Amtliche Bekanntmachung Nr. 07/2024. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Vierte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Bachelorstudiengänge Chemie- und Bioingenieurwesen, Erneuerbare Energien, Fahrzeug- und Motorentechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Technische Biologie, Technische Kybernetik und Technologiemanagement

Vom 01. März 2024

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Veröffentlicht am: 20. März 2024
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Vierte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Bachelorstudiengänge Chemie- und Bioingenieurwesen, Erneuerbare Energien, Fahrzeug- und Motorentechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Technische Biologie, Technische Kybernetik und Technologiemanagement

Vom 01. März 2024

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2021 (GBl. 2022, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 14. Februar 2024 die Vierte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Bachelorstudiengänge Chemie- und Bioingenieurwesen, Erneuerbare Energien, Fahrzeug- und Motorentechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Technische Biologie, Technische Kybernetik und Technologiemanagement vom 1. August 2019 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 55/2019), zuletzt geändert durch Satzung vom 08. Juli 2022 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 29/2022) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 01. März 2024, Az. 7831.176-CEFMMTTT zugestimmt.

Artikel 1

1. Die Anlage 6 „Fachspezifische Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Technische Biologie“ wird wie folgt gefasst:

„Anlage 6: Fachspezifische Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Technische Biologie

§ 1 Studien- und Prüfungsaufbau im Bachelorstudiengang Technische Biologie

(1) Das Studium erstreckt sich über 6 Fachsemester und setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Basismodule (51 ECTS-Credits)
  2. Kernmodule (93 ECTS-Credits)
  3. Ergänzungsmodule (6 ECTS-Credits)
  4. Fachaffine Schlüsselqualifikationen (12 ECTS-Credits)
  5. Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen (6 ECTS-Credits)
  6. Bachelorarbeit (12 ECTS-Credits)

Die einzelnen Module sind in § 5 geregelt.

(2) Die Bachelorprüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen in den unter Abs. 1 genannten Modulen sowie der Bachelorarbeit.

(3) In bis zu zwei Fällen kann ein noch nicht bestandenes Wahlpflichtmodul durch Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt gewechselt werden. Damit entfällt auch die Verpflichtung im bisherigen Wahlmodul an weiteren Wiederholungsprüfungen teilzunehmen. Die Erklärung kann nur abgegeben werden, solange der Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang Technische Biologie noch nicht endgültig verloren ist und noch nicht alle für den Studienabschluss erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht wurden. Das bisherige Modul, das gewechselt wurde, kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden.

(4)  Wurden mindestens 132 ECTS-Credits erworben, können auch Module aus dem Masterstudiengang Technische Biologie im Umfang von 24 ECTS-Credits belegt werden. Diese werden nicht für die Bachelorprüfung berücksichtigt, sondern in der Masterprüfung von Amts wegen angerechnet. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen richten sich in diesem Fall nach der Studien- und Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch für den Masterstudiengang Technische Biologie. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bachelorprüfungsordnung für das Prüfungsverfahren. Fehlversuche werden für den Masterstudiengang Technische Biologie auf die Masterprüfung angerechnet.

§ 2 Art und Umfang der Orientierungsprüfung

(1) Die Orientierungsprüfung im Bachelorstudiengang Technische Biologie besteht aus folgenden Modulprüfungen:

  1. Technische Biologie I – Grundlagen der Biologie
  2. Mathematik für Chemiker I

(2) Die Prüfungsleistungen der Orientierungsprüfung können nur einmal wiederholt werden.

§ 3 Verwandte Studiengänge

Verwandter Studiengang im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung ist insbesondere der gleichnamige Diplomstudiengang. Über weitere verwandte Studiengänge entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 4 Freischussregelung

(1) Wurden nach ununterbrochenem Fachstudium bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters 96 ECTS-Credits erworben, so gelten innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte und nicht bestandene Studien- und Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fällen auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 innerhalb der Regelstudienzeit erstmalig abgelegte und bestandene Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag beim Prüfungsamt in höchstens zwei Fällen zur Notenverbesserung spätestens am übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Für Studien- und Prüfungsleistungen, die vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters erstmalig abgelegt wurden, ist der nach Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters angebotene übernächste Prüfungstermin maßgeblich. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bachelorarbeit. Darüber hinaus ist ein Antrag nach Absatz 2 ausgeschlossen, sobald die Bachelorprüfung bestanden ist. Maßgeblich ist die Bekanntgabe der Note der letzten Prüfungsleistung.

(4) Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern, Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung gemäß § 6 Abs. 8 des Allgemeinen Teils bis zu 2 Semestern sowie Zeiten, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden nicht auf die Frist nach Abs. 1 und 2 angerechnet.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Absätze 5 bis 7 des Allgemeinen Teils kann die Frist in den Absätzen 1 und 2 durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um bis zu 3 Semester verlängert werden.

§ 5 Übersicht über die Modulprüfungen im Bachelorstudiengang Technische Biologie

(1) Die in § 1 Abs. 1 dieser Anlage zur Prüfungsordnung geregelten Module sind nachfolgend aufgeführt:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

Basismodule

1

Mathematik für Chemiker I

P

X

 

 

 

 

 

USL-V

PL

6

2

Mathematik für Chemiker II

P

 

X

 

 

 

 

USL-V,

BSL

 

6

3

 

Einführung in die Biochemie

P

 

X

 

 

 

 

 

PL

6

4

Biochemie Praktikum

P

 

 

X

 

 

 

BSL

 

3

5

Einführung Chemie für Technische Biologen

P

X

X

 

 

 

 

USL

PL

9

6

Biophysik

P

X

X

 

 

 

 

USL

BSL

PL

 

9

7

Biostatistik

P

 

 

X

 

 

 

USL

PL

6

8

Bioinformatik

P

 

 

X

X

 

 

USL

PL

6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kernmodule

9

Technische Biologie I – Grundlagen der Biologie

P

X

 

 

 

 

 

USL

PL

12

10

Technische Biologie II – Zellbiologie und Genetik

P

 

X

 

 

 

 

 

PL

6

11

Technische Biologie III - Molekularbiologie und Mikrobiologie

P

 

 

X

 

 

 

USL

PL

9

12

Technische Biologie IV - Physiologie

P

 

 

 

X

 

 

USL

PL

9

13

Verfahrenstechnik und Biophysikalische Chemie

P

 

X

X

 

 

 

USL

PL

9

14

Bioprozesstechnik

P

 

 

X

X

 

 

USL

PL

9

15

Systembiologie

P

 

 

 

 

X

 

BSL

 

3

16

Modulcontainer Biologische Praxis (siehe Erläuterung Nr. 5)

WP

 

 

 

 

 

 

 

(insgesamt) 18

 

 

 

 

X

X

 

PL

9

 

 

 

 

X

X

USL

PL

9

 

 

 

 

X

X

 

LBP

9

 

 

 

 

X

X

USL

LBP

9

17

Modulcontainer Biologische Kompetenzen (siehe Erläuterung Nr. 6)

WP

 

 

 

 

 

 

 

(insgesamt) 6

 

 

 

 

X

X

BSL

 

3

18

Wissenschaftliches Arbeiten

P

 

 

 

 

 

X

 

PL (M)

12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergänzungsmodule                                                                                                                

19

Modulcontainer Ergänzungsfach Naturwissenschaft

WP

 

 

 

 

 

 

 

                   (insgesamt) 6

 

 

 

X

 

 

 

PL

6

 

 

 

X

 

 

USL

PL

6

 

 

 

X

 

 

 

LBP

6

 

 

 

 

 

 

X

 

 

USL

LBP

6

Schlüsselqualifikationen

20

Modulcontainer Schlüsselqualifikationen fachaffin (siehe Erläuterung Nr. 7)

WP

 

 

 

 

 

 

 

(insgesamt) 12

 

 

 

X

X

 

USL

 

12

 

 

 

X

X

 

USL

 

6

 

 

 

X

X

 

USL

 

3

21

 

Modulcontainer Schlüsselqualifikation fachübergreifend (siehe Erläuterung Nr. 8)

WP

 

 

 

 

 

 

 

(insgesamt) 6

 

 

 

X

X

 

USL

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bachelorarbeit

22

Bachelorarbeit

P

 

 

 

 

 

X

 

PL

12

 

Erläuterungen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; WP = Wahlpflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Prüfungsvorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • PL= Modulprüfungsleistung; S = schriftliche Modulprüfung; M = mündliche Modulprüfung;
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.

3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.

4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

5. Es müssen zwei Module im Umfang von jeweils 9 ECTS aus dem Modulcontainer Biologische Praxis belegt werden.

6. Es müssen zwei Module im Umfang von jeweils 3 ECTS aus dem Modulcontainer Biologische Kompetenzen belegt werden.

7. Es müssen Module im Umfang von insgesamt 12 ECTS belegt werden, diese können aus dem Modulcontainer Schlüsselqualifikation fachaffin ausgewählt werden.

8. Es müssen zwei Module im Umfang von jeweils 3 ECTS aus dem zentralen Angebot der Universität für fachübergreifende Schlüsselqualifikationen ausgewählt werden.

9. Die einzelnen wählbaren Module, die den Katalogen zugeordnet sind, lassen sich dem Modulhandbuch entnehmen und werden vom Prüfungsausschuss definiert.“

Artikel 2

(1) Diese Änderungssatzung tritt zum 01. April 2024 in Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben und bereits Prüfungen im Modul Nr. 13 „Verfahrenstechnik und Biophysikalische Chemie“ abgelegt haben, können das Modul nach den bisher gültigen Regelungen abschließen, längstens jedoch bis zum 31. März 2026.

Stuttgart, den 01. März 2024

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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