Amtliche Bekanntmachung Nr. 22/2024. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Richtlinie für die Vergabe von Stipendien für Masterstudierende in den Quantenwissenschaften durch die Universität Stuttgart für das Zentrum für Integrierte Quantenwissenschaft und -technologie IQST

Vom 21. Juni 2024

Als barrierefreie Version dient der Text auf dieser Seite. Die angehängten Dokumente entsprechen in der Regel der in Papierform veröffentlichten Bekanntmachung. Sie sind nicht auf Barrierefreiheit geprüft.

PDF-Version und Anlagen PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung
Veröffentlicht am: 1. Juli 2024
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Richtlinie für die Vergabe von Stipendien für Masterstudierende in den Quantenwissenschaften durch die Universität Stuttgart für das Zentrum für Integrierte Quantenwissenschaft und -technologie IQST

Vom 21. Juni 2024

Diese Vergaberichtlinie wurde vom Rektorat der Universität Stuttgart in seiner Sitzung am 4. Juni 2024 beschlossen.

§ 1 Ziel des Stipendiums

Ziel des Stipendienprogramms ist die Förderung begabter Masterstudierender während der Masterarbeit, die hervorragende Leistungen in einem Studium erbracht haben.

§ 2 Fördervoraussetzung

(1) Gefördert werden können Studierende, die zu Beginn des Bewilligungszeitraums an einer der Universitäten mit IQST-Fellows in einem Masterprogramm immatrikuliert sind und ihre Masterarbeit in der Arbeitsgruppe eines IQST-Fellows zu einem Thema aus den Quantenwissenschaften durchführen werden. Das Thema der Masterarbeit wird durch ein Bestätigungsschreiben des Fellows nachgewiesen.

(2) Förderfähige Studierende zeichnen sich durch herausragende Leistungen im Studium und ein großes Interesse an den Quantenwissenschaften aus, das sie in einem halbseitigen Motivationsschreiben darstellen sollen.

(3) Studierende aus unterrepräsentierten Gruppen (unter anderem Frauen, Lehramtsstudierende, Studierende aus dem Ausland) werden ausdrücklich dazu aufgefordert sich zu bewerben.

§ 3 Umfang der Förderung

(1) Das Stipendium dient dem Zwecke des Lebensunterhalts der Studierenden.

(2) Die Höhe des Stipendiums orientiert sich am zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden BAföG-Höchstsatz. Das Stipendium wird während der Durchführung der Masterarbeit gewährt, die Förderdauer beträgt bis zu 12 Monate.

(3) Darüber hinaus können Teilnahme- und Reisekosten für die im Rahmen des IQST-Stipendienprogramms angebotenen Sommerschulen, Tagungen, Konferenzen, Austauschprogramme oder Fortbildungen gewährt werden.

(4) Die Bewilligung erfolgt einkommensunabhängig.

(5) Ein Rechtsanspruch auf das Stipendium besteht nicht.

(6) Gefördert werden kann nicht, wer eine andere dem Lebensunterhalt dienende begabungs- oder leistungsabhängige Förderung erhält.

§ 4 Bewerbungs- und Auswahlverfahren

(1) Die am Masterprogramm beteiligten Universitäten schreiben die Stipendien durch Bekanntgabe an allgemein zugänglicher Stelle in geeigneter Form, insbesondere im Stipendienlotse des BMBF sowie auf den Internetseiten der Universitäten mit IQST-Fellows aus. Dabei ist auf das Zentrum für Integrierte Quantenwissenschaft und -technologie IQST hinzuweisen. In der Ausschreibung wird bekannt gegeben

  1. der mögliche Bewilligungszeitraum,
  2. welche Bewerbungsunterlagen einzureichen sind,
  3. die Form der Bewerbung und die Stelle, bei der sie einzureichen ist,
  4. der Tag, bis zu dem die Bewerbung einzureichen ist und
  5. dass nicht frist- und formgerecht eingereichte Bewerbungen im Auswahlverfahren keine Berücksichtigung finden (Ausschlussfrist).

(2) Falls die Bewerbungsunterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.

§ 5 Auswahlkomitee

(1) Für die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten des IQST-Masterstipendiums wählt der Vorstand des IQST aus seinen Mitgliedern ein Auswahlkomitee.

(2) Das Auswahlkomitee besteht aus drei Mitgliedern des IQST Vorstands. Falls Befangenheiten vorliegen, können die entsprechenden Mitglieder auch durch andere IQST-Fellows ersetzt werden. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Es wird ein vorsitzendes Mitglied gewählt.

(3) Das Auswahlkomitee ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

§ 6 Auswahlverfahren

(1) Aus den form- und fristgerecht eingereichten Bewerbungen wählt das Auswahlkomitee in einem zweistufigen Verfahren die Bewerbungen aus, die in die Förderung aufgenommen werden können und ggf. weitere Bewerbungen, die in einer von ihm festgelegten Reihung nachrücken, wenn in die Auswahl aufgenommene Bewerbungen nachträglich zurückgezogen oder aus sonstigen Gründen nicht bewilligt werden können.

(2) In der ersten Stufe erfolgt eine Vorauswahl und Reihung der eingegangenen schriftlichen Bewerbungen nach den folgenden Kriterien:

  1. die bisher im Studium erbrachten Leistungen, die Modulnoten und die Abschlussnote des Bachelorstudiums oder bereits vorliegende Modulnoten des Masterstudiums;
  2. besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit oder Praktika;
  3. die Note der Hochschulzugangsberechtigung;
  4. darüber hinaus können auch besondere persönliche oder familiäre Umstände berücksichtigt werden.

(3) In der zweiten Stufe lädt das Auswahlkomitee die besten fünf der in der ersten Stufe ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zu einem persönlichen Vorstellungstermin. Aufgrund des dabei gewonnen Eindrucks schlägt das Auswahlkomitee die Studierenden vor, denen ein Stipendium gewährt werden soll.

§ 7 Bewilligung

(1) Die Universität Stuttgart bewilligt die Stipendien auf der Grundlage des Vorschlags des Auswahlkomitees durch einen Stipendienvertrag für bis zu 12 Monate während der Masterarbeit.

(2) Die Bewilligung eines Stipendiums umfasst die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum und die Höhe des Stipendiums.

(3) Am Ende des Förderzeitraums ist ein Abschlussbericht vorzulegen. Dieser kann durch eine (elektronische) Kopie der Abschlussarbeit ersetzt werden.

(4) Das Stipendium wird auch während der vorlesungsfreien Zeit gezahlt. Es kann auf Antrag auch während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts gezahlt werden.

§ 8 Beendigung

(1) Das Stipendium endet mit Ablauf der Bewilligung oder mit Ablauf des Monats, in dem die Stipendiatin oder der Stipendiat

  1. die letzte Prüfungsleistung erbracht hat,
  2. das Studium abgebrochen hat,
  3. die Fachrichtung gewechselt hat oder
  4. exmatrikuliert wird.

(2) Wechselt die Stipendiatin oder der Stipendiat während des Bewilligungszeitraums an eine Universität ohne IQST-Fellows, endet das Stipendium mit Ablauf des Semesters, für welches das Stipendium nach § 7 fortgezahlt wird.

§ 9 Mitwirkungspflichten

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten zu erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

(2) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.

§ 10 Veranstaltungs- und Fortbildungsprogramm

Das Zentrum für Quantenwissenschaft und -technologie IQST fördert den Kontakt der Stipendiatinnen und Stipendiaten mit IQST-Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in geeigneter Weise, insbesondere durch gemeinsame Veranstaltungen, Sommerschulen, Praktika und Fortbildungen. Es wird erwartet, dass die Stipendiatin oder der Stipendiat an geeigneten Angeboten teilnimmt.

§ 11 Widerruf

Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat der Pflicht nach § 9 Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist oder die Hochschule bei der Prüfung feststellt, dass die Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen. Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich, ferner in den Fällen, in denen die Bewilligung auf falschen Angaben der Stipendiatin oder des Stipendiaten beruht.

§ 12 Datenschutz

Die im Bewerbungsprozess angegebenen personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und ausschließlich zur Auswahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber und zur Durchführung des Stipendiums erhoben und verarbeitet. Die so erhobenen Daten werden gemäß den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit dem Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg verarbeitet.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.

Stuttgart, den 21. Juni 2024

gez.

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
Rektor

Zum Seitenanfang