Amtliche Bekanntmachung Nr. 10/2023. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Geschäftsordnung des Carl-Zeiss-Stiftung Center for Quantum Photonics - CZS Center QPhoton

Vom 8. Mai 2023

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Veröffentlicht am: 12. Juni 2023
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Geschäftsordnung des Carl-Zeiss-Stiftung Center for Quantum Photonics - CZS Center QPhoton

Vom 08.05.2023

Gemäß § 4 der Kooperationsvereinbarung zwischen der Friedrich-Schiller-Universität Jena, der Universität Stuttgart und der Universität Ulm über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Quantenphotonik vom 25. Oktober 2022 hat der Vorstand des Carl-Zeiss-Stiftung Center for Quantum Photonics in seiner Sitzung am 10. Februar 2023 die folgende Geschäftsordnung insbesondere zur Regelung der Einzelheiten zu den Gremien, Aufgaben und Abstimmungsverfahren beschlossen. Das Präsidium der Universität Jena hat am 14. März 2023, das Rektorat der Universität Stuttgart am 28. Februar 2023 und das Präsidium der Universität Ulm am 28. Februar 2023 der Geschäftsordnung zugestimmt. Am 3. Mai 2023 hat der Universitätsrat Ulm die Einrichtung des CZS Center QPhoton als Zentrum nach § 40 Abs. 5 LHG Baden-Württemberg beschlossen.

§ 1 Stellung und Geltungsbereich

(1) Das CZS Center QPhoton ist ein transregionales Forschungszentrum der Friedrich-Schiller-Univer­sität Jena, der Universität Stuttgart und der Universität Ulm (nachfolgend „die beteiligten Univer­sitäten“) und führt den Namen „Carl-Zeiss-Stiftung Center for Quantum Photonics Jena – Stuttgart – Ulm“ (Kurzform: CZS Center QPhoton).

(2) Die Geschäftsordnung regelt Einzelheiten zu den Gremien, Aufgaben und Abstimmungsverfahren innerhalb des CZS Center QPhoton und ergänzt insoweit die gültige Kooperationsvereinbarung zwi­schen der Friedrich-Schiller-Universität Jena, der Universität Stuttgart und der Universität Ulm über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Quantenphotonik vom 25. Oktober 2022 und die Bewilli­gungsbedingungen der Carl-Zeiss-Stiftung vom 29.06.2022 für den Förderzeitraum 01.07.2022 bis 30.06.2027.

(3) Jede der unter Absatz 1 genannten Universitäten verwaltet ihre eigenen Mittel gemäß den Bewilli­gungsbedingungen der Carl-Zeiss-Stiftung vom 29.06.2022 und etwaigen Ergänzungsbestimmun­gen.

§ 2 Ziele des CZS Center QPhoton

(1) Die wichtigsten wissenschaftlichen und strukturellen Ziele des CZS Center QPhoton sind: Durch die transregionale Plattform und die Bündelung der unterschiedlichen Kompetenzen aller drei Stand­orte sollen die Potenziale der Quantentechnologien in den Bereichen Kommunikation, Computing, Sensorik und Bildgebung ausgeschöpft werden. Die Verknüpfung von Quantentechnologien und Photonik bildet das Fundament des Carl-Zeiss-Stiftung Center QPhoton. Durch die Verknüpfung der drei Standorte wird die Quantenphotonik von der Grundlagenforschung bis zur Anwendung vorangetrieben. Die jeweiligen Stärken in den Quantentechnologien mit Atomen, Festkörpern, supraleitenden Materialien und Photonen ergänzen sich und ermöglichen auch die gezielte Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

(2) Das Ziel ist die Entwicklung einer neuen Generation von Bildgebungs- und Sensortechnologien auf der Grundlage der Quantenwissenschaft. Sie sollen höhere Empfindlichkeiten und eine schnellere Datenverar­beitung ermöglichen. Zu diesem Zweck wird in drei Innovationsbereichen geforscht:

a) Sensortechnologien für die Kontrolle von Quantensystemen: Forschung und Entwicklung von hoch­empfindlichen Sensoren,

b) Quantentechnologien für bildgebende Verfahren auf Quantenbasis: Entwicklung erster Anwendun­gen wie der Quantenmikroskopie u.a. im Bereich der Biowissenschaften,

c) Quantenbasierte Informationsverarbeitung: Entwicklung von Methoden zur Daten- und Signalver­arbeitung sowie von spezifischer photonischer Hardware für den Einsatz im Quantencomputing.

(3) Des Weiteren setzt sich das CZS Center QPhoton zur Aufgabe,

a) den wissenschaftlichen Nachwuchs und die Chancengleichheit zu fördern,

b) die Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Gruppen aus allen Bereichen der beteiligten Uni­versitäten, die kompetent zur Bearbeitung dieser Thematik beitragen, zu fördern,

c) gemeinsame Veranstaltungen wie Seminare, Retreats und internationale Symposien zu organisie­ren,

d) die nationale und internationale Zusammenarbeit auf dem Forschungsgebiet zu intensivieren.

§ 3 Bezeichnung der Organe des CZS Center QPhoton und deren Aufgaben

(1) Organe des CZS Center QPhoton sind die Direktorinnen und Direktoren, der Vorstand, die Sprecherin oder der Sprecher und der wissenschaftliche Beirat.

(2) Drei Direktorinnen und Direktoren des CZS Center QPhoton führen die laufenden Geschäfte des CZS Center QPhoton und treffen eilbedürftige Entscheidungen im Interesse des CZS Center QPhoton. Sie vertreten jeweils eine der beteiligten Universi­täten und werden jeweils durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder durch die Rek­torin oder den Rektor der drei Universitäten ernannt. Sie sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse des CZS Center QPhoton teilzu­nehmen.

(3) Der Vorstand (Executive Board) erfüllt insbesondere die folgenden übergeordneten Aufgaben:

a) Strategische und inhaltliche Steuerung des Zentrums,

b) Auswahl und Berufung von Nachwuchsgruppenleitungen (Junior Research Groups),

c) Auswahl und jeweils universitätsinterne Mittelvergabe für gemeinsame Innovations­projekte (Joint Innovation Projects),

d) Aufsetzen von wissenschaftlichen, standortübergreifenden Leitprojekten für die strate­gische Weiterentwicklung der Standorte oder des Centers als Ganzem.

An allen drei Standorten ist eine Geschäftsstelle zur Umsetzung der Aufgaben des Vorstands eingerichtet.

(4) Die Sprecherin oder der Sprecher repräsentiert das Center nach außen. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands und leitet die Sitzungen. Die Rolle wechselt alle zwei Jahren zwi­schen den Direktorinnen und Direktoren.

(5) Der Wissenschaftliche Beirat (Advisory Board) berät den Vorstand im Hinblick auf zukünftige Entwick­lungen und Strategieentscheidungen. Die Mitglieder des Beirats werden aus den bestehen­den wissenschaftlichen Beiräten des Center for Integrated Quantum Science and Technology (IQST) und des Abbe Center of Photonics (ACP) von der jeweiligen Universitätspräsidentin oder dem Universitätspräsidenten oder der Rektorin oder dem Rektor ernannt. Der Beirat besteht aus mindestens je drei wissenschaftlichen Beirätinnen oder Beiräten des ACP und des IQST. Der Beirat tagt mindestens in einem Zweijahresrhythmus in einer eigenen Sitzung.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des CZS Center QPhoton werden auf Beschluss des Vorstands bestellt. Der Kreis der möglichen Mitglieder umfasst zunächst diejenigen am CZS beteiligten Wissenschaft­lerinnen und Wissenschaftler, die hauptberuflich oder auf Honorarbasis an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, der Uni­versität Ulm oder der Universität Stuttgart tätig und Mitglied in einem der profilbildenden Zentren ACP (als „Principal Scientist“) oder IQST (als „Fellow“) sind oder deren Vorhaben aus Mitteln des Centers finanziert werden. Ferner werden weiterhin die Nachwuchsgruppenleiterinnen und Nach­wuchsgruppenleiter des CZS Center QPhoton (Junior Research Group Leaders) für die Dauer der Lei­tung der jeweiligen Nachwuchsgruppe durch den Vorstand als Mitglieder bestellt. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Mitglieder ernennen.

(2) Die Mitgliedschaft im CZS Center QPhoton endet

a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher,

b) durch Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder einer Tätigkeit auf Honorarbasis an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, der Universität Stuttgart oder der Universität Ulm oder

c) auf Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied seinen Pflichten nach § 6 nicht nachkommt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des CZS Center QPhoton können dem Vorstand jederzeit Vorschläge für Aktivitäten vor­legen, die innerhalb des CZS Center QPhoton durchgeführt bzw. vom CZS Center QPhoton unterstützt werden sollen.

(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Möglichkeiten des CZS Center QPhoton dessen Infra­struktur und Ressourcen zu nutzen.

(3) Die Mitglieder, die Mittel und Ressourcen des CZS Center QPhoton verwenden, sind verpflichtet, an der Erfüllung der Ziele des CZS Center QPhoton mitzuwirken.

(4) Die Mitglieder, die Mittel und Ressourcen des CZS Center QPhoton verwenden, sind gegenüber dem Vorstand des CZS Center QPhoton zur regelmäßigen Berichterstattung verpflichtet. Die vom Vorstand vorgegebenen Stichtage sind dabei einzuhalten, da diese sich nach den Vorgaben der Bewilligungsbe­dingungen der Carl-Zeiss-Stiftung richten.

(5) Bei Ausscheiden oder Austritt muss ein Mitglied, welches Mittel und Ressourcen des CZS Center QPhoton verwendet hat, einen Abschlussbericht über die im CZS Center QPhoton geförderten Arbeiten innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Förderzeitraums einreichen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand des CZS Center QPhoton besteht aus neun Mitgliedern:

a) den drei Direktorinnen und Direktoren des CZS Center QPhoton der drei beteiligten Universitäten,

b) je zwei Wahlmitgliedern der beteiligten Universitäten aus dem Kreis der IQST-Fellows und ACP Prin­cipal Scientists in Jena, Stuttgart und Ulm.

(2) Die Wahlmitglieder für IQST werden von den IQST-Fellows vorgeschlagen und im Umlaufverfahren von allen IQST-Fellows gewählt. Im ACP werden die Wahlmitglieder durch das ACP-Direktorium gewählt. Die Wahlmitglieder werden durch die Direktorin oder den Direktor des jeweiligen Standorts ernannt. Scheidet ein Wahlmitglied vorzeitig aus, kann die Direktorin oder der Direktor eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmen.

(3) Die Amtszeit der Wahlmitglieder des Vorstands ist durch den Förderzeitraum des CZS Center QPhoton gemäß aktuell gültigem Bewilligungsschreiben beschränkt. Im Falle einer zweiten Förderperiode ist eine Wiederwahl möglich.

(4) Der Vorstand kann zur Erleichterung seiner Arbeit Kommissionen einrichten.

(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird. Nach Möglich­keit wird ein Termin gesucht, an dem alle Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Eine Vorstands­sitzung per Videokonferenz ist zulässig und beschlussfähig.

(6) Kann eine der Direktorinnen oder Direktoren nicht anwesend sein, kann diese oder dieser im Vorfeld eine Vertretung bestimmen.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Sprecherin oder der Sprecher. Der Vorstand soll alle Möglichkeiten ausschöpfen, Entscheidungen einvernehmlich zu treffen. Über die erfolgte Beschlussfassung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 7 Änderungen und Verteilung der Geschäftsordnung

(1) Die vorstehende Geschäftsordnung kann durch den Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit geändert wer­den. Die Änderung bedarf der Zustimmung der Partner.

(2) Jedem Mitglied des CZS Center QPhoton ist die Geschäftsordnung zugänglich zu machen.

§ 8 Kooperation

Die Zusammenarbeit der Universitäten Jena, Stuttgart und Ulm ist in der Kooperationsvereinbarung zwi­schen der Friedrich-Schiller-Universität Jena, der Universität Stuttgart und der Universität Ulm über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Quantenphotonik vom 25. Oktober 2022 geregelt.

§ 9 Publikationen

(1) Die durch wissenschaftliche Forschung von Mitgliedern des CZS Center QPhoton gewonnenen Ergeb­nisse sollen in geeigneter Form veröffentlicht werden.

(2) Gemeinsame Arbeitsergebnisse werden nur im gegenseitigen Einvernehmen aller Beitragenden ver­öffentlicht. Es gelten die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis.

(3) Solche Veröffentlichungen müssen einen Vermerk tragen, dass die zugrundeliegenden Arbeiten im Rahmen des Carl-Zeiss-Stiftung Center QPhoton durchgeführt wurden. Der Hinweis auf die Förderung durch die Carl-Zeiss-Stiftung wird grundsätzlich wie folgt formuliert: „Das Projekt … wird durch die Carl-Zeiss-Stiftung gefördert“ (englische Version: „The … project is funded by the Carl-Zeiss-Stiftung“ oder „The … project was made possible by funding from the Carl-Zeiss-Stiftung“.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt nach Zustimmung der Partner am Tag nach der Beschlussfassung durch den Vorstand in Kraft.

Stuttgart, den 08.05.2023
Prof. Tilman Pfau
Geschäftsführender Direktor

Ulm, den 08.05.2023
Prof. Joachim Ankerhold
Kodirektor

Jena, den 08.05.2023
Prof. Andreas Tünnerman
Kodirektor

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