Amtliche Bekanntmachung Nr. 06/2025. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Fachgruppensatzung der Fachgruppe Mathematik der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

Vom 24. März 2025

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Veröffentlicht am: 1. April 2025
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Fachgruppensatzung der Fachgruppe Mathematik der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

Vom 24. März 2025

Aufgrund von § 65a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Art. 24 Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 vom 17.12.2024 (GBl. Nr. 114) geändert worden ist, sowie § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart (OrgS) vom 5. August 2024 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 45/2024) hat das Studierendenparlament der Studierendenschaft der Universität Stuttgart am 28. August 2024 die nachstehende Satzung beschlossen.

Das Rektorat der Universität Stuttgart hat diese Satzung am 19. März 2025 gemäß § 65b Absatz 6 Satz 3 LHG genehmigt.

(1) Präambel

Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die weibliche und die männliche Form verwendet. Dies schließt Personen anderer Geschlechter gleichermaßen mit ein.

(1) Präambel

I. Allgemeines

§ 1 Name
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Aufgabe der Fachgruppe in der Studierendenschaft

II. Fachgruppensitzung

§ 4 Fachgruppensitzung
§ 5 Sitzungen der Fachgruppensitzung
§ 6 Beschlussfähigkeit der Fachgruppensitzung
§ 7 Ordentliche Sitzungen
§ 8 Außerordentliche Sitzungen
§ 9 Sondersitzungen
§ 10 Beschlüsse der Fachgruppensitzung
§ 11 Verfahrensregelung

III. Fachgruppenleitung

§ 12 Zusammensetzung, Bestimmung, Amtszeiten der Fachgruppenleitung
§ 13 Aufgaben der Fachgruppenleitung
§ 14 Abwahl der Fachgruppenleitung
§ 15 Weitere Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
§ 16 Arbeitskreise

IV. Schlussbestimmungen

§ 17 Änderung der Fachgruppensatzung
§ 18 Elektronische Kommunikation
§ 19 Zusammenarbeit mit Vereinen
§ 20 Inkrafttreten

I. Allgemeines

§ 1 Name

Der Name der Fachgruppe lautet „Fachgruppe Mathematik“. Im Folgenden wird diese kurz als „Fachgruppe“ bezeichnet. Die Kurzform des Namens lautet „FG Mathe“.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder der Fachgruppe sind alle in einem der nachfolgenden Studiengänge an der Universität Stuttgart immatrikulierten Studierenden:

  1. Mathematik B.Sc.
  2. Mathematik B.A.
  3. Mathematik M.Sc.
  4. Mathematik M.Ed.
  5. Mathematik Nebenfach
§ 3 Aufgabe der Fachgruppe in der Studierendenschaft

(1) Die Fachgruppe nimmt die studiengangsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des §65 Absatz 2 LHG auf Fachgruppenebene wahr.

(2) Die Fachgruppe regelt ihre Angelegenheiten gemäß der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Fachgruppensatzung selbst. Die Regelungen der Organisationssatzung der Studierendenschaft bleiben unberührt.

II. Fachgruppensitzung

§ 4 Fachgruppensitzung

(1) Die Fachgruppensitzung ist die Fachgruppenversammlung im Sinne der Organisationssatzung.

(2) Jedes Mitglied der Fachgruppe hat das Recht, an der Fachgruppensitzung teilzunehmen.

(3) Jedes Mitglied der Fachgruppe hat auf der Fachgruppensitzung volles Antrags- und Stimmrecht.

§ 5 Sitzungen der Fachgruppensitzung

(1) Die Fachgruppensitzung tagt in ordentlichen Sitzungen, Sondersitzungen und außerordentlichen Sitzungen.

(2) Die Fachgruppensitzung tagt in der Regel öffentlich. Die Verfahrensregelung kann Ausnahmen hiervon in begründeten Fällen vorsehen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz, einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(3) Über die Sitzungen der Fachgruppensitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern der Fachgruppe zugänglich zu machen.

(4) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 6 Beschlussfähigkeit der Fachgruppensitzung

Die Fachgruppensitzung ist beschlussfähig, wenn die jeweilige Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

§ 7 Ordentliche Sitzungen

(1) Ordentliche Sitzungen der Fachgruppensitzung finden während der Vorlesungszeit in der Regel wöchentlich statt.

(2) Ein Mitglied der Fachgruppenleitung lädt zur Sitzungen nach Absatz 1 oder 2 mindestens drei Tage vor dem Sitzungstermin ein.

(3) Die Fachgruppensprecherin oder der Fachgruppensprecher übernimmt, sofern nicht vorher anders bestimmt, die Sitzungsleitung.

(4) Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung aufgestellt und durch die Sitzung beschlossen.

(5) Haben in der Vorlesungszeit drei Wochen in Folge keine ordentlichen Sitzungen stattgefunden, kann ein Mitglied der Fachgruppe mit Unterstützung von zwei weiteren Mitgliedern der Fachgruppe zu einer ordentlichen Sitzung einladen.

(6) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 8 Außerordentliche Sitzungen

(1) Außerordentliche Sitzungen der Fachgruppensitzung finden mindestens einmal pro Semester während der Vorlesungszeit statt.

(2) Eine außerordentliche Sitzung wird durch die Fachgruppensprecherin oder den Fachgruppensprecher bei Bedarf einberufen; Bedarf besteht insbesondere für Beschlüsse, die aufgrund der Fachgruppensatzung oder der Verfahrensregelung nur auf einer außerordentlichen Sitzung beschlossen werden können.

(3) Mit der Unterstützung vier anderer Mitglieder kann ein Mitglied der Fachgruppe eine außerordentliche Sitzung einberufen.

(4) Die Wahlen der Ämter der Fachgruppenleitung sind grundsätzlich in außerordentlichen Sitzungen durchzuführen und mit der Einladung bekannt zu geben.

(5) Die Fachgruppensprecherin oder der Fachgruppensprecher lädt mindestens drei Tage vor einer außerordentlichen Sitzung unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung zu dieser ein. Falls auf der außerordentlichen Sitzung gewählt werden soll, so ist in der Einladung darauf hinzuweisen. Die Erklärung der Kandidatur erfolgt als formlose Mitteilung an die Fachgruppenleitung oder mündlich in der außerordentlichen Fachgruppensitzung.

(6) Die Einladung erfolgt hochschulöffentlich durch das einberufende Mitglied mindestens drei Tage vor einer außerordentlichen Sitzung. Enthält die Tagesordnung Abstimmungen über Kandidaturen, so ist gleichzeitig mit der Tagesordnung eine vorläufige Kandidatinnen- oder Kandidatenliste zugänglich zu machen.

(7) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 9 Sondersitzungen

(1) Sondersitzungen der Fachgruppensitzung werden in dringenden Fällen durch die Fachgruppensprecherin oder den Fachgruppensprecher oder eine oder einen ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter einberufen.

(2) Sondersitzungen dürfen nur Themen und Beschlüsse behandeln, die aufgrund ihrer Dringlichkeit nicht auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung behandelt werden können und die nicht auf Grund der Fachgruppensatzung oder der Verfahrensregelung explizit auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung behandelt werden müssen.

(3) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 10 Beschlüsse der Fachgruppensitzung

Beschlüsse werden, sofern nichts anderes durch diese Satzung oder die Verfahrensregelung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds der Fachgruppe erfolgt die Abstimmung geheim.

§ 11 Verfahrensregelung

(1) Die Fachgruppensitzung beschließt eine Verfahrensregelung zur Regelung des Verfahrens bei Sitzungen der Fachgruppensitzung.

(2) Die Verfahrensregelung trifft insbesondere Regelungen über:

  1. Die Terminierung von Sitzungen
  2. Die Einberufung von Sitzungen
  3. Form der Einladung
  4. Die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
  5. Die Aufstellung der Tagesordnung
  6. Das Verfahren bei den Sitzungen
  7. Die Bestimmungen der Sitzungsleitung
  8. Fristen zur Einreichung von Anträgen
  9. Das Protokoll
  10. Die Sitzungsleitung

(3) Die Verfahrensregelung ist an die Regelung der Organisationssatzung und Fachgruppensatzung gebunden.

(4) Die Verfahrensregelung kann nur mit einer absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(5) Ein Antrag auf Änderung oder Neufassung der Verfahrensregelung muss mindestens sieben Tage vor Behandlung eingereicht und hochschulöffentlich gemacht werden.

III. Fachgruppenleitung

§ 12 Zusammensetzung, Bestimmung, Amtszeiten der Fachgruppenleitung

(1) Die Fachgruppenleitung besteht aus:

  1. Der Fachgruppensprecherin oder dem Fachgruppensprecher
  2. Ein oder zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern
  3. Der oder dem Finanzbeauftragten
  4. Der oder dem stellvertretenden Finanzbeauftragten

(2) Ämter der Fachgruppenleitung dürfen in Personalunion wahrgenommen werden. Jedoch darf ein Mitglied höchstens ein Amt der Fachgruppenleitung innehaben.

(3) Die Mitglieder der Fachgruppenleitung können nur auf einer außerordentlichen Sitzung der Fachgruppensitzung bestimmt werden. Die Bestimmung erfolgt in geheimer Abstimmung. Nur Mitglieder der Fachgruppe können zur Wahl stehen. Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Fachgruppenleitung beträgt ein Semester. Sie beginnt mit der Wahl und endet mit Beginn der ersten Fachgruppensitzung im neuen Semester oder mit der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers.

§ 13 Aufgaben der Fachgruppenleitung

(1) Die Fachgruppenleitung verwaltet die Belange der Fachgruppe nach Maßgabe der Beschlüsse der Fachgruppensitzung. Dies beinhaltet insbesondere

  1. Die Umsetzung der Beschlüsse der Fachgruppensitzung, sofern hierzu keine andere Funktionsträgerin bestimmt wurde,
  2. Die Weiterleitung der Anträge der Fachgruppensitzung an Organe, Gremien und Gruppen der Studierendenschaft.

(2) Die Fachgruppensprecherin oder der Fachgruppensprecher hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Koordination der Fachgruppensitzung und der Arbeitskreise,
  2. Die Kommunikation mit den zentralen Organen, Gremien und Gruppen der Studierendenschaft, sowie den studentischen Mitgliedern der akademischen Selbstverwaltung,
  3. Die Repräsentation der Fachgruppe.

(3) Die Fachgruppensprecherin oder der Fachgruppensprecher kann ihre oder seine Aufgaben ganz oder teilweise an ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter übertragen.

(4) Die oder der Finanzbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Das Prüfen von Finanzanträgen an die Organe der Studierendenschaft
  2. Die Kommunikation mit der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten der Studierendenschaft.

(5) Die oder der Finanzbeauftragte kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise an ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter übertragen.

§ 14 Abwahl der Fachgruppenleitung

(1) Ein Mitglied der Fachgruppenleitung kann von der Fachgruppensitzung des Amts enthoben werden.

(2) Die Abwahl muss durch mindestens fünf Mitglieder der Fachgruppe schriftlich mit Unterschrift beantragt werden. Der Antrag ist einem Mitglied der Fachgruppenleitung, sowie auf einer außerordentlichen Sitzung der Fachgruppensitzung vorzulegen.

(3) Anschließend kann ein Mitglied der Fachgruppenleitung oder ein durch die Fachgruppensitzung bestimmtes Mitglied zu einer außerordentlichen Sitzung zur Abwahl des entsprechenden Mitglieds einladen.

(4) Die außerordentliche Sitzung zur Behandlung des Antrags auf Abwahl der Fachgruppenleitung hat spätestens sieben Tage nach Eingang des Antrags zu erfolgen.

(5) Zur Abwahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Fachgruppensitzung notwendig.

(6) Die Abwahl der Fachgruppensprecherin oder des Fachgruppensprechers hat in einer konstruktiven Abwahl stattzufinden.

(7) Die Regelungen der Fachgruppensatzung und der Verfahrensregelung zu außerordentlichen Sitzungen gelten unbeschadet. Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 15 Weitere Funktionsträgerinnen und Funktionsträger

Die Fachgruppensitzung kann weitere Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger dauerhaft oder befristet zur Erfüllung von Beschlüssen der Fachgruppensitzung bestimmen. Die Amtszeit endet spätestens mit dem Ausscheiden aus der Fachgruppe. Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 16 Arbeitskreise

Die Fachgruppensitzung kann Arbeitskreise dauerhaft oder befristet zur Erfüllung von Beschlüssen der Fachgruppensitzung bestimmen. Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

IV. Schlussbestimmungen

§ 17 Änderung der Fachgruppensatzung

(1) Für einen Antrag zur Änderung der Fachgruppensatzung an das Studierendenparlament ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Fachgruppensitzung anwesenden Mitglieder der Fachgruppe erforderlich.

(2) Ein solcher Beschluss kann nur auf einer außerordentlichen Sitzung getroffen werden. In der Einladung zur außerordentlichen Sitzung ist auf die Behandlung des Themas hinzuweisen.

(3) Ein Antrag auf Änderung oder Neufassung dieser Satzung muss mindestens sieben Tage vor Behandlung in einer außerordentlichen Satzung schriftlich ausgearbeitet und mit einer Erläuterung versehen bei der Fachgruppenleitung eingereicht werden. Der ausgearbeitete Vorschlag zur Änderung dieser Satzung muss spätestens sieben Tage vor einer außerordentlichen Sitzung der Fachgruppensitzung in der vorläufigen Tagesordnung bekannt gemacht werden.

§ 18 Elektronische Kommunikation

Die elektronische Übermittlung von Dokumenten oder Erklärungen sowie schriftliche Erklärungen in elektronischer Form sind unter Beachtung des Datenschutzes zugelassen und der Schriftform gleichgestellt.

§ 19 Zusammenarbeit mit Vereinen

Die Fachgruppe kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Vereinen zusammenarbeiten.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Diese Fachgruppensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt zugleich die Fachgruppensatzung der Fachgruppe Mathematik der Studierendenschaft der Universität Stuttgart vom 25. Juli 2014, (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 7625.23/6) außer Kraft.

Stuttgart, den 24. März 2025

gez. Svenja Loy
Präsidentin des Studierendenparlaments
der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

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