Amtliche Bekanntmachung Nr. 07/2023. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart (Anstalt des öffentlichen Rechts)

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PDF-Version und Anlagen
Veröffentlicht am: 5. April 2023
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart (Anstalt des öffentlichen Rechts)

Aufgrund von § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Studierendenwerksgesetzes Baden- Württemberg (StWG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. 2005, 621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 649, 650) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat des Studierendenwerks Stuttgart in der Verwaltungsratssitzung vom 17.03.2023 die Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart in der Fassung vom 27.09.2022 geändert. Die aktuelle Fassung wird hiermit bekannt gemacht.

§ 1 Beitragszweck

Das Studierendenwerk Stuttgart hat nach § 2 des Studierendenwerksgesetzes Baden- Württemberg (StWG) die Aufgabe, die Studierenden sozial zu betreuen und zu fördern. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, erhebt das Studierendenwerk Stuttgart nach § 12 Abs. 2 StWG einen Beitrag.

§ 2 Beitragspflicht

(1) Den Beitrag müssen alle Studierenden zahlen, die an einer der in § 3 genannten Hochschulen immatrikuliert sind.

(2) Der Beitrag ist pro Semester zu zahlen.

(3) Auch beurlaubte Studierende müssen den Beitrag zahlen.

(4) Beiträge von Personen bzw. Studierende, die nicht an einer zugeordneten Hochschule oder Studienakademie der in § 3 genannten Hochschulen immatrikuliert sind und für die das Studierendenwerk nach § 2 Abs. 5 StWG die Benutzung der Einrichtungen zulässt, werden durch gesonderte Vereinbarungen erhoben.

§ 3 Beitragshöhe

(1) Studierende der nachfolgend aufgelisteten Hochschulen zahlen einen Beitrag, der sich wie folgt zusammensetzt:

  • Ab dem Wintersemester 2023/2024 einen Beitrag in Höhe von 86,50 Euro.
  • Ab dem Wintersemester 2024/2025 einen Beitrag in Höhe von 96,50 Euro.
    • Universität Stuttgart
    • Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
    • Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
    • Hochschule für Technik Stuttgart
    • Hochschule der Medien Stuttgart
    • Pädagogische Hochschule Ludwigsburg
    • Filmakademie Baden-Württemberg GmbH
    • Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH
    • Hochschule Esslingen
    • Duale Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart (incl. Außenstelle Campus Horb)
    • Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg

(2) -entfällt-

(3) Der Beitrag kann nicht erlassen, nicht ermäßigt und nicht gestundet werden.

(4) Wenn Studierende an einer weiteren vorstehend genannten Hochschule immatrikuliert sind, müssen sie nur einen Beitrag entrichten.

(5) Im Falle von Kooperationsstudiengängen von mehreren durch verschiedene Studierendenwerke betreuten Hochschulen reduziert sich der Studierendenwerksbeitrag auf die Hälfte. Der Beitragsanteil für die Grundfinanzierung des jeweiligen Semestertickets ist in voller Höhe zu entrichten.

(6) Für den Einzug bzw. die Verwaltung der Beitragszahlungen – auch für die Zahlungen der Kooperationsstudiengänge - sind die betroffenen Hochschulen zuständig.

(7) Die Hochschulen und die für sie zuständigen Kassen dürfen für die Verwaltung der Beitragszahlungen keine Gebühren erheben.

§ 4 Fälligkeit des Beitrags und Nachweis der Zahlung

(1) Der Beitrag für das bevorstehende Semester ist bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig.

(2) Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können die Hochschulen Säumnisgebühren erheben.

(3) Die Zahlung des Beitrags ist auf Verlangen der Hochschule bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung nachzuweisen.

§ 5 Rückerstattung des Beitrags bei Exmatrikulation:

Bedingungen und Fristen

(1) Der Beitrag kann auf Antrag zurückerstattet werden, wenn eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen vorliegt und die dort genannten Fristen eingehalten werden.

(2) Studierende, die spätestens zum Ende des 1. Monats des Semesters durch ihre Hochschule exmatrikuliert werden, wird der Beitrag zurückerstattet. Der Beitrag wird auch zurückerstattet, wenn er bereits gezahlt wurde, später aber keine Immatrikulation erfolgt ist. Für die Rückerstattung müssen die betroffenen Personen

  1. einen schriftlichen Antrag beim Studierendenwerk Stuttgart stellen und
  2. als Nachweise einen Beleg ihrer Beitragszahlung einreichen sowie eine Kopie ihrer Exmatrikulationsbescheinigung (bzw. Bescheinigung der Hochschule, dass eine Immatrikulation nicht erfolgt ist bzw. zurückgenommen wurde)

Der Antrag muss bis zum Ende des 1. Monats des Semesters beim Studierendenwerk Stuttgart eingegangen sein.

(3) Bei einem Hochschulwechsel wird den Studierenden der Beitrag für die Hochschule, von der sie exmatrikuliert werden, zurückerstattet. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl die Exmatrikulation als auch die Immatrikulation an der neuen Hochschule bis zum Ende des 1. Monats des Semesters erfolgt Für die Rückerstattung müssen die Studierenden

  1. einen schriftlichen Antrag beim Studierendenwerk Stuttgart stellen und
  2. folgende Nachweise einreichen:
    a) Eine Kopie der Immatrikulationsbescheinigung der neuen Hochschule
    b) Eine Kopie der Exmatrikulationsbescheinigung der bisherigen Hochschule
    c) Einen Beleg über die Beitragszahlung an die bisherige Hochschule

Der Antrag muss bis zum Ende des 2. Monats des Semesters beim Studierendenwerk Stuttgart eingegangen sein. Diese Frist verlängert sich um einen Monat, falls das Semester an der neuen Hochschule später beginnt als an der bisherigen Hochschule.

(4) Bei den Fristen ist der Beginn des Semesters maßgeblich, nicht der Beginn der Vorlesungen. Der Antrag kann per Post, E-Mail oder Fax eingereicht werden. Die Nachweise zum Antrag können auch zeitnah nachgereicht werden.

(5) Es besteht kein Anspruch auf eine anteilige Rückzahlung des Beitrags.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Beitragsordnung wird auf der Internetpräsenz des Studierendenwerk Stuttgart sowie in den ‚Amtlichen Bekanntmachungen‘ der Universität Stuttgart veröffentlicht. Die Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerk Stuttgart sowie die durch Kooperationsvereinbarungen betroffenen Hochschulen und Studierendenwerke kommunizieren die aktuelle Beitragsordnung an ihre Studierenden (z. B. durch Aufnahme auf ihre Website), sobald ihnen diese vom Studierendenwerk Stuttgart zugeht.

(2) Die Beitragsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit Wirkung zum Wintersemester 2023/2024 in Kraft und ersetzt die Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart in der Fassung vom 27.09.2022.

Gezeichnet

Marco Abe
(Geschäftsführer)

Zusatz zur Bekanntmachung Nr. 7/2023:
Information zur Anpassung der Beitragsordnung

Wie setzt sich der Studierendenwerksbeitrag bislang zusammen?

Bevor wir auf den eigentlichen Studierendenwerksbeitrag eingehen, möchten wir aufschlüsseln, wie sich der Semesterbeitrag bislang zusammensetzt, den alle Studierenden je Semester als einen Gesamtbetrag an ihre Hochschule oder Universität entrichten:

  • 70,00 Euro Verwaltungskostenbeitrag der Hochschule/Universität
  • 11,16 Euro (Durchschnittswert) Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft
  • 86,50 Euro Beitrag zum Studierendenwerk Stuttgart
  • 48,20 Euro Beitrag zum VVS-Studi-Ticket 14,50 Euro Beitrag zum vgf-Studi-Ticket

Der Beitrag, den die Hochschulen als Studierendenwerksbeitrag ausweisen (bislang 134,70 Euro bzw. 101,00 Euro), setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem eigentlichen Studierendenwerksbeitrag in Höhe von künftig 86,50 Euro, der für unsere Arbeit zur Verfügung steht. Hinzu kommt der Solidarbeitrag für das VVS-Studi-Ticket für die Nutzung des ÖPNVs in den Abendstunden und an den Wochenenden. Für Studierende der Dualen Hochschule Baden- Württemberg Stuttgart am Campus Horb kommt, anstelle des Beitrags zum VVS-Studi-Ticket, abweichend der Solidarbeitrag in Höhe von 14,50 Euro für das vgf-Studi-Ticket hinzu. Wir leiten diesen Anteil direkt an den jeweiligen Verkehrsverbund weiter und haben keinen Einfluss auf dessen Höhe.

Das ändert sich am Studierendenwerksbeitrag ab dem Wintersemester 2023/2024:

Im Sommersemester 2023 werden neue Ticket-Angebote für den öffentlichen Nahverkehr eingeführt, von denen Studierende profitieren können – etwa das Deutschlandticket und das landesweite Jugendticket oder auch JugendTicketBW. Das bisherige StudiTicket läuft daher zum Wintersemester 2023/24 aus. Geeinigt hat sich darauf eine Verhandlungskommission des SWS-Verwaltungsrates, bestehend aus Vertreter*innen der Studierenden, der Hochschulen und des Studierendenwerks, mit dem VVS sowie dem vgf.

Der Solidarbeitrag in Höhe von 48,20 Euro an den VVS entfällt damit ab dem Wintersemester 2023/24. Für Studierende der DHBW am Campus Horb entfällt der Beitrag in Höhe von 14,50 Euro an den vgf. Ab dem Wintersemester 2023/24 beläuft sich der Studierendenwerksbeitrag damit für alle Studierenden auf 86,50 Euro.

Beitragserhöhung zum Wintersemester 2024/2025 – warum ist sie nötig?

Zum Wintersemester 2024/2025, also erst in drei Semestern, wird der Studierendenwerksbeitrag um 10 Euro angehoben – von 86,50 Euro auf künftig 96,50 Euro. Warum diese Maßnahme notwendig ist, machen wir hier transparent:

Der private Wohnungsmarkt im Großraum Stuttgart ist weiter angespannt, die Mieten vergleichsweise teuer. Günstig und hochschulnah wohnen können Studierende dagegen in unseren Wohnanlagen. Gerade zu Semesterbeginn im Herbst macht sich das auf der Warteliste bemerkbar. Nicht allen Bewerber*innen können wir zum gewünschten Einzugstermin ein Zimmer anbieten. Es ist daher dringend notwendig, dass wir als Studierendenwerk günstigen Wohnraum sichern und weiter ausbauen können. Zum einen gilt es bestehende Wohnanlagen zu erhalten – etwa durch Sanierungsmaßnahmen. Zum anderen müssen und wollen wir zusätzlichen Wohnraum für Studierende schaffen.

Neubauprojekte sind derzeit geplant, jedoch stehen wir dabei vor enormen finanziellen Herausforderungen: Je Wohnheimplatz haben sich die Baukosten in den vergangenen zehn Jahren auf mehr als 100.000 Euro pro Bettplatz verdoppelt. Hinzu kommt, dass der Bau von studentischen Wohnanlagen nur mit einer Fremdfinanzierung möglich ist – innerhalb eines Jahres haben sich die Baufinanzierungszinsen vervielfacht. Gleichzeitig ist im vergangenen Jahr die KfW-Förderkulisse zusammengebrochen – wir erhalten dadurch deutlich weniger finanzielle Unterstützung vom Bund. Unverändert geblieben ist hingegen die Fördersumme, die wir als Studierendenwerk durch das Wissenschaftsministerium erhalten. Der Zuschuss von 8000 Euro je Bettplatz ist bei den heutigen Baukosten viel zu gering. Faktoren, die die Baufinanzierung – und damit das Schaffen weiteren Wohnraums – ungemein erschweren. Günstige Mietpreise in unseren Neubauprojekten für Studierende können wir so nicht mehr garantieren.

Die Beitragserhöhung zum Wintersemester 2024/25 ist daher an die Vorgabe geknüpft, dass die Gelder für Bau- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich des studentischen Wohnens verwendet werden. Dies wurde bei der Verwaltungsratssitzung im März 2023 festgelegt.

Warum Studierendenwerksbeitrag?

Dieser studentische Beitrag ist ein Solidarbeitrag. Jede*r Studierende bezahlt ihn pro Semester und trägt so zur Grundfinanzierung bei. Dies gilt auch, wenn man das Angebot des Studierendenwerks nicht nutzen möchte oder kann (z.B. während eines Auslandsemesters). Nur durch die gemeinsame Finanzierung gelingt es, dass z.B. Essenspreise in den Mensen oder Betreuungsgebühren der Kitas bezahlbar bleiben sowie alle unsere Beratungen kostenfrei sind. Somit trägt jede*r Studierende zum sozialen Ausgleich und der Chancengerechtigkeit im Studium bei. Unsere Angebote stehen allen Studierenden offen und sollen aufgrund unserer gemeinnützigen Ausrichtung für alle erschwinglich sein.

Ist die Rückerstattung möglich?

Eine Rückerstattung des Beitrags ist bei frühzeitiger Exmatrikulation möglich. Wichtig: Hierbei sind bestimmte Voraussetzungen und Fristen zu beachten, die Sie unserer Beitragsordnung entnehmen können. Die Beitragsordnung finden Sie auch als Download auf unserer Website.

* Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist die Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung, die gem. § 12 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 StWG (Studierendenwerksgesetz) vom Verwaltungsrat des Studierendenwerks Stuttgart erlassen wurde.

Über das Studierendenwerk Stuttgart:

Das Studierendenwerk Stuttgart stellt die soziale Infrastruktur für gut 60 000 Studierende an 15 Hochschulen in Stuttgart, Ludwigsburg, Esslingen, Göppingen und Horb bereit. Neben den Angeboten an Wohnanlagen, Mensen, Kindertagesstätten und der Bearbeitung der BAföG-Anträge bietet das Studierendenwerk Stuttgart ein umfangreiches Beratungsangebot. Dazu gehören eine Rechts-, eine Sozial- und eine psychotherapeutische Beratung. Das Studierendenwerk Stuttgart hat einen öffentlichen und sozialen Auftrag, der im Studierendenwerksgesetz des Landes Baden-Württemberg geregelt ist. Es versteht sich als Partner der Studierenden und blickt auf eine lange Tradition zurück: Gegründet im Jahr 1921 als „Stuttgarter Studentenhilfe e.V.“ hat es sich in mehr als 100 Jahren vom Hilfsverein für bedürftige Studierende zum modernen Dienstleister entwickelt. Heute arbeiten 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dafür, Studierenden das Leben rund um das Studium zu erleichtern und sie in wirtschaftlichen und sozialen Bereichen zu unterstützen und zu betreuen. Geschäftsführer des Studierendenwerks Stuttgart ist Marco Abe.

Kontakt

Studierendenwerk Stuttgart
Rosenbergstraße 18
70174 Stuttgart
Tel.: +49 711 4470-1247
info@sw-stuttgart.de

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