Amtliche Bekanntmachung Nr. 06/2024. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Real Estate Management (REM)

Vom 01. März 2024

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Veröffentlicht am: 20. März 2024
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Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Real Estate Management (REM)

Vom 01. März 2024

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) hat der Senat der Universität Stuttgart am 14. Februar 2024 die nachstehende Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Real Estate Management (REM) vom 10. März 2017 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 13/2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 01. August 2022 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 55/2022) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 01. März 2024, Az. 7831.175-I-07 zugestimmt.

Artikel 1

1. Nach § 13 wird folgender § 13a neu eingefügt:

„§ 13a Mündliche Prüfungen per Videokonferenz

(1) Mündliche Modulprüfungen können auch auf elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbindung (Videokonferenz/Videotelefonie) erbracht werden. Mündliche Modulprüfungen können für alle Prüfungsteilnehmenden eines Prüfungstermins als Videokonferenzprüfung durchgeführt werden, wenn die prüfende Person die zu prüfenden Personen mindestens 4 Wochen vor der Prüfung hierüber informiert. Auf Antrag einer zu prüfenden Person ist die mündliche Prüfung in diesem Fall in Präsenz vor Ort an der Universität Stuttgart durchzuführen.
Mündliche Modulprüfungen, die als Präsenzprüfungen durchgeführt werden sollen, können im Einzelfall auf begründeten Antrag der zu prüfenden Person auch als Videokonferenzprüfung durchgeführt werden. Der Antrag ist mindestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin an die prüfende Person zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der Prüfung per Videokonferenz besteht nicht.

(2) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung per Videokonferenz darf ausschließlich ein für diesen Zweck von der Universität Stuttgart freigegebenes und zentral bereitgestelltes Videokonferenzsystem verwendet werden.

(3) Die prüfende Person legt die Einzelheiten zu Ort, Inhalt und Durchführung der elektronischen Prüfungsleistung fest und hat sicherzustellen, dass der ordnungsgemäße Prüfungsablauf gewährleistet ist. Die prüfende Person stellt vor Beginn der Prüfung die Identität des Prüflings anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines Studierendenausweises mit Lichtbild fest.

(4) Der Einsatz einer Bild- und Tonverbindung setzt eine stabile und zuverlässige Verbindung, eine möglichst geringe zeitliche Verzögerung der Übertragungswege sowie die gegenseitige Sichtbarkeit und Hörbarkeit von der zu prüfenden Person und der prüfenden Person bzw. den prüfenden Personen während des gesamten Prüfungsablaufs voraus. Ist die Bild- oder Tonübertragung während der Prüfung nachweislich vorübergehend gestört, wird die Prüfung nach der Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, so dass die Prüfung nach der Beurteilung durch die Prüferin oder den Prüfer nicht ordnungsgemäß fortgeführt werden kann, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.

(5) Im Protokoll der mündlichen Prüfung sind die Durchführung der mündlichen Prüfung per Videokonferenz sowie etwaige Störungen der Bild- und Tonübertrag sowie ein Abbruch der Prüfung aufgrund technischer Störungen festzuhalten.

(6) Die Aufzeichnung der Video-Prüfung ist grundsätzlich untersagt. Hierauf weist die prüfende Person spätestens zu Beginn der Prüfung auch die zu prüfende Person hin.

(7) Soweit die Absätze 1 bis 6 keine ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten im Übrigen für die Durchführung von mündlichen Modulprüfungen die Bestimmungen von § 13.

(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für mündliche Prüfungen und Präsentationen im Rahmen von Studienleistungen, lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen, Architektur- und stadtplanungsspezifischen Prüfungen anhand von Zeichnungen, Modellen und Objekten sowie Studien- und Abschlussarbeiten. Störungen des Prüfungsverlaufs im Sinne von Abs. 5 und 6 sind in diesem Fall auch dann schriftlich durch die Prüferin oder den Prüfer festzuhalten, wenn im Übrigen kein Prüfungsprotokoll für die betreffende Studien- und Prüfungsleistung anzufertigen ist.“

2. In § 24 Absatz 7 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Innerhalb der Bearbeitungsfrist nach Absatz 5 ist die fertige Masterarbeit in zwei gebundenen Exemplaren bei der Prüferin bzw. dem Prüfer abzugeben.“

Artikel 2

(1) Diese Änderungssatzung tritt zum 01. April 2024 in Kraft.

Stuttgart, den 01. März 2024

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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