Amtliche Bekanntmachung Nr. 08/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Satzung der Universität Stuttgart über die Neuordnung der Zusammensetzung und die Dauer von Amtszeiten in verschiedenen Gremien der Universität Stuttgart

vom 12. Dezember 2019

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Veröffentlicht am: 14. Januar 2020
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Satzung der Universität Stuttgart über die Neuordnung der Zusammensetzung und die Dauer von Amtszeiten in verschiedenen Gremien der Universität Stuttgart

Vom 12. Dezember 2019

Auf Grund der §§ 8 Absatz 5, 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) geändert worden ist, hat der Senat der Universität Stuttgart am 11. Dezember 2019 die nachstehende Satzung beschlossen.

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung der Satzung der Universität Stuttgart zur Sicherung der Integrität wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft

Artikel 2: Änderung der Satzung der Universität Stuttgart über die Vertrauenskommission gemäß § 41a Abs. 5 Satz 3 LHG

Artikel 3: Änderung der Satzung der Kommission Verantwortung in der Forschung

Artikel 4: Änderung der Verwaltungsordnung für das Informations- und Kommunikationszentrum der Universität Stuttgart (IZUS)

Artikel 5: Änderung der Ordnung des Zentrums für Lehre und Weiterbildung der Universität Stuttgart

Artikel 6: Änderung der Satzung der Universität Stuttgart zur Landesgraduiertenförderung

Artikel 7: Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Artikel 1:

Änderung der Satzung der Universität Stuttgart zur Sicherung der Integrität wissen-schaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft

Die Satzung der Universität Stuttgart zur Sicherung der Integrität wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft vom 31. Juli 2013 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 62/2013 vom 19. August 2013) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission setzt sich zusammen aus:

  1. sieben Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 LHG,
  2. zwei Mitgliedern der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 LHG,
  3. einem Mitglied der Gruppe der Studierenden im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LHG,
  4. einem Mitglied der Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 LHG,
  5. einem Mitglied der Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 LHG und
  6. einem externen Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder Erfahrungen mit außergerichtlichen Schlichtungen.“

2. § 7 Absatz 3 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nummern 1, 2, 5 und 6 beträgt vier Jahre. Im Falle der Mitglieder nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 beträgt die Amtszeit ein Jahr.“

Artikel 2:

Änderung der Satzung der Universität Stuttgart über die Vertrauenskommission gemäß § 41a Abs. 5 Satz 3 LHG

Die Satzung der Universität Stuttgart über die Vertrauenskommission gemäß § 41a Abs. 5 Satz 3 LHG vom 23. Juni 2015 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 32/2015 vom 25. Juni 2015) wird wie folgt geändert:

§ 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppen im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 LHG beträgt vier Jahre, die der Mitglieder der Gruppen im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 LHG beträgt ein Jahr; dies gilt auch für deren Stellvertreterinnen und deren Stellvertreter.“

Artikel 3:

Änderung der Satzung der Kommission Verantwortung in der Forschung

Die Satzung der Kommission Verantwortung in der Forschung vom 18. Mai 2017 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 33/2017 vom 19. Mai 2017) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Mitglieder der Kommission Verantwortung in der Forschung sind:

  1. kraft Amtes: ein Mitglied des Rektorats, das vom Rektorat bestimmt wird,
  2. auf Grund von Wahlen durch den Senat:
    a) sechs Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 LHG und
    b) je ein Mitglied aus den Mitgliedergruppen im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Num-mern 2 bis 5 LHG.“

2. § 3 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Amtszeit der Mitglieder aus den Mitgliedergruppen im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1, 2 und 5 LHG beträgt vier Jahre, die der Mitglieder aus den Mitgliedergruppen im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummern 3 und 4 LHG ein Jahr.“

Artikel 4:

Änderung der Verwaltungsordnung für das Informations- und Kommunikationszentrum der Universität Stuttgart (IZUS)

Die Verwaltungsordnung für das Informations- und Kommunikationszentrum der Universität Stuttgart (IZUS) vom 17. Februar 2017 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 09/2017 vom 1. März 2017) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d. ein Mitglied der Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 LHG,“
b) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt: „e. ein Mitglied der Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 LHG.“

2. § 4 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Amtszeit der Mitglieder aus den Mitgliedergruppen im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 5 LHG beträgt vier Jahre, die der Mitglieder der Gruppen im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummern 3 und 4 LHG beträgt ein Jahr.“

Artikel 5:

Änderung der Ordnung des Zentrums für Lehre und Weiterbildung der Universität Stuttgart

Die Ordnung des Zentrums für Lehre und Weiterbildung der Universität Stuttgart vom 15. August 2012 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 63/2012 vom 28. August 2012) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Dem Nutzerausschuss gehören an:

  1. kraft Amtes
    a) die Prorektorin oder der Prorektor für Lehre und Weiterbildung,
    b) die Kanzlerin oder der Kanzler,
    c) die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für Lehre und Weiterbildung,
    d) die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Zentrums für Lehre und Weiterbildung,
  2. auf Grund der Bestellung durch den Senat
    a) vier Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 LHG,
    b) je ein Mitglied aus den Mitgliedergruppen im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 bis 5 LHG.“

2. § 4 Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Amtszeit der Mitglieder aus den Mitgliedergruppen im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 5 LHG beträgt vier Jahre, die der Mitglieder aus den Mitgliedsgruppen im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 LHG beträgt ein Jahr.“

Artikel 6:

Änderung der Satzung der Universität Stuttgart zur Landesgraduiertenförderung

Die Satzung der Universität Stuttgart zur Landesgraduiertenförderung vom 19. Dezember 2016 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 2/2017 vom 11. Januar 2017) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Zentralen Vergabekommission gehören als Mitglieder an:

  1. kraft Amtes: als Vorsitzende oder Vorsitzender
    a) die Prorektorin oder der Prorektor für Forschung sowie
    b) die Prorektorin oder der Prorektor für wissenschaftlichen Nachwuchs und Diversity,
  2. auf Grund von Wahlen durch den Senat:
    a) drei Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 LHG,
    b) ein Mitglied der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 LHG,
    c) ein Mitglied der Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 LHG.“

2. § 8 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Mitglieder aus der Gruppe nach Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b werden vom Senat der Universität Stuttgart für vier Jahre bestimmt; das Mitglied aus der Gruppe nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird für ein Jahr bestimmt.“

Artikel 7:

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.

Abweichend von den Regelungen zur Amtszeit in den Artikeln 1 bis 6 dieser Satzung werden die aufgrund dieser Satzung erstmals gewählten Mitglieder der Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1, 2 und 5 LHG für die Amtszeit bis zum 30. September 2023 und die Mit-glieder der Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummern 3 und 4 LHG für die Amtszeit bis zum 30. September 2020 gewählt.

Stuttgart, den 8. Januar 2020

gez.

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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