Amtliche Bekanntmachung Nr. 23/2021. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Bachelorstudiengang Romanistik

Vom 22. Juli 2021

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Veröffentlicht am: 9. August 2021
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Bachelorstudiengang Romanistik

Vom 22. Juli 2021

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204) hat der Senat der Universität Stuttgart am 16. Juni 2021 die nachstehende Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Romanistik vom 03. August 2017 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 53/2017) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 22. Juli 2021, Az. 7831.176-R-01 zugestimmt.

Artikel 1

1. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Wöchnerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ebenfalls vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann die Erklärung jederzeit gegenüber der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerrufen. Für einen Nachteilsausgleich im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gilt § 11 Abs. 5 entsprechend.“

2. § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Modulprüfungen, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Modulprüfung setzt sich aus einer oder mehreren Studien- und/oder Prüfungsleistungen zusammen. In der Regel sollen Module nur mit einer Prüfungsleistung abgeprüft werden. Teilprüfungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

(2) Studienleistungen sind

  1. rüfungsvorleistungen,
  2. nicht benotete Leistungsnachweise
  3. benotete Leistungsnachweise.

(3) Prüfungsleistungen sind

  1. schriftliche Modulprüfungen,
  2. mündliche Modulprüfungen,
  3. lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen.

(4) Während einer Beurlaubung können Prüfungsleistungen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind, erbracht werden, Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungsleistungen jedoch nicht.

(5) Macht eine zu prüfende Person durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so gestattet ihr die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.“

3. Die Anlage „Übersicht über die Modulprüfungen“ wird wie folgt gefasst:

„Anlage: Übersicht über die Modulprüfungen

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1.

Intensivkurs Italienisch

(siehe Erläuterung Nr. 5)

W

x

 

 

 

 

 

 

PL

12

2.

Sprachpraxis für Romanisten (siehe Erläuterung Nr. 5)

W

x

 

 

 

 

 

 

LBP

12

3.

Einführung Linguistik

P

x

 

 

 

 

 

USL

PL

9

4.

Einführung Literaturwissenschaft

P

x

 

 

 

 

 

USL

PL

9

5.

Sprachwandel und Varietät

P

 

x

 

 

 

 

USL-V

PL

9

6.

Grammatik Niveau 1

P

 

x

 

 

 

 

 

PL, PL

6

7.

Literaturgeschichte

P

 

x

 

 

 

 

 

PL

6

8.

Sprache und Kognition

P

 

 

x

 

 

 

 

PL

6

9.

Sprach- und Kulturkompetenz

P

 

 

x

 

 

 

 

PL, PL

9

10.

Romanische Literaturwissenschaft

P

 

 

x

x

 

 

USL, USL

LBP

12

11.

Übersetzung

P

 

 

 

x

 

 

 

PL, PL

6

12.

Grammatik und kontrastive Analyse

P

 

 

 

x

 

 

 

LBP

9

13.

Sprachstrukturen

P

 

 

 

 

x

 

 

LBP

6

14.

Projekt Literaturwissenschaft

P

 

 

 

 

x

 

 

LBP

9

15.

Wahlbereich 1: Vertiefung der

Sprach- und Kulturkompetenz

WP

 

 

x

x

x

x

 

Studien- und

Prüfungsleistungen der gewählten Module (siehe § 5 Abs. 3)

18

16.

Wahlbereich 2:

Wissenschaftliches

Vertiefungsprogramm

WP

 

 

x

x

x

x

 

Studien- und

Prüfungsleistungen

der gewählten Module (siehe § 5 Abs. 3)

24

17.

Fachaffine Schlüsselqualifikationen

WP

x

x

x

x

x

x

 

Studien- und

Prüfungsleistungen

der gewählten Module (siehe § 5 Abs. 4)

12

18.

Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen

(insgesamt 6 ECTS-Credits)

WP

x

x

x

x

x

x

 

USL

3

19

Bachelorarbeit

P

 

 

 

 

 

x

 

PL

12

 

Erläuterungen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

    • P = Pflichtmodul; WP = Wahlpflichtmodul; W = Wahlmodul
    • V = Prüfungsvorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
    • PL= Modulprüfungsleistung; S = schriftliche Modulprüfung; M = mündliche Modulprüfung;
    • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.

3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.

4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

5. In Abhängigkeit der vorhandenen Sprachkenntnisse ist entweder das Modul Nr. 1 oder das Modul Nr. 2 zu absolvieren.“

Artikel 2: Inkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Oktober 2021 in Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben, können ihr Studium im Bachelorstudiengang Romanistik nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30.09.2025.

Stuttgart, den 22. Juli 2021

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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