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Veröffentlicht am: | 4. März 2020 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Fachgruppensatzung der Fachgruppe Physik der Studierendenschaft der Universität Stuttgart
vom 25. Februar 2020
Auf Grund von § 65a Absatz 1 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) geändert worden ist, sowie § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19und § 29 Absatz 1 der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart (OrgS) vom 24. September 2015 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 65/2015 vom 25. September 2015), die zuletzt durch die Fünfte Satzung zur Änderung der Organisationssatzung der Studierendenschaft vom 2. April 2019 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 23/2019 vom 9. April 2019) geändert worden ist, hat das Studierendenparlament der Studierendenschaft der Universität Stuttgart am 21. November 2019die nachstehende Satzung beschlossen.
Das Rektorat der Universität Stuttgart hat diese Satzung am 18.02.2020, Az.:7625.23/6, gemäß § 65b Absatz 6 Satz 3 LHG genehmigt.
Präambel
Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Dies schließt Frauen und das dritte Geschlecht in gleicher Weise ein.
I. Allgemeines
§ 1 Name
Der Name der Fachgruppe lautet „Fachgruppe Physik“, im Folgenden kurz „Fachgruppe“ genannt. Die Kurzform des Namens lautet „FG Physik“.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der Fachgruppe sind alle in einem der nachfolgenden Studiengänge an der Universität Stuttgart immatrikulierten Studierenden:
- Physik B.Sc.
- Physik B.A. (Nebenfach)
- Physik M.Sc.
- PHYSICS M.Sc. (englisch)
- Physik Lehramt (GymPO I)
- Physik M.Ed., Gymnasiales Lehramt
- Physik -Erweiterung M.Ed.
- Physik B.A. Lehramt
- Physik und Mathematik -Gymnasiales Lehramt (M.Ed.)
§ 3 Aufgabe der Fachgruppe in der Studierendenschaft
(1) Die Fachgruppe nimmt gemäß § 38 OrgS die studiengangsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne von § 65 Absatz 2 LHG auf Fachgruppenebene wahr.
(2) Die Fachgruppe regelt ihre Angelegenheiten gemäß § 36 Absatz 3 OrgS im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Fachgruppensatzung selbst. Die Regelungen der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart bleiben unberührt.
II. Fachgruppenversammlung
§ 4 Fachgruppenversammlung
(1) Jedes Mitglied der Fachgruppe hat das Recht an der Fachgruppenversammlung teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied der Fachgruppe hat auf der Fachgruppenversammlung volles Antrags-und Stimmrecht.
§ 5 Sitzungen der Fachgruppenversammlung
(1) Die Fachgruppenversammlung tagt in ordentlichen Sitzungen und Sondersitzungen.
(2) Die Fachgruppenversammlung tagt in der Regel öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachgruppe auch nichtöffentlich tagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz, einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Auf die Nichtöffentlichkeit einer Sitzung ist in der Einladung hinzuweisen. Hierauf bezogene Aushänge sind entsprechend zu kürzen.
(3) Über die Sitzungen der Fachgruppenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Fachgruppe zugänglich zu machen.
(4) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.
§ 6 Beschlussfähigkeit der Fachgruppenversammlung
Die Fachgruppenversammlung ist beschlussfähig, wenn die jeweilige Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
§ 7 Ordentliche Sitzungen
(1) Ordentliche Sitzungen finden regelmäßig während der Vorlesungszeit statt. Die Termine der ordentlichen Sitzungen werden in jedem Semester in der ersten Sitzung der Vorlesungszeit festgelegt. Für die erste Sitzung in der Vorlesungszeit gilt der regelmäßige Termin des letzten Semesters.
(2) Ordentliche Sitzungen finden unregelmäßig bei Bedarf während der vorlesungsfreien Zeit statt.
(3) Eine Einladung der Mitglieder zu Sitzungen nach Absatz1 erfolgt nicht. Der Fachgruppensprecher lädt zu Sitzungen nach Absatz2 mindestens zwei Tage vor dem Sitzungstermin ein.
(4) Der regelmäßige Termin und der Sitzungsort für die ordentlichen Sitzungen sowie die Einladungen zu Sondersitzungen werden in schriftlicher Form im Bereich des Fachgruppenraumes oder auf der Website der Fachgruppe bekannt gegeben.
(5) Die Sitzungsleitung wird jeweils zu Beginn einer ordentlichen Sitzung von den anwesenden Mitgliedern der Fachgruppe bestimmt. Die Sitzungsleitung leitet und schließt die Sitzung. (
6) Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung aufgestellt.
(7) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.
§ 8 Sondersitzungen
(1) Sondersitzungen werden in dringenden Fällendurch ein Mitglied der Fachgruppenleitung einberufen.
(2) Sondersitzungen dürfen nur Themen und Beschlüsse behandeln, die auf Grund ihrer Dringlichkeit nicht auf einer ordentlichen Sitzung behandelt werden können.
(3) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.
§ 9 Beschlüsse der Fachgruppenversammlung
(1) Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds der Fachgruppe erfolgt eine geheime Abstimmung.
(2) Für einen Antrag zur Änderung der Fachgruppensatzung an das Studierendenparlament ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Fachgruppenversammlung anwesenden Mitglieder der Fachgruppe erforderlich.
§ 10 Verfahrensregelung
(1) Die Fachgruppenversammlung beschließt eine Verfahrensregelung zur Regelung des Verfahrens bei Sitzungen der Fachgruppenversammlung.
(2) Die Verfahrensregelung trifft insbesondere Regelungen über
- die Terminierung der Sitzungen,
- die Einberufung der Sitzungen,
- Frist und Form der Einladung,
- die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
- die Aufstellung der Tagesordnung,
- das Verfahren bei Sitzungen,
- die Frist zur Einreichung eines Antrages nach Absatz 5 und
- das Protokoll.
(3) Die Verfahrensregelung ist an die Regelungen der Organisationssatzung und Fachgruppensatzung gebunden.
(4) Der Beschluss, eine Änderung oder Neufassung der Verfahrensregelung kann nur mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
(5) Ein Antrag auf Änderung oder Neufassung der Verfahrensregelung muss fristgerecht zur Behandlung in einer ordentlichen Sitzung schriftlich ausgearbeitet und mit einer Erläuterung versehen bei der Fachgruppenleitung eingereicht werden.
III. Fachgruppenleitung und weitere Funktionsträger
§ 11 Zusammensetzung, Bestimmung, Amtszeiten der Fachgruppenleitung
(1) Die Fachgruppenleitung besteht aus
- dem Fachgruppensprecher,
- dem ersten stellvertretenden Fachgruppensprecher,
- dem zweiten stellvertretenden Fachgruppensprecher,
- dem Finanzbeauftragten sowie
- gegebenenfalls dem stellvertretenden Finanzbeauftragten.
(2) Nur Mitglieder der Fachgruppe können Teil der Fachgruppenleitung werden. Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Fachgruppenleitung beträgt ein Semester. Sie beginnt im Wintersemester in der Regel am 1. Oktober und endet in der Regel am 31. März bzw. beginnt im Sommersemester in der Regel am 1. April und endet in der Regel am 30.September.
(4) Ein Mitglied der Fachgruppenleitung kann von der Fachgruppenversammlung durch Wahl eines Nachfolgers (konstruktives Misstrauensvotum) mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen achtundvierzigStunden liegen.
§ 12 Aufgaben der Fachgruppenleitung
Die Fachgruppenleitung verwaltet die Belange der Fachgruppe nach Maßgabe der Beschlüsse der Fachgruppenversammlung. Dies beinhaltet insbesondere
- die Umsetzung der Beschlüsse der Fachgruppenversammlung, sofern hierzu kein anderer Funktionsträger bestimmt wurde, sowie
- die Weiterleitung der Anträge der Fachgruppenversammlung an Organe, Gremien und Gruppen der Studierendenschaft.
§ 13 Weitere Funktionsträger
Die Fachgruppenversammlung kann weitere Funktionsträger dauerhaft oder befristet zur Erfüllung von Beschlüssen der Fachgruppenversammlung bestimmen. Das Nähere wird durch die Verfahrensregelung geregelt.
IV. Schlussbestimmungen
§ 14 Elektronische Kommunikation
Die elektronische Übermittlung von Dokumenten oder Erklärungen sowie schriftliche Erklärungen in elektronischer Form sind unter Beachtung des Datenschutzes zugelassen und der Schriftform gleichgestellt.
§ 15 Zusammenarbeit mit Vereinen
Die Fachgruppe kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Vereinen zusammenarbeiten.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Fachgruppensatzung tritt am Tagnach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fachgruppensatzung der Fachgruppe Physik & Naturwissenschaften und Technik der Universität Stuttgart vom 1.August 2014 (Amtliche Bekanntmachung Nr.73/2014 vom 14. August 2014) außer Kraft.
Stuttgart, den 25.02.2020
Gez.Raible
Marco Raible
Präsident des Studierendenparlaments
der Studierendenschaft der Universität Stuttgart