Einladung darauf hinzuweisen und zur Erklärung der Kandidatur bis spätestens 7 Tage vor der Sitzung aufzurufen. Eine spontane Kandidatur auf der Sitzung selbst ist auch möglich. Die Erklärung der Kandidatur erfolgt als formlose Mitteilung an die Fachgruppenleitung.

(4) Der Fachgruppensprecher oder die Fachgruppensprecherin macht mindestens 5 Tage vor einer außerordentlichen Sitzung die Tagesordnung durch einen Aushang bekannt. Enthält die Tagesordnung Abstimmungen über Kandidaturen, so ist gleichzeitig mit der Tagesordnung eine vorläufige Kandidierendenliste über den Aushang zugänglich zu machen.

(5) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 9 Sondersitzungen

(1) Sondersitzungen können in dringenden Fällen einberufen werden.

(2) Sondersitzungen dürfen nur Themen und Beschlüsse behandeln, die auf Grund ihrer Dringlichkeit nicht auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung behandelt werden können.

(3) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 10 Sitzungsleitung

Die Sitzungsleitung wird durch die Verfahrensregelung geregelt. Sofern die Verfahrensregelung nichts Anderes vorsieht, eröffnet, leitet und schließt die Fachgruppensprecherin oder der Fachgruppensprecher die Sitzungen.

§ 11 Beschlüsse der Fachgruppenversammlung

(1) Beschlüsse werden, sofern nichts anderes durch diese Satzung oder die Verfahrensregelung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds der Fachgruppe erfolgt eine geheime Abstimmung.

(2) Für einen Antrag zur Änderung der Fachgruppensatzung an das Studierendenparlament ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der außerordentlichen Fachgruppenversammlung anwesenden Mitglieder der Fachgruppe erforderlich.

(3) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 12 Verfahrensregelung

(1) Die Fachgruppenversammlung beschließt eine Verfahrensregelung zur Regelung des Verfahrens bei Sitzungen der Fachgruppenversammlung.

(2) Die Verfahrensregelung trifft insbesondere Regelungen über

  1. die Terminierung von Sitzungen,
  2. die Einberufung von Sitzungen,
  3. Frist und Form der Einladung,
  4. die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
  5. die Aufstellung der Tagesordnung,
  6. das Verfahren bei Sitzungen,
  7. Fristen zur Einreichung eines Antrages nach Absatz 5 Satz 1,
  8. das Protokoll.

(3) Die Verfahrensregelung ist an die Regelung der Organisationssatzung und Fachgruppensatzung gebunden.

(4) Die Verfahrensregelung kann nur auf einer außerordentlichen Sitzung beschlossen, geändert oder neugefasst werden. Hierfür ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Ein Antrag auf Änderung oder Neufassung der Verfahrensregelung muss mindestens 5 Tage vor Behandlung in einer ordentlichen Sitzung schriftlich ausgearbeitet und mit einer Erläuterung versehen bei der Fachgruppenleitung eingereicht werden. Für die Behandlung eines Antrages nach Satz 1 ist die Zustimmung der Fachgruppenleitung oder von einem Drittel der auf der ordentlichen Sitzung anwesenden Mitglieder notwendig

III. Fachgruppenleitung

§ 13 Zusammensetzung, Bestimmung und Amtszeiten der Fachgruppenleitung

(1) Die Fachgruppenleitung besteht aus

  1. dem Fachgruppensprecher oder der Fachgruppensprecherin,
  2. dem ersten stellvertretenden Fachgruppensprecher oder der ersten stellvertretenden Fachgruppensprecherin,
  3. dem zweiten stellvertretenden Fachgruppensprecher oder der zweiten stellvertretenden Fachgruppensprecherin,
  4. dem oder der Finanzbeauftragten,
  5. gegebenenfalls dem oder der stellvertretenden Finanzbeauftragten.

(2) Ämter der Fachgruppenleitung dürfen nicht in Personalunion wahrgenommen werden.

(3) Die Mitglieder der Fachgruppenleitung können nur auf einer außerordentlichen Sitzung der Fachgruppenversammlung bestimmt werden. Die Bestimmung erfolgt in geheimer Abstimmung. Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Fachgruppenleitung beträgt in der Regel ein Semester. Sie beginnt im Wintersemester in der Regel am 01. Oktober und endet in der Regel am 31. März bzw. beginnt im Sommersemester am 01. April und endet in der Regel am 30. September. Die Fachgruppenversammlung kann mit Zustimmung der amtierenden und der designierten Fachgruppenleitung andere Amtszeiten festlegen. Satz 1 bleibt davon unberührt.

§ 14 Aufgaben der Fachgruppenleitung

(1) Die Fachgruppenleitung verwaltet die Belange der Fachgruppe nach Maßgabe der Beschlüsse der Fachgruppenversammlung. Dies beinhaltet insbesondere

  1. die Umsetzung der Beschlüsse der Fachgruppenversammlung, sofern hierzu kein anderer Funktionsträger bestimmt wurde sowie
  2. die Weiterleitung der Anträge der Fachgruppenversammlung an Organe, Gremien und Gruppen der Studierendenschaft.

(2) Der Fachgruppensprecher oder die Fachgruppensprecherin hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Koordination der Tätigkeiten der Fachgruppenversammlung
  2. die Kommunikation mit den zentralen Organen, Gremien und Gruppen der Studierendenschaft sowie den studentischen Mitgliedern der akademischen Selbstverwaltung
  3. die Repräsentation der Fachgruppe
  4. das Anfertigen eines Semesterberichts über die Tätigkeit der Fachgruppenversammlung

(3) Der Fachgruppensprecher oder die Fachgruppensprecherin kann seine oder ihre Aufgaben ganz oder teilweise an seine oder ihre Stellvertretungen übertragen.

(4) Der oder die Finanzbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Erstellung eines Haushaltsplanes für die Fachgruppe
  2. die Erstellung von Finanzanträgen an die Organe der Studierendenschaft
  3. die Kommunikation mit der oder dem Haushaltsbeauftragten und der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten der Studierendenschaft
  4. die Buchführung über die Finanzen der Fachgruppe
  5. das Anfertigen eines Semesterberichts über die Umsetzung des Haushaltsplanes der Fachgruppe

(5) Der oder die Finanzbeauftragte kann seine oder ihre Aufgaben ganz oder teilweise an seine oder ihre Stellvertretung übertragen.

§ 15 Abwahl der Fachgruppenleitung

(1) Ein Mitglied der Fachgruppenleitung kann von der Fachgruppenversammlung des Amts enthoben werden.

(2) Die Abwahl muss durch mindestens 10 Mitgliedern der Fachgruppe schriftlich mit Unterschrift beantragt werden. Der Antrag ist einem Mitglied der Fachgruppenleitung, sowie auf einer außerordentlichen Sitzung der Fachgruppenversammlung vorzulegen.

(3) Ein Mitglied der Fachgruppenleitung oder ein durch die Fachgruppenversammlung bestimmtes Mitglied lädt zu einer außerordentlichen Sitzung zur Abwahl des entsprechenden Mitglieds ein.

(4) Die außerordentliche Sitzung zur Behandlung des Antrags auf Abwahl der Fachgruppenleitung hat spätestens 21 Tage nach Eingang des Antrags zu erfolgen.

(5) Zur Abwahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Fachgruppenversammlung notwendig.

(6) Die Abwahl von Mitgliedern der Fachgruppenleitung hat in einer konstruktiven Abwahl stattzufinden.

(7) Die Regelungen der Fachgruppensatzung und der Verfahrensregelung zu außerordentlichen Sitzungen gelten unbeschadet. Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 16 Sitzungen der Fachgruppenleitung

(1) Die Fachgruppenleitungssitzungen werden von der Fachgruppensprecherin oder vom Fachgruppensprecher rechtzeitig einberufen. Die Fachgruppensprecherin oder der Fachgruppensprecher eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Fachgruppenleitung.

(2) Die Fachgruppenleitung kann ihre Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Dies ist auch über den in der Verfahrensregelung festgelegten Kommunikationsdienst möglich.

(3) Die Fachgruppensprecherin oder der Fachgruppensprecher berichtet der Fachgruppenversammlung von den Sitzungen der Fachgruppenleitung.

IV. Weitere Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger, Arbeitskreise und Arbeitsgruppen

§ 17 Weitere Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger

Die Fachgruppenversammlung kann weitere Funktionsträger oder Funktionsträgerinnen dauerhaft oder befristet zur Erfüllung von Beschlüssen der Fachgruppenversammlung bestimmen. Die Amtszeit endet spätestens mit dem Ausscheiden aus der Fachgruppe. Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 18 Arbeitskreise

Die Fachgruppenversammlung kann Arbeitskreise dauerhaft oder befristet zur Erfüllung von Beschlüssen der Fachgruppenversammlung bestimmen. Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 19 Arbeitsgruppen

Die Fachgruppenversammlung kann Arbeitsgruppen befristet zur Erarbeitung von Beschlüssen für die Fachgruppenversammlung einrichten. Das Nähere wird durch die Verfahrensregelung geregelt.

V. Semesterbeauftragte und Semester-beauftragter

§ 20 Semesterbeauftragte und Semesterbeauftragter

Es wird mindestens eine Semesterbeauftragte oder ein Semesterbeauftragter für jeden Jahrgang zur Vertretung der Interessen des Jahrganges bestimmt. Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

VI. Schlussbestimmungen

§ 21 Elektronische Kommunikation

Die elektronische Übermittlung von Dokumenten oder Erklärungen sowie schriftliche Erklärungen in elektronischer Form sind unter Beachtung des Datenschutzes zugelassen und der Schriftform gleichgestellt.

§ 22 Zusammenarbeit mit inner- und außeruniversitären Einrichtungen

Die Fachgruppe kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit inner- und außeruniversitären Einrichtungen zusammenarbeiten, die der freiheitlich demokratischen Grundordnung entsprechen.

§ 23 Inkrafttreten

(1) Diese Fachgruppensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt zugleich die Fachgruppensatzung der Fachgruppe Luft- und Raumfahrttechnik der Studierendenschaft der Universität Stuttgart vom 30. September 2013 außer Kraft.

Stuttgart, den 24. März 2025

gez.
Svenja Loy
Präsidentin des Studierendenparlaments
der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

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