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Veröffentlicht am: | 4. März 2020 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Englisch and American Studies/ English Linguistics
vom 21. Februar 2020
Aufgrund von § 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2018 (GBl. S. 85) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 2 der Hochschulzulassungsverordnung vom 02.12.2019 (GBl. S. 489), sowie § 5 in Verbindung mit § 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.10.2019 (GBl. S. 405 ) hat der Senat der Universität Stuttgart am 12. Februar 2020 die nachstehende Satzung beschlossen.
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Masterstudiengang English and American Studies / English Linguistics setzt eine fachliche Eignung für den Studiengang voraus. Fachlich geeignet ist, wer:
1.a) einen Abschluss in einem mindestens sechssemestrigen Bachelorstudiengang (oder gleichwertiger Abschluss) in Anglistik/Amerikanistik oder in einem inhaltlich nahe verwandten Studiengang mit qualifizierten Prüfungsergebnissen an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften , Dualen Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschluss einem Abschluss der Hochschule für angewandte Wissenschaften gleichgestellt ist, vorweist,
oder
1.b) in diesem Fach einen gleichwertigen Abschluss mit qualifizierenden Prüfungsergebnissen an einer ausländischen Hochschule erworben hat,
sowie
2. im Rahmen seines Abschlusses nach Nr. 1a) bzw. b) folgende Kompetenzen erworben hat, die für ein erfolgreiches Absolvieren des Masterstudiengangs English and American Studies / English Linguistics erforderlich sind. Drei der sechs folgenden Module des Bachelorstudiengangs oder gleichwertige Module bzw. Prüfungsleistungen sind nachzuweisen:
Modul Textual Research (9 ECTS-Credits)
Modul Text and Context I (9 ECTS-Credits)
Modul Text and Context II (9 ECTS-Credits)
Modul Introduction to Linguistics (9 ECTS-Credits)
Modul Linguistic Levels (9 ECTS-Credits) )
Modul Advanced Linguistics (9 ECTS-Credits)
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Zulassungsausschuss. Die Regelungen der Bachelorprüfungsordnung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sind hierbei entsprechend zu berücksichtigen.
3. Die Qualifikation gemäß Abs. 1 Nr. 1 a) und b) wird durch die Durchschnittsnote „gut“ (2,5) oder besser nachgewiesen.
4. ausreichende englische Sprachkenntnisse für das Fachstudium nachgewiesen hat. Hierfür sind fortgeschrittene Englischkenntnisse -- mindestens auf dem GER-Niveau C1 -- in der Regel durch anerkannte Zertifikate nachzuweisen (z.B. TOEFL IBT 95 Punkte oder IELTS Band 7). Ausreichende Englischkenntnisse gelten darüber hinaus bei BewerberInnen als nachgewiesen, die mindestens ein sechssemestriges Bachelorstudium in englischer Unterrichtssprache abgeschlossen haben; hierüber sind geeignete Belege einzureichen.
(2) Der Zulassungsausschuss entscheidet, ob die in Absatz 1 normierten Voraussetzungen erfüllt sind und ob auf der Grundlage der bisher erbrachten Prüfungsleistungen und der nachgewiesenen Kompetenzen eine fachliche Eignung für den Masterstudiengang English and American Studies / English Linguistics vorliegt. Der Zulassungsausschuss kann Bewerberinnen und Bewerber, deren fachliche Eignung nicht ausreichend nachgewiesen ist, zu einem Auswahlgespräch einladen. Im Auswahlgespräch wird überprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber trotz der fehlenden Nachweise über eine fachliche Eignung im Sinne von Abs. 1 verfügt. Jedes Auswahlgespräch kann im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Wurden die Kompetenzen nach Abs. 1 Nr. 2 nur teilweise nachgewiesen, kann der Zulassungsausschuss darüber hinaus eine Zulassung mit Auflagen nach Absatz 3 aussprechen.
(3) Der Zulassungsausschuss kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Landeshochschulgesetz eine Zulassung mit der Auflage erteilen, dass Module bzw. Kompetenzen, die nicht im Rahmen von Abs. 1 Nr. 2 nachgewiesen wurden, nachzuholen sind. Die Auflagen dürfen maximal 30 ECTS-Credits umfassen. Die Erfüllung der Auflagen ist spätestens bei der Anmeldung der Masterarbeit nachzuweisen.
(4) In Zweifelsfällen kann darüber hinaus die Vorlage des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung bzw. einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte ausländische Hochschulzugangsberechtigung verlangt werden.
§ 2 Zulassungsverfahren, Form und Frist der Anträge
(1) Zulassungen werden sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester ausgesprochen. Bewerbungen um Zulassung zum Wintersemester müssen bis zum vorausgehenden 15. Juli und um Zulassung zum Sommersemester bis zum vorausgehenden 15. Januar bei der Universität eingegangensein.
(2) Der Antrag ist in der von der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart vorgeschrieben Form zu stellen. Neben den dort geforderten Nachweisen, sind dem Antrag Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 beizufügen.
(3) Der Zulassungsausschuss schlägt dem Rektor bzw. der Rektorin vor, welche Kandidatinnen und Kandidaten für den Masterstudiengang English and American Studies / English Linguistics zugelassen werden sollen. Übersteigt die Zahl der nach § 1 qualifizierten Bewerber/innen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze (vgl. § 4), so legt der Zulassungsausschuss eine Rangfolge der qualifizierten Bewerber/innen fest. Die Bildung der Rangfolge erfolgt auf der Grundlage der Note des Abschlusses nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a) bzw. 1b).
(4) Der Rektor bzw. die Rektorin der Universität entscheidet über die Zulassung.
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
- der Antrag auf Zulassung nicht form- und fristgerecht bei der Universität Stuttgart eingegangen ist.
- die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt sind.
(6) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen unberührt.
§ 3 Bedingte Zulassung
(1) Ergänzend zum regulären Zulassungsverfahren nach § 2 bietet die Universität Stuttgart Bewerberinnen und Bewerbern, die ihren Bachelorstudiengang zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch nicht abgeschlossen haben, die Möglichkeit einer bedingten Zulassung an, sofern der Studiengang nicht nach § 4 Abs. 1 zulassungsbeschränkt ist. Liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Zulassung nach den nachfolgenden Absätzen vor, erhält die Bewerberin/der Bewerber eine Zulassung, die unter der Bedingung steht, dass der Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen wird. Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiengangs kann eine Einschreibung in den Masterstudiengang English and American Studies / English Linguistics beantragt werden.
(2) Für eine bedingte Zulassung können sich Studierende bewerben, die in einem Bachelorstudiengang eingeschrieben sind und bis zum Bewerbungsschluss den Erwerb von mindesten 110 ECTS-Credits nachweisen können. Der Bewerbung ist ein Nachweis beizufügen, der die bis zum Bewerbungszeitpunkt erworbenen ECTS-Credits in den absolvierten Modulen sowie eine Gesamtpunktzahl darstellt und eine hieraus berechnete Durchschnittsnote enthält.
(3) Bewerbungen für eine bedingte Zulassung müssen zu den in § 2 Abs. 1 genannten Bewerbungsterminen eingereicht werden.
(4) Der Zulassungsausschuss prüft, ob aufgrund der bisher vorliegenden Leistungen der/die Bewerber/in die Voraussetzungen des § 1 bis zum Abschluss seines Bachelorstudiums voraussichtlich erfüllen wird. Soweit in die Auswahlentscheidung nach § 1 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerber/innen am Bewerbungsverfahren mit einer Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 4 vor, erhält die Bewerberin/der Bewerber eine bedingte Zulassung, sofern keine sonstigen Zulassungshindernisse insbesondere nach der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart sowie dem Landeshochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Die Zulassung gilt für die drei auf den Bewerbungstermin folgenden Semester und steht unter der Bedingung, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 1 nachgewiesen werden. Anderenfalls erlischt die Zulassung. Die Zulassung kann mit Auflagen nach § 1 Abs. 3 versehen werden.
(6) Aufgrund der bedingten Zulassung kann sich die Bewerberin/der Bewerber für den Masterstudiengang einschreiben, sobald die Bedingung nach Absatz 5 erfüllt ist und die sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart sowie dem Landeshochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
(7) Die Zulassung nach Absatz 5 erlischt, wenn
- die Bewerberin/der Bewerber bis zum Ende des dritten auf den Bewerbungstermin folgenden Semesters die Immatrikulation nicht beantragt hat oder die Voraussetzungen für eine Immatrikulation bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt hat oder
- die Bewerberin/der Bewerber den Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang endgültig verloren hat oder
- die Bewerberin/der Bewerber die Zulassung für einen anderen Studiengang an der Universität Stuttgart erhalten hat.
§ 4 Zulassungszahl, Zulassungen in höhere Fachsemester
(1) Sofern die Anzahl der Studienplätze für den Masterstudiengang English and American Studies / English Linguisticsbeschränkt ist, richtet sich die Anzahl der freien Plätze nach der Zulassungszahlenverordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach Abs. 1 gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass § 3 (Bedingte Zulassung) keine Anwendung findet. Stattdessen gilt § 4 Abs. 3. Weiterhin sind in diesem Fall ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung und den Regelungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart die Regelungen der Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
(3) Wurden im Bachelorstudiengang bis zum Bewerbungsschluss mindestens 150 ECTS-Credits erbracht, kann gemäß den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung eine Zulassung unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, dass der Bachelorabschluss und die Zulassungsvoraussetzungen des § 1 bis zum Ende des Semesters (31.03. und 30.9.), für das die Zulassung ausgesprochen wird, nachgewiesen werden.Der Bewerbung ist ein Nachweis beizufügen, der die bis zum Bewerbungszeitpunkt erworbenen ECTS-Credits in den absolvierten Modulen sowie eine Gesamtpunktzahl darstellt und eine hieraus berechnete Durchschnittsnote enthält.
(4) Zulassungen in höhere Fachsemester finden nicht statt.
§ 5 Zulassungsausschuss
Der Zulassungsausschuss für den Masterstudiengang English and American Studies / English Linguistics ist mit dem Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang English and American Studies / English Linguistics identisch. An den Sitzungen des Zulassungsausschusses kann aufgrund eines Beschlusses des Fakultätsrates eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer einer Fachhochschule oder Dualen Hochschule als Fachvertreterin/Fachvertreter beratend teilnehmen.
§ 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2020/21. Gleichzeitig tritt die Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Anglistik vom 16. März 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 12/2012) außer Kraft.
(2) Soweit Bewerberinnen und Bewerber eine bedingte Zulassung für den Master nach den Bestimmungen der Zulassungsordnung vom 16. März 2012 erhalten haben, können sie sich für die Dauer der Gültigkeit der bedingten Zulassung entsprechend § 3 auf dieser Grundlage auch in den Masterstudiengang English and American Studies / English Linguistics immatrikulieren.
Stuttgart, den 21. Februar 2020
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)