PDF-Version und Anlagen | PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung |
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Veröffentlicht am: | 17. Mai 2022 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang Fahrzeugtechnik mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Science (B.Sc.)
Vom 20. April 2022
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204) und §§ 19 ff. der Hochschulzulassungsverordnung HZVO vom 02. Dezember 2019 (GBl. S. 489), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 518) hat der Senat der Universität Stuttgart am 16. Februar 2022 die nachfolgende Satzung beschlossen.
§ 1 Anwendungsbereich
Die Universität Stuttgart vergibt im Bachelorstudiengang Fahrzeugtechnik 90 von Hundert der Studienplätze an Studienbewerberinnen und Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
§ 2 Fristen
Der Antrag auf Zulassung muss für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Universität Stuttgart eingegangen sein (Ausschlussfrist).
§ 3 Form des Antrags
(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.
(2) Dem Antrag sind in Kopie
a) das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
b) Nachweise über eine ggf. vorhandene Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen beizufügen.
(3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.
§ 4 Auswahlkommission
(1) Von der Fakultät Energie-, Verfahrens- und Biotechnik und von der Fakultät Konstruktions-, Produktions- und Fahrzeugtechnik wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus 3 Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Auswahlkommission berichtet der Fakultät Energie-, Verfahrens- und Biotechnik und der Fakultät Konstruktions-, Produktions- und Fahrzeugtechnik nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.
(3) Die Mitglieder der Fakultätsräte der Fakultät Energie-, Verfahrens- und Biotechnik und der Fakultät Konstruktions-, Produktions- und Fahrzeugtechnik haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer
a) sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und
b) nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.
(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß § 7 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Rektorin oder der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.
(4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Hochschulvergabeordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart unberührt.
§ 6 Auswahlkriterien
Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste nach den folgenden Kriterien:
a) Durchschnittsnote der HZB,
b) Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, die über die Eignung für den Bachelorstudiengang Fahrzeugtechnik besonderen Aufschluss gibt, besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Bachelorstudiengang Fahrzeugtechnik besonderen Aufschluss geben.
§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe folgender schulischer und sonstiger Leistungen in den folgenden Schritten bestimmt wird:
1. Bewertung der schulischen Leistungen:
Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte wird durch 28 bzw. 30 (bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 30 geteilt, bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl vom 840 Punkten wird durch 28 geteilt.) geteilt (max. 30 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen.
2. Bewertung der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten oder außerschulischen Leistungen und Qualifikationen
Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet die sonstigen Leistungen gesondert auf einer Skala von 0 bis 5. Dabei werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt, sofern sie über die Eignung für das angestrebte Studium besonderen Aufschluss geben:
a) abgeschlossene Berufsausbildung in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen oder technischen Ausbildungsberuf oder bisherige, für den Studiengang einschlägige Berufsausübung (auch ohne abgeschlossene Ausbildung),
b) praktische Tätigkeiten,
c) außerschulische Leistungen, z.B. Preise und Auszeichnungen.
Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
(2) Die Punktzahl nach Absatz. 1 Nr. 1 (schulische Leistungen) und die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 2 (sonstige Leistungen) werden addiert (max. 35 Punkte). Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl wird unter allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Rangliste erstellt.
(3) Bei Ranggleichheit gilt § 29 HZVO.
§ 8 Ausländerquote
Die Ausländerquote für den Bachelorstudiengang Fahrzeugtechnik wird auf 10 % festgelegt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2022/23.
Gleichzeitig tritt die Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Fahrzeug- und Motorentechnik mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor vom 23. April 2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr.13/ 2008) außer Kraft.
Stuttgart, den 20. April 2022
Univ.-Prof. Dr. Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)