PDF-Version und Anlagen | Originaldokument |
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Veröffentlicht am: | 23. Januar 2020 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Satzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart zur Anerkennung von Hochschulgruppen
vom 21. Januar 2020
Auf Grund von § 65a Absatz 1 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) geändert worden ist, sowie § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 und § 29 Absatz 1 der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart (OrgS) vom 24. September 2015 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 65/2015 vom 25. September 2015), die zuletzt durch die Fünfte Satzung zur Änderung der Organisationssatzung der Studierendenschaft vom 2. April 2019 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 23/2019 vom 9. April 2019) geändert worden ist, hat das Studierendenparlament der Studierendenschaft der Universität Stuttgart am 08.01.2020 die nachstehende Satzung beschlossen.
Das Rektorat der Universität Stuttgart hat diese Satzung am 21.01.2020, Az.: 7625.23/7, gemäß § 65b Absatz 6 Satz 3 LHG genehmigt.
Präambel
Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Dies schließt Frauen und das dritte Geschlecht in gleicher Weise ein.
§ 1 Anerkennung
(1) Die Studierendenschaft legt eine öffentlich zugängliche Liste der von ihr anerkannten Hochschulgruppen (HSG) an.
(2) Um als Hochschulgruppe anerkannt zu werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a. ihr Zweck muss mit den Aufgaben der Studierendenschaft gemäß § 2 OrgS vereinbar sein;
b. sie hat ihren Arbeitsschwerpunkt an der Universität Stuttgart; über Ausnahmen von dieser Bedingung entscheidet der Vorstand;
c. ihre Mitglieder sind
- Angehörige von Hochschulen im Sinne der § 9 Absatz 4 Satz 1 LHG und zum größten Teil Angehörige der Universität Stuttgart.
- Im Fall von regionalen Hochschulgruppen ist ausreichend, wenn der Anteil an Angehörigen der Universität Stuttgart die Anteile der übrigen beteiligten Hochschulen jeweils überwiegt. Mitglieder einer Hochschulgruppe im Sinne dieser Satzung sind nur die aktiven Mitglieder einer Hochschulgruppe. Aktive Mitglieder sind die in der Hochschulgruppe direkt mitwirkenden Mitglieder; Förder- oder passive Mitglieder sind Personen, die sich zwar nicht aktiv innerhalb der
- Hochschulgruppe betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Externe, solange deren Anteil 10 % der Mitglieder nicht übersteigt;
d. sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke;
e. sie steht allen Studierenden der Universität Stuttgart, die sich mit dem Zweck der Gruppe identifizieren und ihren Zielen mitwirken möchten, grundsätzlich zur Mitarbeit offen; dies beeinträchtigt nicht das Recht der Gruppe im Rahmen ihrer Strukturen über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden;
f. sie ist kein Organ der Verfassten Studierendenschaft;
g. sie erkennt die freiheitlich-demokratische Grundordnung an;
h. sie vertritt kein der Wissenschaft entgegengerichtetes Weltbild;
i. sie vertritt keine diskriminierende Haltung bezüglich der ethnischen oder sozialen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung;
j. sie hält alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein und
k. sie muss als Ansprechpartner mindestens einen Angehörigen der Universität Stuttgart benennen.
Abweichend von Buchstabe c ist bei Gruppen, die sich in Gründung befinden oder innerhalb des aktuellen oder vergangenen Kalenderjahres gegründet wurden, auch ein kleinerer Anteil an Angehörigen der Universität Stuttgart zulässig; ein Anteil von 30% darf jedoch nicht unterschritten werden. Spätestens bei der zweiten auf die Anerkennung folgenden erneute Anerkennung gemäß Absatz 4 muss die Maßgabe von Satz 1 Buchstabe c zur Genehmigung einer erneuten Anerkennung erfüllt sein.
(3) Zur Anerkennung stellen die Gruppen einen Antrag an den Vorstand. Der Antrag muss Folgendes beinhalten:
a. eine Beschreibung des allgemeinen Zwecks sowie der Struktur der Gruppe,
b. die Zuordnung der Hochschulgruppe zu einem Themenspektrum gemäß § 2,
c. die Ziele der Hochschulgruppe für den Anerkennungszeitraum,
d. bis zu drei vertretungsberechtigte Ansprechpartner aus den Mitgliedern, von denen mindestens einer der Universität Stuttgart angehört,
e. eine Stellungnahme bezüglich der Bereitschaft der Gruppe zur Durchführung einer öffentlichen und für alle Studierenden der Universität Stuttgart offenen Veranstaltung zum Zweck und den aktuellen Zielen der Gruppe; derartige Veranstaltungen sollen mindestens jährlich stattfinden; sowie
f. eine Stellungnahme bezüglich der Bereitschaft der Gruppe zur Teilnahme an einer eventuell stattfindenden Hochschulgruppenmesse.
Der Vorstand prüft, ob die Gruppe nach dieser Satzung anerkannt werden kann und informiert die Gruppe über seine Entscheidung. Eine Ablehnung der Anerkennung ist gegenüber der Gruppe und dem Studierendenparlament auf Anfrage zu begründen. Die Anerkennung ist auf maximal ein Jahr befristet und endet unabhängig vom Zeitpunkt der Erteilung am 31. März.
(4) Anerkannte Hochschulgruppen, die ihre Anerkennung aufrechterhalten möchten, stellen im Februar einen Antrag auf erneute Anerkennung an den Vorstand. Der Antrag beinhaltet die Informationen nach Absatz 3 Satz 2 sowie einen Bericht über die Aktivitäten der Gruppe und die Umsetzung der genannten Ziele im vergangenen Anerkennungszeitraum.
Die Wiederanerkennung als Hochschulgruppe ist vom Vorstand zu erteilen, sofern die Bedingungen nach § 1 Absatz 2 weiterhin erfüllt sind. Der Vorstand kann die Wiederanerkennung verweigern, wenn die Gruppe keinen Bericht vorlegt, aus dem Bericht eine offenkundige und voraussichtlich nicht nur vorrübergehende Inaktivität der Gruppe hervorgeht oder die Gruppe wiederholt nicht an einer Hochschulmesse teilnimmt; vor Beschlussfassung über eine Verweigerung der Wiederanerkennung ist der Gruppe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Absatz 3 gilt sinngemäß.
(5) Der Vorstand kann die Anerkennung einer Hochschulgruppe jederzeit widerrufen, sofern ein wissentlicher oder nach Hinweis wiederholt auftretender Verstoß gegen Regelungen der Universität oder der Studierendenschaft vorliegt; vor Beschlussfassung über den Widerruf der Anerkennung ist der Gruppe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Widerruf der Anerkennung ist unmittelbar gegenüber der Gruppe und dem Studierendenparlament zu begründen.
(6) Der Vorstand informiert das Studierendenparlament auf Anfrage, sowie in den konstituierenden Sitzungen des Studierendenparlaments über alle als Hochschulgruppe anerkannten Gruppen.
§ 2 Themenspektren
Hochschulgruppen gliedern sich in folgende Themenspektren:
- Kultureller Austausch (ethnische Gruppen, etc.)
- Inhaltlicher Austausch (Gruppen mit einem einzelnen thematischen Schwerpunkt, die nicht in die anderen Spektren einsortiert werden können, sowie Debattierclubs, etc.)
- Sportgruppen
- Förderung von Kontakten zu Unternehmen oder Stipendien
- Musizieren (Musikgruppen, Bands, Orchester, etc.)
- Handwerkliche und planerische Projekten
- (Hochschul-) Politische Gruppen
- Fördervereine von Gruppen, die hinter entsprechenden Organen und Gremien der Studierendenschaft oder der Universität stehen
- Alumni-Gruppen
- Gemeinnützige Gruppen
- Religiöse Gruppen
Die Hochschulgruppen geben mit dem Antrag nach § 1 Absatz 3 und 4 ein Themenspektrum an. Wird kein Themenspektrum angegeben, so teilt der Vorstand die Gruppe in ein Themenspektrum ein.
§ 3 Zweck der Anerkennung von Hochschulgruppen
(1) Nach dieser Satzung anerkannte Hochschulgruppen sind berechtigt, zu eigenen Zwecken für einzelne Veranstaltungen (Besprechungen, Vorträge, Seminare, etc.) Hörsäle und Seminarräume an der Universität Stuttgart bei Dezernat VI zur
kostenlosen Nutzung zu beantragen. Aus der Anerkennung als Hochschulgruppe ergibt sich kein Anspruch auf Nutzung oder Überlassung von Räumen der Universität Stuttgart. Die Überlassung von Räumen richtet sich nach den Richtlinien der Universität. Soweit es sich um Räume handelt, die der Studierendenschaft zugewiesen sind, muss diese der Überlassung vorab zustimmen.
(2) Nach dieser Satzung anerkannte Hochschulgruppen haben Antragsrecht für finanzielle Mittel der Studierendenschaft nach Maßgabe der Finanzordnung der Studierendenschaft.
(3) Nach dieser Satzung anerkannte Hochschulgruppen können einen begründeten Antrag auf die regelmäßige oder befristete kostenlose Nutzung der Infrastruktur der Studierendenschaft beim Vorstand der Studierendenschaft stellen; dies beinhaltet insbesondere die Nutzung von Computern, Servern, Druckern und Papier. Die Nutzung der Infrastruktur darf nicht zu Wahlkampfzwecken dienen. Aus der Anerkennung als Hochschulgruppe ergibt sich kein Anspruch auf Nutzung von Infrastruktur und Verbrauchsmaterial der Studierendenschaft. Die Nutzungsüberlassung richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Richtlinien des Studierendenparlaments und den Vorgaben des Vorstands.
(4) Anträge gegenüber der Studierendenvertretung und der Universität Stuttgart dürfen nur von Angehörigen der Universität Stuttgart gestellt werden. Förderungen nach Absätzen 2 und 3 können nur erteilt werden, wenn der größte Nutzen für die Studierendenschaft der Universität Stuttgart besteht.
§ 4 Ansprechpartner der Studierendenschaft
Der Vorstand bestellt zur Koordination der gemäß dieser Satzung für den Vorstand anfallenden Aufgaben und als Ansprechpartner für die Hochschulgruppen ein Mitglied des Vorstandes, einen Referenten oder einen Mitarbeiter der Studierendenschaft als Verantwortlichen. Der Vorstand kann die Genehmigungen der Wiederanerkennung gemäß § 1 Absatz 4 sowie der Nutzung von Räumlichkeiten gemäß § 3 Absatz 2 dem Verantwortlichen zur eigenständigen Entscheidung übertragen.
§ 5 Übergangsregelung und Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die Satzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart zur Anerkennung von Hochschulgruppen vom 16. Januar 2014 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr.
25/2014 vom 16. Januar 2014), die zuletzt durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart zur Anerkennung von Hochschulgruppen vom 6. März 2018 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 11/2018 vom 2. Mai 2018) geändert worden ist, außer Kraft.
(3) Bereits anerkannte Gruppen behalten ihre Anerkennung bis zum 31. März eines Jahres gemäß der Satzung zur Anerkennung von Hochschulgruppen vom 6. März 2018 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 11/2018 vom 2. Mai 2018).
(4) Bei einer Umstellung des Antragswesens zur Anerkennung von Hochschulgruppen müssen diese der Studierendenvertretung nach Aufforderung binnen dreier Monate alle notwendigen Angaben gemäß § 1 Absatz 3 zur Anerkennung machen, um die Gültigkeit der Anerkennung zu behalten.
Stuttgart, den 21.01.2020
gez. Raible
Marco Raible
Präsident des Studierendenparlaments
der Studierendenschaft der Universität Stuttgart