Amtliche Bekanntmachung Nr. 12/2024. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Bekanntmachung der Wahlausschreiben für die Hauptpersonalratswahl 2024 beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, für die Personalratswahl und für die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung 2024 bei der Universität Stuttgart

Als barrierefreie Version dient der Text auf dieser Seite. Die angehängten Dokumente entsprechen in der Regel der in Papierform veröffentlichten Bekanntmachung. Sie sind nicht auf Barrierefreiheit geprüft.

PDF-Version und Anlagen PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung
Veröffentlicht am: 29. April 2024
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Der Hauptwahlvorstand für die Wahl des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg

Wahlausschreiben

Stuttgart, den 17. April 2024

Gemäß § 55 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) ist beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg ein Hauptpersonalrat zu wählen. Die Beamten und Arbeitnehmer wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl). Die Wahl findet am Dienstag, den 2. Juli 2024 und Mittwoch, den 3. Juli 2024 statt.

Die Zahl der am 10. Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens in der Regel Beschäftigten beträgt 71.003, davon 32.512 Männer und 38.474 Frauen. Davon:

Beamte: 4.176, davon 2.224 Männer (ca. 53 %) und 1.951 Frauen (ca. 47 %)
Arbeitnehmer: 66.827, davon 30.288 Männer (ca. 45 %) und 36.523 Frauen (ca. 55 %)

Somit beträgt die Zahl der zu wählenden Hauptpersonalratsmitglieder: 19 (10 Sitze sollen auf Frauen, 9 Sitze sollen auf Männer entfallen)

davon entfallen auf die Gruppe der 

Beamten: 2 (1 Sitz soll auf eine Frau und 1 Sitz auf einen Mann entfallen)
Arbeitnehmer: 17 (9 Sitze sollen auf Frauen, 8 Sitze sollen auf Männer entfallen)

Wählen kann nur, wer die Voraussetzungen des § 8 LPVG erfüllt und in das Wählerverzeichnis der Dienststelle, bei der er beschäftigt ist, eingetragen ist. Die Wahlberechtigten können nur an der Dienststelle wählen, zu der sie am Wahltag gehören. Die wahlberechtigten Beschäftigten, die mehreren Dienststellen zugehören, können nur bei einer Dienststelle, zu der sie am Wahltag gehören, denselben Hauptpersonalrat wählen.

Gewählt werden können nur Beschäftigte, die nach § 9 i.V.m § 55 Abs. 3 LVPG wählbar sind und in einem gültigen und vom Hauptwahlvorstand öffentlich bekannt gemachten Wahlvorschlag aufgenommen wurden. Männer und Frauen sollen im Hauptpersonalrat entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten und Frauen in jeder Gruppe mindestens entsprechend ihrer Stärke im Hauptpersonalrat vertreten sein.

Wahlvorschläge:

Die zur Einreichung und Unterzeichnung von Wahlvorschlägen berechtigten Wahlberechtigten und die in einer Dienststelle des Geschäftsbereichs, für den der Hauptpersonalrat gewählt wird, vertretenen Gewerkschaften werden aufgefordert, innerhalb von 12 Arbeitstagen seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens, spätestens bis Freitag, den 17. Mai 2024, 16.00 Uhr während der Dienststunden bei der Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes (Frau Cora Gottfreund, Wissenschaftsministerium, Königstraße 44, 70173 Stuttgart, Zimmer: N157) Wahlvorschläge, für jede Gruppe (Beamte, Arbeiternehmer) getrennt, einzureichen. Wahlvorschläge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, sind ungültig.

Die Wahlvorschläge der wahlberechtigten Beschäftigten für die Gruppe

der Beamten müssen von mindestens 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
der Arbeitnehmer müssen von mindestens 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen

unterschrieben sein. Die Unterzeichner eines Wahlvorschlags haben ihrer Unterschrift ihre Amts- oder Funktionsbezeichnung beizufügen. Die Namen sind in Block- oder Maschinenschrift zu wiederholen.

Die von den in einer Dienststelle des Geschäftsbereichs, für den der Hauptpersonalrat gewählt wird, vertretenen Gewerkschaften eingereichten Wahlvorschläge müssen von einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vorstands auf Orts-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene dieser Gewerkschaften unterzeichnet sein.

Die nach § 9 i.V.m. § 55 Abs. 3 LPVG nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen. Jeder wahlberechtigte Beschäftigte kann seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.

Jeder Wahlvorschlag soll für jede Gruppe doppelt so viele Bewerber enthalten als Hauptpersonalratsmitglieder der Gruppe zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens so viele Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und innerhalb der Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen. Entspricht der Wahlvorschlag diesem Erfordernis nicht, ist die Abweichung schriftlich zu begründen. Die Namen der einzelnen Bewerber sind untereinander mit laufenden Nummern aufzuführen. Außer dem Familiennamen sind Vorname, die Amts- oder Funktionsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit sowie, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Dienststelle, bei der der Bewerber beschäftigt ist, anzugeben. Vorschläge für die Stimmabgabe (Stimmenhäufung) dürfen die Wahlvorschläge nicht enthalten.

Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen. Jeder wählbare Beschäftigte kann für die Wahl des Hauptpersonalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Unterschriften unter einem Wahlvorschlag und Zustimmungserklärungen können nicht zurückgenommen werden. Dem Wahlvorschlag ist für jeden Bewerber und für jeden Unterzeichner eine Bescheinigung des örtlichen Wahlvorstands über seine Aufnahme in das Wählerverzeichnis und über seine Gruppenzugehörigkeit beizufügen.

Aus jedem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Hauptwahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Hauptwahlvorstands berechtigt ist (Vertreter des Wahlvorschlags) und wer ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt.

Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der an erster Stelle stehende Unterzeichner als berechtigt. Er wird von dem an zweiter Stelle stehenden Unterzeichner vertreten. Auf einem von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereichten Wahlvorschlag kann die Gewerkschaft je einen in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied der Gewerkschaft ist, als Vertreter des Wahlvorschlags und dessen Stellvertreter benennen; wird ein Vertreter des Wahlvorschlags nicht benannt, so gilt der Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertreter des Wahlvorschlags. Jeder Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen sein. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Wahlberechtigte Beschäftigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag bzw. wahlberechtigte Beschäftigte außerhalb der Dienststelle, für die Briefwahl angeordnet worden ist (§§ 24, 25 LPVGWO), erhalten zum Zwecke der Briefwahl vom örtlichen Wahlvorstand

  1. die Stimmzettel und den Wahlumschlag,
  2. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit er durch ein körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist (§ 22 Abs. 2 LPVGWO) durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
  3. einen freigemachten Wahlbriefumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk “Briefwahl” trägt, sowie
  4. ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl

ausgehändigt oder übersandt. Auf Antrag erhalten sie einen Abdruck des Wahlausschreibens und der etwa ergangenen Ergänzungen und Berichtigungen hierzu. Die Wahlbriefe müssen bis zum Abschluss der Wahlhandlung beim örtlichen Wahlvorstand - nicht beim Hauptwahlvorstand - vorliegen.

Je ein Abdruck des Landespersonalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung hierzu sind vom Tag des Erlasses dieses Wahlausschreibens ab bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses während der Dienststunden im Dienstzimmer des Vorsitzenden des Haupt-Wahlvorstands ausgelegt.

Der Örtliche Wahlvorstand des Wissenschaftsministeriums und die Örtlichen Wahlvorstände der sonstigen direkt dem Wissenschaftsministerium nachgeordneten Dienststellen ermitteln die Ergebnisse der Wahl des Hauptpersonalrates und teilen die Ergebnisse dem Hauptwahlvorstand bis

spätestens Montag, 08. Juli 2024, 15.30 Uhr, mit.

Die Sitzung des Hauptwahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird, findet am

Donnerstag, den 11. Juli 2024, ab 10.00 Uhr, in Stuttgart, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK), Königstr. 44 (Neue Kanzlei) statt. Diese Sitzung ist allen Beschäftigten der Dienststellen, für die der Hauptpersonalrat gewählt wird, zugänglich.

Tag des Erlasses dieses Wahlausschreibens ist der 29. April 2024.
An diesem Tag ist das Wahlausschreiben in sämtlichen Dienststellen, für die der Hauptpersonalrat gewählt wird, auszuhängen.

Der Hauptwahlvorstand

Cora Gottfreund
Vorsitzende

Thomas Schmidt
Stellv. Vorsitzende

Burkhard Böttcher

 

Wahl des Hauptpersonalrats – Ergänzung des Wahlausschreibens

Der Wahlvorstand an der Universität Stuttgart
Dezernat Personal und Recht
Abteilung 43 Recht
Geschwister-Scholl-Str.24 B
70174 Stuttgart
0711/685-82156
Personalratswahl2024@uni-stuttgart.de

Ausgehängt am 29.04.2024 bis zum Abschluss der Stimmabgabe.

Der örtliche Wahlvorstand an der Universität Stuttgart (Dienststelle)

Wahlräume für beide Wahltage 

Wahltage

Wahlzeit

Universitätsbereich

Wahlräume

02.07. und 03.07.2024

9.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Stadtmitte

KII Keplerstr. 17 EG Foyer

02.07. und 03.07.2024

9.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Vaihingen

Pfaffenwaldring 7 EG Foyer

Briefwahl wurde angeordnet für die Beschäftigten der

  • Heßbrühlstr.49 (IER),
  • Bandtäle 2 (ISWA),
  • Böblingerstr.72 (ICVT und IMVT),
  • Böblingerstr.78 (SVT)
  • Heisenbergstr. 3 (IMW und ITP 4),
  • Waldburgstr. 17 und 19 (ISYS)

Eines Antrags auf Zusendung der Unterlagen für die Briefwahl bedarf es für diese Beschäftigten nicht. Die zur schriftlichen Stimmabgabe notwendigen Unterlagen (§ 23 Abs. 1 LPVGWO) werden den wahlberechtigten Beschäftigten übersandt.

Alle anderen Wahlberechtigten können die Briefwahl online beantragen.

Das Wählerverzeichnis liegt vom 29.April 2024 bis 3. Juli 2024 beim Vorsitzenden des Wahlvorstands in der Geschwister-Scholl-Str.24 B, Raum 3.223 während der Dienststunden zur Einsicht auf, § 6 Abs. 4 LPVGWO. Eine vorherige Terminvereinbarung unter personalratswahl2024@uni-stuttgart.de wird empfohlen. Während der Auflegungsfrist kann jede/r Beschäftigte beim örtlichen Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. Die Einspruchsfrist endet am 28.06.2024; 16.00 Uhr.

Je ein Abdruck des Landespersonalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung hierzu sind vom Tag des Erlasses dieses Wahlausschreibens ab bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses ebenso wie das Wählerverzeichnis - und die Abschriften des Wählerverzeichnisses – aufgelegt beim Vorsitzenden des Wahlvorstands in der Geschwister-Scholl-Str.24 B, Raum 3.223.

Wahlvorschläge werden bis zum Abschluss der Wahlhandlung an dieser Stelle bekanntgemacht. Sie können auch in elektronischer Form abgerufen werden.

Gleichzeitig mit der Wahl des Hauptpersonalrats findet statt:

  • Die Wahl des örtlichen Personalrats
  • Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Stimmzettel für jede dieser Wahlen sind in einem besonderen, vom Wahlvorstand bereitgestellten Stimmzettelumschlag abzugeben. Die in § 23 Absatz 3 Satz 4 Nummer 6 LPVGWO (bzw. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LPVGWO) vorgeschriebene Erklärung kann für alle gleichzeitig durchgeführten Wahlen in einer Erklärung zusammengefasst werden. Die Stimmenauszählung findet im Senatssaal der Universität Stuttgart, Keplerstraße 7 (1.OG) 70174 Stuttgart am Donnerstag, den 4. Juli 2024 um 9.00 Uhr statt.

 

Wahlausschreiben für die Wahl des Personalrates in Gruppenwahl

(§ 9 Abs. 2 Nr. 7 LPVGWO) (Aufgrund des Beschlusses vom 26. April 2024)

Der Wahlvorstand an der Universität Stuttgart
Dezernat Personal und Recht
Abteilung 43 Recht
Geschwister-Scholl-Str.24 B
70174 Stuttgart
0711/685-82156
Personalratswahl2024@uni-stuttgart.de

Ausgehängt am 29.04.2024 bis zum Abschluss der Stimmabgabe.

Gemäß § 10 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2015 (GBl. S. 221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2022 (GBl. 2022 S. 540) ist an der Universität Stuttgart ein Personalrat zu wählen. Die Wahl findet am

Dienstag, den 2. Juli 2024 und Mittwoch, den 3. Juli 2024 statt.

Frauen und Männer sollen bei der Bildung des Personalrats entsprechend ihrem Anteil an den in der Regel Beschäftigten der Dienststelle und in den Gruppen entsprechend ihrem Anteil an den in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen vertreten sein (§ 11 Abs. 1 LPVG).

Die Zahl der am 10. Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens

  • in der Regel Beschäftigten beträgt 7.441.
  • Auf die Gruppe der Beamten entfallen 264 in der Regel Beschäftigte, davon 76 Frauen und 188 Männer.
  • Auf die Gruppe der Arbeitnehmer entfallen 7.175 in der Regel Beschäftigte, davon 2.757 Frauen und 4.417 Männer

Der zu wählende Personalrat besteht aus 23 Mitgliedern, davon entfallen auf die Frauen 9 Sitze und auf die Männer 14 Sitze

Davon erhalten

  • die Gruppe der Beamten 2 Sitze, davon sollen 2 Sitze auf Männer entfallen.
  • die Gruppe der Arbeitnehmer 21 Sitze, davon sollen auf Frauen 8 Sitze und Männer 13 Sitze entfallen.

Die Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl).

Wählerverzeichnis

Wählen kann nur, wer die Voraussetzungen des § 8 LPVG erfüllt und in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis aller Gruppen liegt am Sitz des Wahlvorstands, Universität Stuttgart. Dezernat Personal und Recht. Abteilung 43 Recht. Geschwister-Scholl-Str. 24 B 70174 Stuttgart, Raum 3.223 aus.

Das Wählerverzeichnis, können dort an jedem Arbeitstag bis zum Ende der Stimmabgabe von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr von jedem Wahlberechtigten eingesehen werden. Um eine vorherige Terminabsprache und Anmeldung unter personalratswahl2024@uni-stuttgart.de wird gebeten.

Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis können nur bis zum 28.06.2024 schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden (Sitz des Wahlvorstands, Universität Stuttgart. Dezernat Personal und Recht. Abteilung 43 Recht. Geschwister-Scholl-Str. 24 B 70174 Stuttgart, Raum 3.223).

Das Landespersonalvertretungsgesetz und die Wahlordnung in der jeweils aktuellen Fassung können am Sitz des Wahlvorstands, Universität Stuttgart. Dezernat Personal und Recht. Abteilung 43 Recht. Geschwister-Scholl-Str. 24 B 70174 Stuttgart, Raum 3.223 eingesehen und in elektronischer Form abgerufen werden.

Wahlvorschläge

Die Wahlberechtigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften werden aufgefordert, Wahlvorschläge binnen 12 Arbeitstagen nach dem Erlass dieses Wahlausschreibens (17. Mai 2024) am Sitz des Wahlvorstands, Universität Stuttgart. Dezernat Personal und Recht. Abteilung 43 Recht. Geschwister-Scholl-Str. 24 B 70174 Stuttgart, Raum 3.223) in Papierform einzureichen. Der letzte Tag der Einreichungsfrist ist der 17. Mai 2024. Unter der Webseite der Personalratswahl finden Sie entsprechende Formulare.

Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen sein. Die Wahlvorschläge sind für die Gruppen getrennt einzureichen. Die Wahlvorschläge der Beschäftigten, soweit sie nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereicht werden, müssen für die Gruppe

  • der Beamten von mindestens 13 wahlberechtigten Gruppenangehörigen
  • der Arbeitnehmer von mindestens 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen

unterzeichnet sein (§ 13 Abs. 4 LPVG). Der Unterschrift sind eine Wiederholung des Namens in Block- oder Maschinenschrift sowie die Amts- und Funktionsbezeichnung anzufügen. Jeder wahlberechtigte Beschäftigte darf seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Die nach § 9 Abs. 2 LPVG nicht wählbaren Beschäftigten dürfen Wahlvorschläge nicht unterzeichnen. Werden Wahlvorschläge von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereicht, müssen sie von einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vorstands auf Orts-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene unterzeichnet sein (§ 12 Abs. 4 LPVGWO).

Gewählt kann nur werden, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgenommen ist. Wahlvorschläge, die nicht die nötige Anzahl von Unterschriften enthalten oder verspätet eingereicht werden, sind ungültig. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber aufweisen, wie in dem Wahlgang Personalratsmitglieder der Gruppe zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und innerhalb der Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen (§ 13 Abs. 5 LPVG). Entspricht der Wahlvorschlag diesen Erfordernissen nicht, ist die Abweichung schriftlich zu begründen.

Vorschläge für die Stimmabgabe (Stimmenhäufung) dürfen die Wahlvorschläge nicht enthalten. Unterschriften unter einem Wahlvorschlag und Zustimmungserklärungen können nicht zurückgenommen werden.

Die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind untereinander mit fortlaufenden Nummern aufzuführen. Außer dem Namen sind Vornamen, Amts- oder Funktionsbezeichnung, Beschäftigungsstelle (soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen) und Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen. Jeder Beschäftigte kann für die Personalratswahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner als berechtigt, die oder der an erster Stelle steht.

Ist der Wahlvorschlag von einer Gewerkschaft eingereicht worden, so ist die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt. Sie kann auf dem Wahlvorschlag auch andere Personen benennen, die an ihrer Stelle hierzu berechtigt sind.

Nur fristgerecht eingebrachte Wahlvorschläge werden berücksichtigt. Die Wahlvorschläge werden spätestens am 24.Juni 2024 bis zum Abschluss der Stimmabgabe an der Tafel „Bekanntmachungen“ im Erdgeschoss des Universitätsgebäudes Keplerstraße 7 (Stadtmitte) sowie am Aushang des Büros des Personalrats der Universität Stuttgart im Pfaffenwaldring 55 Raum 0/702 (Vaihingen) ausgehängt. Die Wahlvorschläge können ebenfalls am Sitz des Wahlvorstands, Universität Stuttgart. Dezernat Personal und Recht. Abteilung 43 Recht. Geschwister-Scholl-Str. 24 B 70174 Stuttgart, Raum 3.223) nach eingesehen werden. Um eine vorherige Terminabsprache und Anmeldung unter personalratswahl2024@uni-stuttgart.de wird gebeten. Sie können außerdem unter der Webseite der Personalratswahl im Universitätsnetz abgerufen werden.

Urnenwahl

Die Stimmabgabe beider Gruppen findet gleichzeitig für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte statt.

Wahlräume für beide Wahltage

Wahltage

Wahlzeit

Universitätsbereich

Wahlräume

 

02.07. und 03.07.2024

 

9.00 Uhr bis 15.00 Uhr

 

Stadtmitte

 

KII Keplerstr. 17 EG Foyer

 

02.07. und 03.07.2024

 

9.00 Uhr bis 15.00 Uhr

 

Vaihingen

 

Pfaffenwaldring 7 EG Foyer

Briefwahl

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, haben die Möglichkeit, schriftlich abzustimmen. Auf Antrag der wahlberechtigten Person erhält sie vom Wahlvorstand die zur schriftlichen Stimmabgabe notwendigen Unterlagen (§ 23 LPVGWO). Die Unterlagen zur Briefwahl können online beantragt werden.

Für folgende Beschäftigte wird die Briefwahl angeordnet. Eines Antrags auf Zusendung der Unterlagen für die Briefwahl bedarf es für diese Beschäftigten nicht. Die zur schriftlichen Stimmabgabe notwendigen Unterlagen (§ 23 Abs. 1 LPVGWO) werden den wahlberechtigten Beschäftigten übersandt.

  • Für die Beschäftigten in den Dienststellen:
    • Heßbrühlstr.49 (IER),
    • Bandtäle 2 (ISWA),
    • Böblingerstr.72 (ICVT und IMVT)
    • Böblingerstr.78 (SVT),
    • Heisenbergstr. 3 (IMW und ITP 4), Waldburgstr.17/19 (ISYS)
  • Für die Beschäftigten, die für eine längere Dauer beurlaubt, abgeordnet, zugewiesen oder aus sonstigen Gründen nicht in der Dienststelle beschäftigt sind, wird ebenfalls Briefwahl angeordnet (§ 25 LPVGWO).

Feststellung des Wahlergebnisses

Die Stimmenauszählung ist öffentlich und findet am Donnerstag, den 4. Juli 2024 um 9.00 Uhr im Senatssaal der Universität Stuttgart, Keplerstraße 7 (1.OG) 70174 Stuttgart statt Das Wahlergebnis wird am Freitag, den 05.Juli 2024 um 11.00 Uhr am Sitz des Wahlvorstands, Universität Stuttgart. Dezernat Personal und Recht. Abteilung 43 Recht. Geschwister-Scholl-Str. 24 B 70174 Stuttgart, Raum 3.223 festgestellt.

Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand sind am Sitz des Wahlvorstands, Geschwister-Scholl-Str. 24 B 70174 Stuttgart, Raum 3.223 abzugeben.

Tag der Bekanntmachung dieses Wahlausschreibens: 29.04.2024

Der Wahlvorstand

Gez. Sören Beckmann
Gez. Susan Völkel
Gez. Romy Escher

 

Wahlausschreiben für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung in gemeinsamer Wahl

(§ 54 LPVGWO) (Beschluss vom 26. April 2024)

Der Wahlvorstand an der Universität Stuttgart
Dezernat Personal und Recht
Abteilung 43 Recht
Geschwister-Scholl-Str.24 B
70174 Stuttgart
0711/685-82156
Personalratswahl2024@uni-stuttgart.de

Ausgehängt am 29.04.2024 bis zum Abschluss der Stimmabgabe.

Gemäß § 10 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2015 (GBl. S. 221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2022 (GBl. 2022 S. 540) ist an der Universität Stuttgart eine Jugend- und Auszubildendenvertretung in gemeinsamer Wahl zu wählen. Die Wahl findet am

Dienstag, den 2. Juli 2024 und Mittwoch, den 3. Juli 2024 statt.

Frauen und Männer sollen bei der Bildung des Personalrats entsprechend ihrem Anteil an den in der Regel Beschäftigten der Dienststelle und in den Gruppen entsprechend ihrem Anteil an den in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen vertreten sein (§ 59 LPVG).

Die Zahl der am 10. Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens in der Regel Beschäftigten beträgt 56. Hiervon sind 37,5 % Frauen und 62,5 % Männer. Die zu wählende Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht aus 5 Mitgliedern, davon sollen auf die Frauen 2 Sitze und auf die Männer 3 Sitze entfallen.

Wählerverzeichnis

Wählen kann nur, wer die Voraussetzungen des § 60 LPVG erfüllt und in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis liegt am Sitz des Wahlvorstands, Universität Stuttgart. Dezernat Personal und Recht. Abteilung 43 Recht. Geschwister-Scholl-Str. 24 B 70174 Stuttgart, Raum 3.223 aus.

Das Wählerverzeichnis, kann dort an jedem Arbeitstag bis zum Ende der Stimmabgabe von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr von jedem Wahlberechtigten eingesehen werden. Um eine vorherige Terminabsprache und Anmeldung unter personalratswahl2024@uni-stuttgart.de wird gebeten.

Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis können nur bis zum 28.06.2024 schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden (Sitz des Wahlvorstands, Universität Stuttgart. Dezernat Personal und Recht. Abteilung 43 Recht. Geschwister-Scholl-Str. 24 B 70174 Stuttgart, Raum 3.223).

Das Landespersonalvertretungsgesetz und die Wahlordnung in der jeweils aktuellen Fassung können am Sitz des Wahlvorstands, Universität Stuttgart. Dezernat Personal und Recht. Abteilung 43 Recht. Geschwister-Scholl-Str. 24 B 70174 Stuttgart, Raum 3.223 eingesehen und in elektronischer Form abgerufen werden.

Wahlvorschläge

Die Wahlberechtigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften werden aufgefordert, Wahlvorschläge binnen 12 Arbeitstagen nach dem Erlass dieses Wahlausschreibens am Sitz des Wahlvorstands, Universität Stuttgart. Dezernat Personal und Recht. Abteilung 43 Recht. Geschwister-Scholl- Str. 24 B 70174 Stuttgart, Raum 3.223) in Papierform einzureichen. Der letzte Tag der Einreichungsfrist ist der 17. Mai 2024. Unter der Webseite der Personalratswahl finden Sie entsprechende Formulare.

Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen sein. Die Wahlvorschläge der Beschäftigten, soweit sie nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereicht werden, müssen für die müssen von 3 Beschäftigen im Sinne der §§ 59, 60 LPVG unterzeichnet sein (§ 13 Abs. 4 LPVG BaWü) unterzeichnet sein (§ 13 Abs. 4 LPVG). Der Unterschrift sind eine Wiederholung des Namens in Block- oder Maschinenschrift sowie die Amts- und Funktionsbezeichnung anzufügen. Jeder wahlberechtigte Beschäftigte darf seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Die nach § 9 Abs. 2 LPVG nicht wählbaren Beschäftigten dürfen Wahlvorschläge nicht unterzeichnen. Werden Wahlvorschläge von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereicht, müssen sie von einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vorstands auf Orts-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene unterzeichnet sein (§ 12 Abs. 4 LPVGWO).

Gewählt kann nur werden, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgenommen ist. Wahlvorschläge, die nicht die nötige Anzahl von Unterschriften enthalten oder verspätet eingereicht werden, sind ungültig. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber aufweisen, wie in dem Wahlgang Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf Frauen und Männer zu erreichen ((§ 62 Abs.1 in Verbindung mit § 13 Abs. 5 LPVG). Entspricht der Wahlvorschlag diesen Erfordernissen nicht, ist die Abweichung schriftlich zu begründen.

Vorschläge für die Stimmabgabe (Stimmenhäufung) dürfen die Wahlvorschläge nicht enthalten. Unterschriften unter einem Wahlvorschlag und Zustimmungserklärungen können nicht zurückgenommen werden.

Die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind untereinander mit fortlaufenden Nummern aufzuführen. Außer dem Namen sind Vornamen, Amts- oder Funktionsbezeichnung, Beschäftigungsstelle (soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen) und Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen. Jeder Beschäftigte kann für die Personalratswahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner als berechtigt, die oder der an erster Stelle steht.

Ist der Wahlvorschlag von einer Gewerkschaft eingereicht worden, so ist die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt. Sie kann auf dem Wahlvorschlag auch andere Personen benennen, die an ihrer Stelle hierzu berechtigt sind.

Nur fristgerecht eingebrachte Wahlvorschläge werden berücksichtigt. Die Wahlvorschläge werden spätestens am 24.Juni 2024 bis zum Abschluss der Stimmabgabe an der Tafel „Bekanntmachungen“ im Erdgeschoss des Universitätsgebäudes Keplerstraße 7 (Stadtmitte) sowie am Aushang des Büros des Personalrats der Universität Stuttgart im Pfaffenwaldring 55 Raum 0/702 (Vaihingen) ausgehängt. Die Wahlvorschläge können ebenfalls am Sitz des Wahlvorstands, Universität Stuttgart. Dezernat Personal und Recht. Abteilung 43 Recht. Geschwister-Scholl-Str. 24 B 70174 Stuttgart, Raum 3.223) nach eingesehen werden. Um eine vorherige Terminabsprache und Anmeldung unter personalratswahl2024@uni-stuttgart.de wird gebeten. Sie können außerdem auf der Webseite der Personalratswahl im Universitätsnetz abgerufen werden.

Urnenwahl

Wahlräume für beide Wahltage

Wahltage

Wahlzeit

Universitätsbereich

Wahlräume

 

02.07. und 03.07.2024

 

9.00 Uhr bis 15.00 Uhr

 

Stadtmitte

 

KII Keplerstr. 17 EG Foyer

 

02.07. und 03.07.2024

 

9.00 Uhr bis 15.00 Uhr

 

Vaihingen

 

Pfaffenwaldring 7 EG Foyer

 

Briefwahl

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, haben die Möglichkeit, schriftlich abzustimmen. Auf Antrag der wahlberechtigten Person erhält sie vom Wahlvorstand die zur schriftlichen Stimmabgabe notwendigen Unterlagen (§ 23 LPVGWO). Die Unterlagen zur Briefwahl können online beantragt werden.

Für folgende Beschäftigte wird die Briefwahl angeordnet. Eines Antrags auf Zusendung der Unterlagen für die Briefwahl bedarf es für diese Beschäftigten nicht. Die zur schriftlichen Stimmabgabe notwendigen Unterlagen (§ 23 Abs. 1 LPVGWO) werden den wahlberechtigten Beschäftigten übersandt.

  • Für die Beschäftigten in den Dienststellen:
    • Heßbrühlstr.49 (IER),
    • Bandtäle 2 (ISWA),
    • Böblingerstr.72 (ICVT und IMVT)
    • Böblingerstr.78 (SVT),
    • Heisenberstr. 3 (IMW und ITP 4), Waldburgstr.17/19 (ISYS)
  • Für die Beschäftigten, die für eine längere Dauer beurlaubt, abgeordnet, zugewiesen oder aus sonstigen Gründen nicht in der Dienststelle beschäftigt sind, wird ebenfalls Briefwahl angeordnet (§ 25 LPVGWO).

Feststellung des Wahlergebnisses

Die Stimmenauszählung ist öffentlich und findet am Donnerstag, den 4. Juli 2024 um 9.00 Uhr im Senatssaal der Universität Stuttgart, Keplerstraße 7 (1.OG) 70174 Stuttgart statt Das Wahlergebnis wird am Freitag, den 05.Juli 2024 um 11.00 Uhr am Sitz des Wahlvorstands, Universität Stuttgart. Dezernat Personal und Recht. Abteilung 43 Recht. Geschwister-Scholl-Str. 24 B 70174 Stuttgart, Raum 3.223 festgestellt.

Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand sind am Sitz des Wahlvorstands, Geschwister-Scholl-Str. 24 B 70174 Stuttgart, Raum 3.223 abzugeben.

Tag der Bekanntmachung dieses Wahlausschreibens: 29.04.2024

Der Wahlvorstand

Gez. Sören Beckmann
Gez. Susan Völkel
Gez. Romy Escher

Zum Seitenanfang