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Veröffentlicht am: | 12. März 2020 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Wahlen der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten sowie der Diversity-Beauftragten der Fakultäten (Wahlsatzung)
vom 06. März 2020
Aufgrund der § 8 Absatz 5 sowie § 9 Absatz 8 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) geändert worden ist, hat der Senat der Universität Stuttgart in seiner Sitzung am 12. Februar 2020 die folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Wahlen der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten der Universität Stuttgart.
(2) Soweit sich die jeweiligen fakultätsangehörigen wahlberechtigten Mitglieder einer Fakultät für die Einführung von Diversity-Beauftragten im Sinne der Richtlinie zur Förderung von Diversity und Gleichstellung in ihrer Fakultät entschieden haben und in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, gilt diese Satzung für die Wahlen der Diversity-Beauftragten der Fakultäten entsprechend.
§ 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der jeweiligen Fakultät im Sinne von § 10 Ab-satz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 LHG. Wählbar sind die Mitglieder der jeweiligen Fakultät im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 LHG.
(2) Mitglieder des wissenschaftlichen Personals im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 LHG an Zentralen Einrichtungen der Universität Stuttgart können auf Antrag für die Wahl der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten und der Diversity-Beauftragten der Fakultäten dem wissenschaftlichen Personal einer Fakultät gleichgestellt werden. Sie können durch begründete schriftliche oder elektronische Erklärung bis zum Ablauf der Auslegungsfrist des Verzeichnisses der Wahlberechtigten gegenüber der Wahlleitung bestimmen, in welcher Fakultät sie wahlberechtigt und wählbar sein möchten. Die Wahlleitung kann diese Erklärung nur zurückweisen, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist.
(3) Wählen und gewählt werden können nur Mitglieder, die in das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen sind. Mitglieder des wissenschaftlichen Personals im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 LHG an Zentralen Einrichtungen der Universität Stuttgart können nur wählen und gewählt werden, wenn sie die in Absatz 2 Satz 2 genannte Bestimmung getroffen haben und die Wahlleitung diese Erklärung nicht nach Absatz 2 Satz 3 zurückgewiesen hat. Maßgebender Zeitpunkt für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der Tag des vorläufigen Abschlusses des Verzeichnisses der Wahlberechtigten, unbeschadet vorgenommener Berichtigungen und Ergänzungen nach § 8 dieser Satzung.
§ 3 Zeitpunkt der Wahlen
Die Wahlen der Fakultätsgleichstellungsbeauftragtenund der Diversity-Beauftragten der Fakultäten werden alle zwei Jahre zeitgleich mit den Wahlen zum Senat durchgeführt.
§ 4 Wahlorgane
Die Wahlorgane für die Wahlen der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten und der Diversity-Beauftragten der Fakultäten sind mit den Wahlorganen nach § 4 der Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Gremienwahlen (Wahlordnung) identisch.
§ 5 Bekanntmachung der Wahl
Die Bekanntmachung der Wahl hat zu enthalten:
- die Zahl der zu wählenden Fakultätsgleichstellungsbeauftragten sowie der Diver-sity-Beauftragten und deren Amtszeit,
- den Hinweis, dass nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird und
- den Hinweis, dass Mitglieder einer Fakultät oder die ihnen nach § 2 Absatz 2 gleich gestellten Mitglieder nur die Fakultätsgleichstellungsbeauftragte oder den Fakultätsgleichstellungsbeauftragten sowie nur die Diversity-Beauftragte oder den Diversity-Beauftragten derselben Fakultät wählen dürfen.
Im Übrigen gilt § 5 der Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Gremienwahlen (Wahlordnung) entsprechend.
§ 6 Verzeichnisse der Wahlberechtigten
Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die Gremienwahlen können auch für die Wahl der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten sowie der Diversity-Beauftragten verwendet werden. Sie enthalten zusätzlich die Bestimmung, in welcher Fakultät die nach § 2 Absatz 2 gleich gestellten Mitglieder wahlberechtigt sowie wählbar sind. Im Übrigen gilt § 6 der Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Gremienwahlen (Wahlordnung) entsprechend.
§ 7 Auslegung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten
Für die Auslegung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten gilt § 7 der Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Gremienwahlen (Wahlordnung) entsprechend.
§ 8 Änderung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten
Für die Änderung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten gilt § 8 der Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Gremienwahlen (Wahlordnung) entsprechend.
§ 9 Endgültiger Abschluss der Verzeichnisse der Wahlberechtigten
Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten sind spätestens am 22. Tag vor dem ersten Wahltag unter Berücksichtigung der im Berichtigungsverfahren ergangenen Entscheidungen von der Wahlleitung endgültig abzuschließen. Dabei ist von der Wahlleitung in den Verzeichnissen der Wahlberechtigten zu beurkunden:
- die Zahl der eingetragenen Wahlberechtigten und
- die Zahl der Anträge auf Berichtigung des Verzeichnisses der Wahlberechtigen.
Hinsichtlich der Möglichkeit der automatischen Führung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten wird auf § 9 der Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Gremienwahlen (Wahlordnung) verwiesen.
§ 10 Wahlvorschläge
(1) Nach § 4 Absatz 1 der Richtlinie zur Förderung von Diversity und Gleichstellung wird die oder der Fakultätsgleichstellungsbeauftragte aus dem wissenschaftlichen Personal in direkter Wahl und auf Vorschlag der Professorinnen, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen, der Doktorandinnen sowie der Studentinnen im Rahmen der Wahlen zum Senat gewählt. Zur Stärkung der Unabhängigkeit der oder des Fakultätsgleichstellungsbeauftragten sollen als Kandidatinnen und Kandidaten in der Regel mindestens promovierte Personen vorgeschlagen werden, die im besten Fall unbefristet beschäftigt sind. Sofern sich nicht genügend Kandidatinnen oder Kandidaten finden, die diesem Kriterium entsprechen, können auch andere Personen vorgeschlagen werden. Es sollte jedoch entweder die oder der Fakultätsgleichstellungsbeauftragte oder die oder der stellvertretende Fakultätsgleichstellungsbeauftragte mindestens promoviert oder unbefristet beschäftigt sein.
(2) Soweit sich die Fakultäten für die Wahl von Diversity-Beauftragten entschieden haben, gilt Absatz 1 entsprechend; abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind für die Wahl der Diversity-Beauftragten jedoch auch männliche Wahlberechtigte vorschlagsberechtigt. Ob eine Wahl nach Absatz 2 Satz 1 stattfindet, bestimmt der jeweilige Fakultätsrat. Diese Entscheidung ist der Wahlleitung spätestens bis zum 49. Tag vor dem ersten Wahltag nach § 3 mitzuteilen.
(3) Die Wahlvorschläge sind frühestens am 1. Tag nach der Bekanntgabe der Wahl sowie spätestens am 31. Tag vor dem ersten Wahltag bis 16:00 Uhr bei der Wahlleitung einzureichen.
(4) Der Wahlvorschlag muss persönlich und handschriftlich oder in begründeten Fällen auf sonstige Weise, der den Willen der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners zweifelsfrei erkennen lässt, von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Für die Wahlen zu den Fakultätsgleichstellungsbeauftragten können ausschließlich weibliche Wahlberechtigte Unterzeichnerinnen sein.
(5) Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlags müssen für die betreffende Wahl wahlberechtigt sein; diese müssen folgende Angaben machen:
- Familien- und Vorname in Block- oder Maschinenschrift,
- bei Studierenden im Sinne von § 60 Absatz 1 Satz 1LHG: Matrikelnummer,
- bei den übrigen Gruppen: Amts- oder Berufsbezeichnung,
- Fakultätszugehörigkeit, und
- zur schnelleren Erreichbarkeit der Vertretung sowie der Stellvertretung des Wahlvorschlags gegenüber der Wahlleitung:
a) Adresse,
b) Telefon- oder Mobilfunknummer (optional),
c)E-Mail Adresse (optional).
Der Wahlvorschlag soll eine Angabe darüber enthalten, welche unterzeichnende Person zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber der Wahlleitung und dem Wahlausschuss berechtigt ist und wer – im Fall einer Verhinderung – die Stellvertretung übernimmt. Fehlt eine solche Angabe, so gilt die an erster Stelle stehende unterzeichnende Person als Vertretung des Wahlvorschlags; sie wird von der an zweiter Stelle unterzeichnenden Person vertreten.
(6) Eine wahlberechtigte Person darf für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Ein Verstoß dagegen führt zur Streichung des Namens unter allen eingereichten Wahlvorschlägen. Bewerberinnen oder Bewerber können gleichzeitig Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner sein.
(7) Jeder Wahlvorschlag kann nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Für jede sich bewerbende Person ist anzugeben:
- Familien- und Vorname in Block- oder Maschinenschrift,
- Amts- oder Berufsbezeichnung, sowie
- die jeweilige Fakultätszugehörigkeit.
(8) Die Zustimmung der Aufnahme als Bewerberin oder Bewerber erfolgt durch eigenhändige Unterschrift oder in begründeten Fällen auf sonstige Weise, die den Willen der Bewerberin oder des Bewerbers zweifelsfrei erkennen lässt.
(9) Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen, von Unterschriften unter einem Wahlvorschlag sowie von Zustimmungserklärungen von Bewerberinnen oder Bewerbern ist nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge zulässig.
(10) Auf dem Wahlvorschlag hat die Wahlleitung Datum und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Die Wahlleitung prüft unverzüglich, ob der eingegangene Wahlvorschlag den Erfordernissen dieser Wahlsatzung entspricht, teilt etwaige Mängel der Vertreterin oder dem Vertreter des Wahlvorschlags unverzüglich mit und fordert auf, die behebbaren Mängel zu beseitigen. Der Wahlvorschlag muss spätestens am 25. Tag vor dem ersten Wahltag wieder eingereicht sein.
(11) Ist die Einreichungsfrist versäumt oder fehlen die erforderlichen Unterschriften oder Zustimmungserklärungen oder sind sie oder der ganze Wahlvorschlag unter einer Bedingung abgegeben, so können diese Mängel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden.
§ 11 Beschlussfassung über die Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 21. Tag vor dem ersten Wahltag über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die:
- nicht rechtzeitig eingereicht worden sind,
- eine Bedingung oder einen Vorbehalt enthalten oder sich nicht auf die verlangten Angaben beschränken,
- nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht von der erforderlichen Zahl Wahlberechtigter unterzeichnet sind,
- mehr als eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Im Übrigen gilt § 11 Absatz 1 bis 5 der Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Gremienwahlen (Wahlordnung) entsprechend. Wird innerhalb der Einreichungsfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so hat die Wahlleitung unverzüglich bekannt zu machen, dass die Wahl insoweit nicht stattfindet.
§ 12 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge gilt § 12 der Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Gremienwahlen (Wahlordnung) entsprechend.
§ 13 Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen oder Bewerber
(1) Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen oder Bewerber findet statt, wenn mindestens drei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.
(2) Die wahlberechtigte Person soll so abstimmen, dass sie auf dem Stimmzettel einen vorgedruckten Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers ankreuzt.
(3) Die Person mit der höchsten Stimmenzahl ist als Fakultätsgleichstellungsbeauftragte oder Fakultätsgleichstellungsbeauftragter gewählt. Die Person mit der zweithöchsten Stimmenzahl ist als Stellvertretung gewählt. Entsprechendes gilt für die Diversity-Beauftragte oder den Diversity-Beauftragten mitsamt Stellvertretung.
(4) Abweichend hiervon können die Gewählten eine Umkehrung der Reihenfolge vereinbaren.
§ 14 Verzicht auf die Durchführung der Wahl bei weniger als drei Wahlvorschlägen
(1) Werden weniger als drei gültige Wahlvorschläge eingereicht, kann auf die Durchführung der Wahl verzichtet werden. Die vorgeschlagenen Personen gelten in diesem Fall automatisch als gewählt.
(2) Darüber, wer das Amt der oder des Fakultätsgleichstellungsbeauftragten und wer das Amt der Stellvertretung wahrnimmt, entscheidet bei zwei gültigen Wahlvorschlägen das Los. Entsprechendes gilt für die Diversity-Beauftragte oder den Diversity-Beauftragten mitsamt Stellvertretung.
(3) Abweichend hiervon können die Gewählten eine Umkehrung der Reihenfolge vereinbaren.
§ 15 Verweis auf die Wahlordnung
Im Übrigen gelten die §§ 16 bis 36 der Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Gremienwahlen (Wahlordnung) entsprechend.
§ 16 Ausscheiden und Nachrücken
Wenn eine gewählte Person die Wählbarkeit verliert, das Amt niederlegt oder aus einem sonstigen Grund ausscheidet, tritt an ihre Stelle für den Rest der Amtszeit die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl. Sind keine gewählten Personen mehr vorhanden oder wurde niemand gewählt, so bestimmt die Dekanin oder der Dekan der jeweiligen Fakultät eine sachverständige Person als kommissarische Fakultätsgleichstellungsbeauftragte oder kommissarischen Fakultätsgleichstellungsbeauftragten für den Rest der Amtszeit. Entsprechendes gilt für die Diversity-Beauftragte oder den Diversity-Beauftragten.
§ 17 Übergangsvorschrift
Aufgrund von Anpassungen im Rahmen des Hochschulrechtweiterentwicklungsgesetz (HRWeitEG) finden Wahlen im Sommersemester 2020 und 2023 statt. Insofern verlängert sich die Wahlperiode für die Wahlen 2020 auf drei Jahre. Anschließend bestimmen sich Amts- und Wahlperiode nach § 3 dieser Satzung.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Wahlen der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten (Wahlsatzung) vom 20. Februar 2008 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 5/2008, vom 6. März 2008), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Mai 2012 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 32/2012, vom 15. Mai 2012), außer Kraft.
Stuttgart, den 6. März 2020
gez.
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
Rektor