Amtliche Bekanntmachung Nr. 18/2024. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Computer Science

Vom 21. Mai 2024

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Veröffentlicht am: 10. Juni 2024
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Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Computer Science

Vom 21. Mai 2024

Aufgrund von § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeshochschulgesetzes vom 01.Januar 2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) in Verbindung mit mit § 33 Abs. 1 und 2 der Hochschulzulassungsverordnung vom 02.12.2019 (GBl. S. 489), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (GBl. S. 253) sowie § 5 in Verbindung mit § 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204) hat der Senat der Universität Stuttgart am 15. Mai 2024 die nachstehende Satzung beschlossen.

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zum Masterstudiengang Computer Science setzt eine fachliche Eignung für den Studiengang voraus. Fachlich geeignet ist, wer:

1.a) einen Abschluss in einem mindestens sechssemestrigen Bachelorstudiengang (oder gleichwertiger Abschluss) in Informatik, Software Engineering oder in einem inhaltlich nahe verwandten Studiengang mit qualifizierenden Prüfungsergebnissen an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Dualen Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschluss einem Fachhochschulabschluss gleichgestellt ist, oder

1.b) in diesem Fach einen gleichwertigen Abschluss mit qualifizierenden Prüfungsergebnissen an einer ausländischen Hochschule erworben hat.

sowie

Im Rahmen seines Abschlusses nach Nr. 1a) bzw. b) Kenntnisse und Kompetenzen erworben hat, die denen des Bachelorstudiengangs Informatik oder Software Engineering im Umfang und Anspruch gleichwertig sind und den fachlichen Anforderungen für den Masterstudiengang Computer Science entsprechen. Zur Feststellung der Kompetenzen wird der Modulkatalog der Bachelorstudiengänge Informatik und Software Engineering herangezogen.

Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Zulassungsausschuss. Die Regelungen der Bachelorprüfungsordnung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sind hierbei entsprechend zu berücksichtigen.

2. Weiterhin sind ausreichende englische Sprachkenntnisse für das Fachstudium nachzuweisen. Hierfür sind fortgeschrittene Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 – in der Regel durch anerkannte Zertifikate – nachzuweisen.

(2) Der Zulassungsausschuss entscheidet, ob die in Absatz 1 normierten Voraussetzungen erfüllt sind und ob auf der Grundlage der bisher erbrachten Prüfungsleistungen und der nachgewiesenen Kompetenzen eine fachliche Eignung für den Masterstudiengang Computer Science vorliegt. Das Verfahren und die Kriterien zur Feststellung der fachlichen Eignung sind in Anlage 1 geregelt. Wurden die Kompetenzen nach Abs. 1 Nr. 2 nur teilweise nachgewiesen, kann der Zulassungsausschuss darüber hinaus eine Zulassung mit Auflagen nach Absatz 3 aussprechen.

(3) Der Zulassungsausschuss kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Landeshochschulgesetz eine Zulassung mit der Auflage erteilen, dass Module bzw. Kompetenzen, die nicht im Rahmen von Abs. 1 Nr. 2 nachgewiesen wurden, nachzuholen sind. Die Auflagen dürfen maximal 30 ECTS-Credits umfassen. Die Erfüllung der Auflagen ist spätestens bei der Anmeldung der Masterarbeit nachzuweisen.

(4) In Zweifelsfällen kann darüber hinaus die Vorlage des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung bzw. einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte ausländische Hochschulzugangsberechtigung verlangt werden.

§ 2 Zulassungsverfahren, Form und Frist der Anträge

(1) Zulassungen werden sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester ausgesprochen. Bewerbungen um Zulassung zum Wintersemester müssen bis zum vorausgehenden 15. Januar und um Zulassung zum Sommersemester bis zum vorausgehenden 15. Juli bei der Universität eingegangen sein.

(2) Der Antrag ist in der von der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart vorgeschrieben Form zu stellen. Neben den dort geforderten Nachweisen sind dem Antrag Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 beizufügen.

(3) Der Zulassungsausschuss schlägt dem Rektor bzw. der Rektorin vor, welche Kandidatinnen und Kandidaten für den Masterstudiengang Computer Science zugelassen werden sollen. Übersteigt die Zahl der nach § 1 qualifizierten Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze (vgl. § 4), so legt der Zulassungsausschuss eine Rangfolge der qualifizierten Bewerber fest. Die Bildung der Rangfolge erfolgt auf der Grundlage der in § 1 normierten Zulassungsvoraussetzungen.

(4) Der Rektor bzw. die Rektorin der Universität entscheidet über die Zulassung.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

  1. der Antrag auf Zulassung nicht form- und fristgerecht bei der Universität Stuttgart eingegangen ist,
  2. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt sind.

(6) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen unberührt.

§ 3 Bedingte Zulassung

(1) Ergänzend zum regulären Zulassungsverfahren nach § 2 bietet die Universität Stuttgart Bewerberinnen und Bewerbern, die ihren Bachelorstudiengang zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch nicht abgeschlossen haben, die Möglichkeit einer bedingten Zulassung an, sofern der Studiengang nicht nach § 4 Abs. 1 zulassungsbeschränkt ist. Liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Zulassung nach den nachfolgenden Absätzen vor, erhält die Bewerberin/der Bewerber eine Zulassung, die unter der Bedingung steht, dass der Bachelorstudien- gang erfolgreich abgeschlossen wird. Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiengangs kann eine Einschreibung in den Masterstudiengang Computer Science beantragt werden.

(2) Für eine bedingte Zulassung können sich Studierende bewerben, die in einem Bachelorstudi- engang eingeschrieben sind und bis zum Bewerbungsschluss den Erwerb von mindestens 110 ECTS-Credits nachweisen können. Der Bewerbung ist ein Nachweis beizufügen, der die bis zum Bewerbungszeitpunkt erworbenen ECTS-Credits in den absolvierten Modulen sowie eine Gesamtpunktzahl darstellt und eine hieraus berechnete Durchschnittsnote enthält.

(3) Bewerbungen für eine bedingte Zulassung müssen zu den in § 2 Abs. 1 genannten Bewerbungsterminen eingereicht werden.

(4) Der Zulassungsausschuss prüft, ob aufgrund der bisher vorliegenden Leistungen die Bewerbe- rin/der Bewerber die Voraussetzungen des § 1 bis zum Abschluss ihres/seines Bachelorstudi- ums voraussichtlich erfüllen wird. Soweit in die Auswahlentscheidung nach § 1 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerberinnen/Bewerber am Bewerbungs- verfahren mit einer Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet.

(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 vor, erhält die Bewerberin/der Bewerber eine bedingte Zulassung, sofern keine sonstigen Zulassungshindernisse insbesondere nach der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart sowie dem Landeshochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Die Zulassung gilt für die drei auf den Bewerbungstermin folgenden Semester und steht unter der Bedingung, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 1 nachgewiesen werden. Anderenfalls erlischt die Zulassung. Die Zulassung kann mit Auflagen nach § 1 Abs. 3 versehen werden.

(6) Aufgrund der bedingten Zulassung kann sich die Bewerberin/der Bewerber für den Masterstudiengang einschreiben, sobald die Bedingung nach Absatz 5 erfüllt ist und die sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart sowie dem Landeshochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.

(7) Die Zulassung nach Absatz 5 erlischt, wenn

  1. die Bewerberin/der Bewerber bis zum Ende des dritten auf den Bewerbungstermin folgenden Semesters die Immatrikulation nicht beantragt hat oder die Voraussetzungen für eine Immatrikulation bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt hat oder
  2. die Bewerberin/der Bewerber den Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang endgültig verloren hat oder
  3. die Bewerberin/der Bewerber die Zulassung für einen anderen Studiengang an der Universität Stuttgart erhalten hat.

§ 4 Zulassungszahl, Zulassungen in höhere Fachsemester

(1) Sofern die Anzahl der Studienplätze für den Masterstudiengang Computer Science beschränkt ist, richtet sich die Anzahl der freien Plätze nach der Zulassungszahlenverordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach Abs. 1 gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass § 3 (Bedingte Zulassung) keine Anwendung findet. Stattdessen gilt § 4 Abs. 3. Weiterhin sind in diesem Fall ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung und den Regelungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart die Regelungen der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.

(3) Wurden im Bachelorstudiengang bis zum Bewerbungsschluss mindestens 120 ECTS-Credits erbracht, kann gemäß den Bestimmungen der Hochschulvergabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung eine Zulassung unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, dass der Bachelorabschluss und die Zulassungsvoraussetzungen des § 1 bis zum Ende des Semesters (30. September bzw. 31. März) für das die Zulassung ausgesprochen wird, nachgewiesen werden. Der Bewerbung ist ein Nachweis beizufügen, der die bis zum Bewerbungszeitpunkt erworbenen ECTS-Credits in den absolvierten Modulen sowie eine Gesamtpunktzahl darstellt und eine hieraus berechnete Durchschnittsnote enthält.

(4) Zulassungen in höhere Fachsemester finden nicht statt.

§ 5 Zulassungsausschuss

Für das Zulassungsverfahren wird vom Fakultätsrat der Fakultät Informatik, Elektrotechnik und Informationstechnik ein Zulassungsausschuss bestellt. Der Zulassungsausschuss besteht aus 5 Personen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals. Mindestens drei Mitglieder müssen der Gruppe der Hochschullehrer angehören. Auf Antrag der studentischen Mitglieder des Fakultätsrates tritt ein Studierender in beratender Funktion hinzu.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Sommersemester 2025. Gleichzeitig tritt die Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Computer Science vom 27. März 2019 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 26/2019) außer Kraft.

Stuttgart, den 21. Mai 2024

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

Anlage 1

Die Feststellung der fachlichen Eignung nach § 1 Abs. 2 erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

1. Erste Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung:

1.1 Der Zulassungsausschuss bewertet die nachgewiesenen fachspezifischen Kompetenzen und die bisher erbrachten Prüfungsleistungen auf einer Skala von 0 bis 120 Punkten.

1.2 Für den Nachweis der fachspezifischen Kompetenzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 vergibt der Zulassungsausschuss 0 bis 100 Punkte.

1.3 Für jede Zehntelnote, die der Bachelorabschluss besser als 3,0 ist, erhält der Bewerber einen Punkt. Die Maximalpunktzahl beträgt 20 Punkte.

1.4 Die Punkte aus Nr. 1.2 und 1.3 werden addiert. Bewerber die mehr als 99 Punkte erreichen, sind für den Studiengang fachlich geeignet. Bewerberinnen/Bewerber die weniger als 80 Punkte erreichen, sind für den Studiengang fachlich nicht geeignet und können dementsprechend für den Studiengang nicht zugelassen werden.

2. Zweite Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung

2.1 Bewerberinnen/Bewerber, die im Verfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung zwischen 80 und 99 erreicht haben, nehmen an der zweiten Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung teil.

2.2 Im Rahmen der zweiten Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung werden die Bewerber die diese Stufe erreicht haben, zu einem Gespräch eingeladen. Der Termin für das Gespräch wird mindestens eine Woche vorher durch den Zulassungsausschuss bekannt gegeben. Zeitfenster für eventuell durchzuführende Gespräche müssen vor Ablauf der Bewerbungsfrist festgelegt sein. Ist der Bewerber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Teilnahme am Gespräch verhindert, so kann auf begründeten Antrag ein Nachtermin anberaumt werden.

2.3 Das Eignungsgespräch umfasst für jede Bewerberin/jeden Bewerber eine Dauer von 20 bis 30 Minuten und soll zeigen, ob die Bewerberin/der Bewerber für den Masterstudiengang Computer Science fachlich geeignet ist. Bei der Feststellung der fachlichen Eignung werden die in der Stufe 1 erzielten Ergebnisse berücksichtigt.

2.4 Für die Durchführung der Eignungsgespräche werden vom Zulassungsausschuss eine oder mehrere Kommission(en) eingesetzt, die mit mindestens 2 Mitgliedern zu besetzen sind. Ein Mitglied der Kommission muss eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer sein.

2.5 Eignungsgespräche nach Nr. 2.2 und 2.3 können unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch über eine Bild- und Tonverbindung (Videokonferenz) durchgeführt werden.

2.5.1 Die Entscheidung über die Durchführung von Eignungsgesprächen per Videokonferenz obliegt der vom Zulassungsausschuss nach Nr. 2.4 eingesetzten Kommission, die das Gespräch durchführt (Prüfungskommission). Eignungsgespräche per Videokonferenz können insbesondere bei Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers ist das Eignungsgespräch in Präsenz vor Ort an der Universität Stuttgart durchzuführen.

2.5.2 Zur Durchführung des Eignungsgespräches per Videokonferenz darf ausschließlich ein für diesen Zweck von der Universität Stuttgart freigegebenes und zentral bereitgestelltes Videokonferenzsystem verwendet werden.

2.5.3 Die Prüfungskommission legt die Einzelheiten zur Durchführung des Eignungsgespräches per Videokonferenz fest und hat sicherzustellen, dass der ordnungsgemäße Prüfungsablauf gewährleistet ist. Vor Beginn des Eignungsgespräches ist die Identität der Bewerberin oder des Bewerbers anhand eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.

2.5.4 Der Einsatz einer Bild- und Tonverbindung setzt eine stabile und zuverlässige Verbindung, eine möglichst geringe zeitliche Verzögerung der Übertragungswege sowie die gegenseitige Sichtbarkeit und Hörbarkeit von Bewerberin oder Bewerber und der Prüfungskommission voraus. Ist die Bild- oder Tonübertragung während des Eignungsgespräches nachweislich vorübergehend gestört, wird das Eignungsgespräch nach der Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, so dass das Eignungsgespräche nach der Beurteilung durch Prüfungskommission nicht ordnungsgemäß fortgeführt werden kann, wird das Eignungsgespräche im jeweiligen Stadium beendet und einmalig ein neuer Termin für die Durchführung des Eignungsgespräches festgesetzt.

2.5.5 Im Protokoll des Eignungsgespräches sind die Durchführung des Eignungsgespräches per Videokonferenz sowie etwaige Störungen der Bild- und Tonübertrag sowie ein Abbruch des Eignungsgespräches aufgrund technischer Störungen festzuhalten.

2.5.6 Die Aufzeichnung der Video-Prüfung ist grundsätzlich untersagt. Hierauf weist die Prüfungskommission auch die Bewerberin oder den Bewerber hin.

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