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Veröffentlicht am: | 4. März 2020 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Integrated Urbanism and Sustainable Design
vom 21. Februar 2020
Aufgrund von § 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2018 (GBl. S. 85) in Verbindung mit in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 3 der Hochschulvergabeverordnung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2018 (GBl. S. 275), sowie § 5 in Verbindung mit § 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.10.2019 (GBl. S. 405 ) hat der Senat der Universität Stuttgart am 06. November 2019 die nachstehende Satzung beschlossen.
Art des Studiengangs
Der auslandsorientierte Masterstudiengang Integrated Urbanism and Sustainable Design an der Universität Stuttgart richtet sich an Absolventen, die einen Abschluss an einer deutschen Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie in den Studiengängen Architektur, Stadtplanung, Landschaftsarchitektur, Raumplanung und Bauingenieurwesen haben. Der Masterstudiengang richtet sich darüber hinaus an Absolventen der Studiengänge Geographie, Stadtsoziologie, Sozialwissenschaften, Kulturwissenschaften, Politikwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften oder einem gleichwertigen Studiengang, sofern sie eine ausgewiesene fachrelevante Vertiefung nachweisen können. Er richtet sich ferner an Absolventen, die einen qualifizierten Abschluss an einer ausländischen Hochschule mit einem in der Regel dreijährigen Bachelor Degree in Architecture, Urban Planning, Landscape Architecture, Regional Planning und Civil Engineering haben. Der Masterstudiengang richtet sich darüber hinaus an Absolventen der Studiengänge Geography, Urban Sociology, Sociology and Cultural Studies, Political Science, Economics oder in einem gleichwertigen Studiengang (oder mit einem gleichgestellten Abschlussgrad), sofern sie eine ausgewiesene fachrelevante Vertiefung nachweisen können.
Präambel
Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Form verwendet werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§ 1 Zulassungszahl und -quoten
(1) Die Zahl der Zulassungen wird beschränkt.
(2) Die Anzahl der zugelassenen Studenten richtet sich nach der Zulassungszahlenverordnung von Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die nach Absatz 2 zur Verfügung stehenden Studienplätze werden in der Regel zu 35% an Bewerber nach § 1 Abs. 2 HVVO (Deutsche und gleichgestellte Bewerber (in erster Linie EU-Bürger und „Bildungsinländer“)) und zu 65% an Bewerber nach § 18 Abs. 1 HVVO vergeben. In einer Quote verfügbar gebliebene Studienplätze können der anderen Quote zugerechnet werden.
(4) Zulassungen in höhere Fachsemester finden nicht statt.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Masterstudiengang Integrated Urbanism and Sustainable Design kann nur zugelassen werden, wer
1. a) einen Abschluss in einem mindestens sechssemestrigen Bachelorstudiengang (oder gleichwertiger Abschluss) in den Studiengängen Architektur, Stadtplanung, Landschaftsarchitektur, Raumplanung, Bauingenieurwesen, Geographie, Stadtsoziologie, Sozialwissenschaften, Kulturwissenschaften, Politikwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften oder in einem inhaltlich nahe verwandten Studiengang mit überdurchschnittlichen Prüfungsergebnissen an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie, deren Abschluss einem Fachhochschulabschluss gleichgestellt ist, vorweist. Bei einem Abschluss in Geographie, Stadtsoziologie, Sozialwissenschaften, Kulturwissenschaften, Politikwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften oder einem inhaltlich nahe verwandten Studiengang muss eine fachrelevante Vertiefung nachgewiesen werden, die zu einem Studium im Masterstudiengang Integrated Urbanism and Sustainable Design befähigt.
oder
1. b) in einem dieser Fächer oder einem inhaltlich nahe verwandten Studiengang einen gleichwertigen Abschluss mit überdurchschnittlichen Prüfungsergebnissen an einer ausländischen Hochschule erworben hat.
sowie
2. ausreichende Sprachkenntnisse in Englisch nachgewiesen hat. In der Regel wird der Nachweis durch einen TOEFL-Test mit mindestens 79 Punkten (Internetbased Test) oder einen vergleichbaren Nachweis erbracht.
und
3. eine fachspezifische Eignung und Motivation für den Masterstudiengang Integrated Urbanism and Sustainable Architecture nachweist. Für die Feststellung der fachspezifischen Eignung werden die im Rahmen des ersten Hochschulabschlusses erworbenen Kompetenzen und erbrachten Prüfungsleistungen sowie fachspezifische Berufs- und Projekterfahrung herangezogen (siehe Anlage 1).
(2) Der Zulassungsausschuss entscheidet, ob die in Absatz 1 normierten Voraussetzungen erfüllt sind und ob eine fachspezifische Eignung und Motivation für den Masterstudiengang vorliegt. Das Verfahren und die Kriterien zur Feststellung der fachspezifischen Eignung sind in Anlage 1 geregelt.
(3) In Zweifelsfällen kann darüber hinaus die Vorlage des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung bzw. einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte ausländische Hochschulzugangsberechtigung verlangt werden.
§ 3 Zulassungsverfahren, Form und Frist der Anträge
(1) Zulassungen werden nur zum Wintersemester ausgesprochen. Bewerbungen um Zulassung zum Wintersemester müssen bis zum 15. Oktober des Vorjahres bei der Universität eingegangen sein. Sollten nach Abschluss des Zulassungsverfahrens noch Studienplätze verfügbar sein, können in Ausnahmefällen Bewerbungen berücksichtigt werden, die bis zum 15. Juli bei der Universität eingegangen sind.
(2) Der Antrag ist in der von der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart vorgeschrieben Form zu stellen. Neben den dort geforderten Nachweisen, sind dem Antrag Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 beizufügen.
(3) Wurden im Bachelorstudiengang noch nicht alle erforderlichen Prüfungsleistungen bis zum Bewerbungsschluss erbracht und fehlen für das Bestehen des Bachelorstudiengangs nicht mehr als 30 Leistungspunkte, kann gemäß den Bestimmungen der Hochschulvergabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung eine Zulassung unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, dass der Bachelorabschluss bis zum 31. März nachgewiesen wird.
(4) Der Zulassungsausschuss schlägt dem Rektor bzw. der Rektorin vor, welche Kandidaten für den Masterstudiengang Integrated Urbanism and Sustainable Design zugelassen werden sollen. Übersteigt die Zahl der nach § 2 qualifizierten Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, so legt der Zulassungsausschuss eine Rangliste der qualifizierten Bewerber fest. Die Bildung der Rangliste erfolgt auf der Grundlage der in § 2 normierten Zulassungsvoraussetzungen.
(5) Der Rektor bzw. die Rektorin der Universität entscheidet über die Zulassung.
(6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
- Der Antrag auf Zulassung nicht form- und fristgerecht bei der Universität Stuttgart eingegangen ist.
- Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 nicht erfüllt sind.
(7) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen unberührt.
§ 4 Zulassungsausschuss
Für das Zulassungsverfahren wird vom Fakultätsrat der Fakultät Architektur und Stadtplanung ein Zulassungsausschuss bestellt. Der Zulassungsausschuss besteht aus 3 Personen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals. Mindestens ein Mitglied muss der Gruppe der Hochschullehrer angehören. Auf Antrag der studentischen Mitglieder des Fakultätsrates tritt ein Studierender in beratender Funktion hinzu.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2021/22.
Stuttgart, den 21. Februar 2020
Univ.-Prof. Dr.-Ing.Wolfram Ressel
(Rektor)
Anlage 1
Die Feststellung der fachlichen Eignung nach § 2 Abs. 3 erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
(1) Erste Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung:
1.1 Der Zulassungsausschuss bewertet die im ersten Hochschulabschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) bzw. b) nachgewiesenen fachspezifischen Kompetenzen und erbrachten Prüfungsleistungen sowie die durch Berufs- und Projekterfahrung nachgewiesenen fachspezifischen Kompetenzen auf einer Skala von 0 bis 70 Punkten.
1.2 Für den Nachweis der fachspezifischen Kompetenzen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 vergibt der Zulassungsausschuss insgesamt 0 bis 40 Punkte. Davon verteilen sich 0 bis 20 Punkte auf die durch den Bachelorstudiengang nachgewiesenen Kompetenzen und 0 bis 20 Punkte auf die durch Berufs- und Projekterfahrung nachgewiesenen fachspezifischen Kompetenzen.
1.3 Für jede Zehntelnote, die der Bachelorabschluss besser als 3,0 ist, erhält der Bewerber einen Punkt. Die Maximalpunktzahl beträgt 20 Punkte.
1.4 Für den Nachweis einer besonderen Motivation anhand eines Motivationsschreiben vergibt der Zulassungsausschuss insgesamt 0 bis 10 Punkte.
1.5 Die Punkte aus Nr. 1.2 bis 1.4 werden addiert. Bewerber die weniger als 35 Punkte erreichen, sind für den Studiengang fachlich nicht geeignet und können dementsprechend nicht zugelassen werden. Bewerber, die mindestens 35 Punkte erreichen, nehmen an der zweiten Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung teil.
(2) Zweite Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung
2.1 Im Rahmen der zweiten Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung und Motivation für den angestrebten Studiengang werden die Bewerber die diese Stufe erreicht haben, zu einem Gespräch eingeladen. Der Termin für das Gespräch wird mindestens eine Woche vorher durch den Zulassungsausschuss bekannt gegeben. Zeitfenster für eventuell durchzuführende Gespräche müssen vor Ablauf der Bewerbungsfrist festgelegt sein. Ist der Bewerber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Teilnahme am Gespräch verhindert, so kann auf begründeten Antrag ein Nachtermin anberaumt werden.
2.2 Das Eignungsgespräch umfasst für jeden Bewerber eine Dauer von mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten und soll zeigen, ob der Bewerber für den Masterstudiengang Integrated Urbanism and Sustainable Architecture fachlich geeignet ist. Bei der Feststellung der fachlichen Eignung werden die in der Stufe 1 erzielten Ergebnisse berücksichtigt.
2.3 Für die Durchführung der Eignungsgespräche werden vom Zulassungsausschuss ein oder mehrere Kommission(en) eingesetzt, die mit mindestens 2 Mitgliedern zu besetzen sind. Ein Mitglied der Kommission muss ein Hochschullehrer sein.