Amtliche Bekanntmachung Nr. 17/2021. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Romanistik/Digital Humanities

Vom 14. Mai 2021

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Veröffentlicht am: 9. August 2021
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Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Romanistik/Digital Humanities

Vom 14. Mai 2021

Aufgrund von § 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 2 der Hochschulzulassungsverordnung vom 20. Juni 2020 (GBl. S. 499), sowie § 5 in Verbindung mit § 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204) hat der Senat der Universität Stuttgart am 17. Februar 2021 die nachstehende Satzung beschlossen.

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zum Masterstudiengang Romanistik/Digital Humanities setzt eine fachliche Eignung für den Studiengang voraus. Fachlich geeignet ist, wer:

1.a) einen Abschluss in einem mindestens sechssemestrigen Bachelorstudiengang (oder gleichwertiger Abschluss) im Hauptfach Romanistik oder in einem inhaltlich verwandten Fach (Linguistik, Literaturwissenschaft, Kulturwissenschaft) oder im Hauptfach Kunstgeschichte mit qualifizierten Prüfungsergebnissen an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften , Dualen Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschluss einem Fachhochschulabschluss bzw. Abschluss einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften gleichgestellt ist, vorweist

oder

1.b) in diesem Fach einen gleichwertigen Abschluss mit qualifizierten Prüfungsergebnissen an einer ausländischen Hochschule erworben hat,

sowie

2. ausreichende Sprachkenntnisse für den Masterstudiengang nachweist:

Hierfür sind Sprachkenntnisse in Französisch oder Italienisch mindestens auf Niveau B2 (gemäß Niveaudefinition des europäischen Sprachenportfolios) durch geeignete Nachweise bzw. Zertifikate zu belegen.

3. Die Qualifikation gemäß Abs. 1 Nr. 1 a) und b) wird durch die Durchschnittsnote „gut“ (2,5) oder besser nachgewiesen.

(2) Der Zulassungsausschuss entscheidet, ob die in Absatz 1 normierten Voraussetzungen erfüllt sind und ob auf der Grundlage der bisher erbrachten Prüfungsleistungen und der nachgewiesenen Kompetenzen eine fachliche Eignung für den Masterstudiengang Romanistik/Digital Humanities vorliegt. Der Zulassungsausschuss kann Bewerber, deren fachliche Eignung nicht ausreichend nachgewiesen ist, zu einem Auswahlgespräch oder einer Aufnahmeprüfung einladen. Jedes Auswahlgespräch bzw. jede Aufnahmeprüfung kann im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Wurden die Kompetenzen nach Abs. 1 Nr. 2 nur teilweise nachgewiesen, kann der Zulassungsausschuss darüber hinaus eine Zulassung mit Auflagen nach Absatz 3 aussprechen.

(3) Der Zulassungsausschuss kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Landeshochschulgesetz eine Zulassung mit der Auflage erteilen, dass Kompetenzen, die nicht im Rahmen von Abs. 1 Nr. 2 nachgewiesen wurden, nachzuholen sind. Die Erfüllung der Auflagen ist spätestens bei der Anmeldung der Masterarbeit nachzuweisen.

(4) In Zweifelsfällen kann darüber hinaus die Vorlage des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung bzw. einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte ausländische Hochschulzugangsberechtigung verlangt werden.

§ 2 Zulassungsverfahren, Form und Frist der Anträge

(1) Zulassungen werden nur zum Wintersemester ausgesprochen. Bewerbungen um Zulassung zum Wintersemester müssen bis zum vorausgehenden 15. Juli bei der Universität eingegangen sein.

(2) Der Antrag ist in der von der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart vorgeschriebenen Form zu stellen. Neben den dort geforderten Nachweisen sind dem Antrag Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 beizufügen.

(3) Der Zulassungsausschuss schlägt dem Rektor bzw. der Rektorin vor, welche Kandida- ten für den Masterstudiengang Romanistik/Digital Humanities zugelassen werden sollen. Übersteigt die Zahl der nach § 1 qualifizierten Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze (vgl. § 4), so legt der Zulassungsausschuss eine Rangfolge der qualifizierten Bewerber fest. Die Bildung der Rangfolge erfolgt auf der Grundlage der Note des Hochschulabschlusses nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a) bzw. 1b).

(4) Der Rektor bzw. die Rektorin der Universität entscheidet über die Zulassung.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

  1. Der Antrag auf Zulassung nicht form- und fristgerecht bei der Universität Stuttgart eingegangen ist.
  2. Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt sind.

(6) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen unberührt.

§ 3 Bedingte Zulassung

(1) Ergänzend zum regulären Zulassungsverfahren nach § 2 bietet die Universität Stuttgart Bewerbern, die ihren Bachelorstudiengang zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch nicht abgeschlossen haben, die Möglichkeit einer bedingten Zulassung an, sofern der Studiengang nicht nach § 4 Abs. 1 zulassungsbeschränkt ist. Liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Zulassung nach den nachfolgenden Absätzen vor, erhält der Bewerber eine Zulassung, die unter der Bedingung steht, dass der Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen wird. Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiengangs kann eine Einschreibung in den Masterstudiengang Romanistik/Digital Humanities beantragt werden.

(2) Für eine bedingte Zulassung können sich Studierende bewerben, die in einem Bachelorstudiengang eingeschrieben sind und bis zum Bewerbungsschluss den Erwerb von mindesten 110 ECTS-Credits nachweisen können. Der Bewerbung ist ein Nachweis beizufügen, der die bis zum Bewerbungszeitpunkt erworbenen ECTS-Credits in den absolvierten Modulen sowie eine Gesamtpunktzahl darstellt und eine hieraus berechnete Durchschnittsnote enthält.

(3) Bewerbungen für eine bedingte Zulassung müssen zu den in § 2 Abs. 1 genannten Bewerbungsterminen eingereicht werden. Zusätzlich wird für die bedingte Zulassung ein Bewerbungstermin zum 15. Januar angeboten.

(4) Der Zulassungsausschuss prüft, ob aufgrund der bisher vorliegenden Leistungen die Bewerberin/ der Bewerber die Voraussetzungen des § 1 bis zum Abschluss seines Bachelorstudiums voraussichtlich erfüllen wird. Soweit in die Auswahlentscheidung nach § 1 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerberinnen/ Bewerber am Bewerbungsverfahren mit einer Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet.

(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 4 vor, erhält die Bewerberin/der Bewerber eine bedingte Zulassung, sofern keine sonstigen Zulassungshindernisse insbesondere nach der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart sowie dem Landeshochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Die Zulassung gilt für die drei auf den Bewerbungstermin folgenden Semester und steht unter der Bedingung, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 1 nachgewiesen werden. Anderenfalls erlischt die Zulassung. Die Zulassung kann mit Auflagen nach § 1 Abs. 3 versehen werden.

(6) Aufgrund der bedingten Zulassung kann sich die Bewerberin/der Bewerber für den Masterstudiengang einschreiben, sobald die Bedingung nach Absatz 5 erfüllt ist und die sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart sowie dem Landeshochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.

(7) Die Zulassung nach Absatz 4 erlischt, wenn

  1. die Bewerberin/der Bewerber bis zum Ende des dritten auf den Bewerbungstermin folgenden Semesters die Immatrikulation nicht beantragt hat oder die Voraussetzungen für eine Immatrikulation bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt hat oder
  2. die Bewerberin/der Bewerber den Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang endgültig verloren hat oder
  3. die Bewerberin/der Bewerber an der Universität Stuttgart die Zulassung für einen anderen Studiengang erhalten hat.

§ 4 Zulassungszahl

(1) Sofern die Anzahl der Studienplätze für den Masterstudiengang Romanistik/Digital Humanities beschränkt ist, richtet sich die Anzahl der freien Plätze nach der Zulassungszahlenverordnung von Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach Abs. 1 gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass § 3 (Bedingte Zulassung) keine Anwendung findet. Stattdessen gilt § 4 Abs. 3. Weiterhin sind in diesem Fall ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung und den Regelungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart die Regelungen der Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.

(3) Wurden im Bachelorstudiengang bis zum Bewerbungsschluss mindestens 150 ECTS-Credits erbracht, kann gemäß den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung eine Zulassung unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, dass der Bachelorabschluss und die Zulassungsvoraussetzungen des § 1 bis zum Ende des Semesters (31.03.), für das die Zulassung ausgesprochen wird, nachgewiesen werden. Der Bewerbung ist ein Nachweis beizufügen, der die bis zum Bewerbungszeitpunkt erworbenen Leistungspunkte in den absolvierten Modulen sowie eine Gesamtpunktzahl darstellt und eine hieraus berechnete Durchschnittsnote enthält.

(4) Zulassungen in höhere Fachsemester finden nicht statt.

§ 5 Zulassungsausschuss

Der Zulassungsausschuss für den Masterstudiengang Romanistik/Digital Humanities ist mit dem Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang identisch.

An den Sitzungen des Zulassungsausschusses kann aufgrund eines Beschlusses des Fakultätsrates eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer einer Fachhochschule oder Dualen Hochschule als Fachvertreter beratend teilnehmen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2021/22.

Gleichzeitig tritt die Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Romanistik vom 16. März 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 18/2012 außer Kraft.

Stuttgart, den 14. Mai 2021

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel

(Rektor)

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