PDF-Version und Anlagen | PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung |
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Veröffentlicht am: | 1. Juli 2024 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Satzung der Universität Stuttgart für den Sonderforschungsbereich 1667 „Advancing Technologies of Very Low-Altitude Satellites – ATLAS“
Vom 31. Mai 2024
Auf Grund von §§ 40 Absatz 4, 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S.99), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43), hat der Senat der Universität Stuttgart nach vorheriger Abstimmung mit der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) am 31. Mai 2024 die nachfolgende Satzung der Universität Stuttgart für den Sonderforschungsbereich 1667 „Advancing Technologies of Very Low-Altitude Satellites – ATLAS“ beschlossen.
§ 1 Rechtsform, Name, Sprecherhochschule und Aufgaben des Sonderforschungsbereichs
(1) Der Sonderforschungsbereich 1667 „Advancing Technologies of Very Low-Altitude Satellites – ATLAS“ (SFB 1667) ist eine rechtlich unselbständige wissenschaftliche Einrichtung der Universität Stuttgart gemäß § 40 Absatz 4 LHG, an welcher das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) in Stuttgart beteiligt ist. Die Universität Stuttgart agiert als koordinierende Institution und als Sitz der zentralen Verwaltung. Der SFB 1667 ist gemäß den Richtlinien der Deutschen Forschungsgesellschaft (DFG) eingerichtet. Er ist gegenüber allen Mitgliedern offen, die im Sinne der DFG-Richtlinien zur Teilhabe berechtigt sind, die sich an der Erreichung seiner Zielsetzung beteiligen möchten und die willens sind, im Rahmen dieser Richtlinien zu kooperieren.
(2) Der SFB 1667 führt zusammenhängende Forschungsprojekte im Bereich der „Technologies of Very Low-Altitude Satellites“ durch, insbesondere zu den Themen „Gas-Surface Interactions“, „Enabling Subsystems“ und „Mission-related Challenges“. Er richtet in Projektbereiche eingegliederte Forschungsprojekte ein, sichert deren wissenschaftliche und organisatorische Koordination und ist für die Beantragung und Verteilung von Mitteln zuständig. Die einzelnen Projekte werden von Projektleiterinnen oder Projektleitern geleitet, die Mitglieder des SFB 1667 sind. Sie sind gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand dazu verpflichtet, die Arbeit im Sinne der Regularien des SFB 1667 und den Richtlinien der DFG durchzuführen. Die Projektbereiche haben ein Arbeitsprogramm mit langfristigen wissenschaftlichen Zielsetzungen. Innerhalb eines Projektbereichs können Forschungsprojekte befristeter Dauer als Teilprojekte bearbeitet werden. Jedem Projektbereich sind zwei Koordinatorinnen oder Koordinatoren zugeordnet, die Mitglieder des Vorstands sind. Die Durchführung des SFB 1667 erfolgt im Rahmen der Bestimmungen geltender Gesetze.
(3) Des Weiteren setzt sich der SFB 1667 zur Aufgabe, die Interaktion mit anderen Forschungseinrichtungen, den wissenschaftlichen Nachwuchs, die internationale Zusammenarbeit sowie Anwendung seiner Forschungsergebnisse in der Praxis zu fördern.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des SFB 1667 sind die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die diesen als Gründungsmitglieder gezeichnet haben sowie jene, die durch die Mitgliederversammlung gewählt wurden. Grundsätzlich steht eine Mitgliedschaft im SFB 1667 all jenen offen, die mindestens einer der beteiligten Institutionen oder sonstigen Forschungseinrichtungen angehören und in dem Forschungsgebiet des Sonderforschungsbereiches die Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Tätigkeit (i. d. R. nach Abschluss der Promotion) nachgewiesen haben. Die Mitgliedschaft ist nicht an eine Förderung im Rahmen des SFB 1667 geknüpft. Teilprojektleiterinnen und Teilprojektleiter sind üblicherweise Mitglieder des Sonderforschungsbereichs.
(2) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können die Mitgliedschaft beim Vorstand des SFB 1667 beantragen. Der Vorstand schlägt anschließend im Zuge einer Vorstandsresolution der Mitgliederversammlung neue Mitglieder zur Aufnahme vor. Über diesen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied seinen Austritt aus dem Sonderforschungsbereich bei der Sprecherin oder dem Sprecher schriftlich anzeigt. Bis zum vollzogenen Austritt hat das austretende Mitglied jegliche seiner Verpflichtungen gegenüber dem SFB 1667 zu erfüllen, für die Mittel bereitgestellt wurden.
(4) Über den Verlust bzw. die Aberkennung der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mittels einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. Für den Ausschluss eines Mitglieds muss ein triftiger Grund vorliegen. Dem betroffenen Mitglied muss zuvor eine Gelegenheit eingeräumt werden, die Sachlage zu kommentieren. Nach Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand in Absprache mit der DFG über die Fortführung des ihm zugewiesenen Projekts sowie über die weitere Verwendung der ihm zugewiesen Mittel und Geräte.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft im SFB 1667 berechtigt prinzipiell zur Vorlage eines Projektentwurfs bei dem für die Vorbereitung des Gesamtfinanzierungsantrags zuständigen Gremium des SFB 1667 (Vorstand).
(2) Die Mitglieder sind zur Zusammenarbeit, gegenseitigen Beratung und Unterstützung verpflichtet. Gemeinsame Einrichtungen sowie die Mittel des SFB 1667 können von allen Mitgliedern im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten in Anspruch genommen werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der konzeptionellen und organisatorischen Arbeit, der Nachwuchsförderung, den Gleichstellungsbestrebungen sowie an der Verwaltung des SFB 1667 nach Maßgabe dieser Satzung mitzuwirken.
(4) Jede Teilprojektleiterin und jeder Teilprojektleiter ist dazu verpflichtet, binnen zwei Monaten nach Abschluss einer Förderperiode oder bei Beendigung des Teilprojektes einen Bericht über die Arbeiten im Projekt vorzulegen. Das Ende der Mitgliedschaft berührt diese Pflicht nicht.
(5) In Veröffentlichungen, die auf die Forschungsarbeiten des SFB 1667 zurückgehen, muss auf die Förderung durch die DFG unter Nennung des SFB 1667 hingewiesen werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder anderweitig bedeutenden Beitrag geleistet haben, müssen in Veröffentlichungen und Fortschrittsberichten als (Ko-)Autorinnen oder (Ko-)Autoren oder Mitwirkende genannt werden.
(6) Das Recht, bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universitätsverwaltung einen Personalvorschlag zu machen, liegt bei den Leiterinnen und Leitern der Teilprojekte, in denen die einzustellende Wissenschaftlerin oder der einzustellende Wissenschaftler tätig sein soll.
(7) Scheidet eine Teilprojektleiterin oder ein Teilprojektleiter aus dem SFB 1667 aus, können die dem Sonderforschungsbereich für das betroffene Teilprojekt bewilligten Geräte und Finanzmittel prinzipiell nicht an den neuen Ort mitgenommen werden; eine anderweitige Lösung (z. B. Mitnahme von Geräten) bedarf der Zustimmung des Vorstands des Sonderforschungsbereichs sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers der Universität Stuttgart. Eine Standortänderung von Geräten im Wert von über 10.000,- Euro während der Laufzeit des SFB ist der DFG mitzuteilen.
§ 4 Organisatorischer Aufbau und Gremien des Sonderforschungsbereichs
(1) Der SFB 1667 hat folgende Organe:
- Mitgliederversammlung,
- Vorstand,
- Sprecherin oder Sprecher.
(2) Teilprojektleiterinnen und Teilprojektleiterinnen sollen diejenigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sein, die das Forschungsvorhaben maßgeblich konzipiert haben.
§ 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Aufnahme von Mitgliedern und Entscheidung über die Beendigung einer Mitgliedschaft,
- Vorschläge zur Beschlussfassung über diese Satzung und ihre Änderung als Entscheidungsvorlage für den Senat der Universität Stuttgart in Abstimmung mit der DFG,
- Verabschiedung des Gesamtfinanzierungsantrags,
- Wahl der Sprecherin oder des Sprechers, der stellvertretenden Sprecherin oder des stellvertretenden Sprechers und der übrigen Vorstandsmitglieder; dies betrifft nicht die Repräsentantin oder den Repräsentanten der promovierenden Forscherinnen oder Forscher oder deren oder dessen Vertretung, welche im Rahmen einer Plenarsitzung durch die Promovierenden gewählt werden,
- Vereinbarung von Regelungen zur gemeinsamen Nutzung von Forschungsergebnissen sowie zu gemeinschaftlichen Publikationen; dies schließt die Definition von Rahmenbedingungen, Rechten, Pflichten sowie Fristen mit ein,
- Entgegennahme des Berichts der Sprecherin oder des Sprechers.
(2) Folgende Aufgaben werden von der Mitgliederversammlung bis auf Widerruf an den Vorstand delegiert:
- Entwicklung des wissenschaftlichen Programms und seine Koordination,
- Vorbereitung des Gesamtfinanzierungsantrags, interne Vorprüfung der Teilprojektanträge sowie Beschluss über Änderungen finanzieller Aspekte von Teilprojektanträgen,
- Entscheidung über die Einbeziehung neuer Teilprojekte während des Förderzeitraums,
- Programmändernde Finanzierungsmaßnahmen während des laufenden Förderungszeitraums (z. B. inhaltlich begründete Beendigung oder Anfinanzierung eines neuen Teilprojektes),
- Beratung über die Beantragung und Beschaffung von durch mehrere Teilprojekte genutzten Geräten,
- Vorbereitung und Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen des SFB 1667.
(3) Bei der Wahl der Sprecherin oder des Sprechers, deren oder dessen Stellvertretung und der Vorstandsmitglieder sowie bei Vorschlägen zu Änderungen dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. In diesen Fällen ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Die Übertragung des Stimmrechts an eine Vertretung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers den Ausschlag. Bei deren oder dessen Abwesenheit gibt die Stimme der stellvertretenden Sprecherin oder des stellvertretenden Sprechers den Ausschlag. Im Falle einer Abstimmung über Personalien sowie auf entsprechenden Wunsch eines Mitglieds findet diese im Geheimen statt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird mit einer Ladungsfrist von mindestens fünf Tagen durch die Sprecherin oder den Sprecher des SFB 1667 einberufen; die Tagesordnung wird zusammen mit der Einladung an alle Mitglieder versandt. Die Mitgliederversammlung ist außerdem auf Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder des SFB 1667 mit der in Satz 1 genannten Frist einzuberufen.
§ 6 Aufgaben, Zusammensetzung und Amtszeit des Vorstands
(1) Der Vorstand setzt sich aus der Sprecherin oder dem Sprecher, deren oder dessen Stellvertretung, den Projektbereichskoordinatorinnen oder Projektbereichskoordinatoren, der oder dem Gleichstellungsbeauftragten, der oder dem Nachwuchsförderungsbeauftragten, den Leiterinnen oder Leitern der Ö-, INF- und Z-Projekte sowie einem gewählten Mitglied der promovierenden Forscherinnen und Forscher zusammen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig.
(2) Seine Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder jederzeit mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder abwählen. Die Abwahl der Sprecherin oder des Sprechers oder deren oder dessen Stellvertretung ist nur wirksam, wenn zugleich eine neue Sprecherin oder ein neuer Sprecher oder deren oder dessen Stellvertretung gewählt wird.
(3) Neben den ggf. von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben (§ 5 Absatz 2) trägt der Vorstand für folgende Aufgaben Verantwortung:
- Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (durch die Universität Stuttgart oder beteiligte Einrichtungen), die aus Mitteln des SFB 1667 bezahlt werden im Zuge einer Beratung mit den betroffenen Projektleiterinnen und Projektleitern,
- Vorschläge für die Wahl von Ausschussmitgliedern,
- Vorschläge für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- Entscheidungen über Umdispositionsanträge größeren Umfangs,
- Beratungen mit der Hochschulleitung/Leitung der Fachbereiche bzw. Fakultäten über Fragen der Grundausstattung sowie Berufungsfragen,
- Konzeption und Organisation von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Chancengleichheit,
- Entscheidung über die Beantragung zur Widmung oder Umwidmung zentraler Mittel des SFB 1667 zur Deckung von Reisekosten, Finanzierung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern, Pauschalmitteln, Gleichstellungsmitteln und Publikationskosten unter Berücksichtigung der entsprechenden DFG-Richtlinien; formlose Anträge können jederzeit an die Sprecherin oder den Sprecher gestellt werden,
- Alle Fragen, die nach dieser Satzung nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gremiums oder der Sprecherin oder des Sprechers fallen.
§ 7 Aufgaben und Amtszeit der Sprecherin oder des Sprechers und der stellvertretenden Sprecherin oder des stellvertretenden Sprechers
(1) Zur Sprecherin oder zum Sprecher kann gewählt werden, wer Professorin oder Professor an der Universität Stuttgart ist, in einem hauptberuflichen unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht und Mitglied des SFB 1667 ist. Sie oder er ist Leiterin oder Leiter des Verwaltungsprojektes, ist jedoch nicht dazu verpflichtet ein wissenschaftliches Projekt zu leiten. Ist die Sprecherin oder der Sprecher nicht dazu in der Lage einer Sitzung beizuwohnen, werden deren oder dessen Pflichten durch die stellvertretende Sprecherin oder den stellvertretenden Sprecher ausgeübt. Die Sprecherin oder der Sprecher sowie deren oder dessen Stellvertretung sind stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands sowie der Mitgliederversammlung.
(2) Die Sprecherin oder der Sprecher steht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vor und vertritt den SFB 1667 nach außen (z. B. gegenüber der Hochschulleitung/-verwaltung und der DFG).
(3) Zu den Aufgaben der Sprecherin oder des Sprechers gehören:
- Vorbereitung und Einreichung von Finanzierungsanträgen an die DFG,
- Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der fortlaufenden Mittelverwaltung
und -abrechnung sowie die Entscheidung über Umwidmungsanträge geringfügigen Umfangs, - Wissenschaftliche und faktische Koordination des SFB 1667 im Ganzen,
- Einberufung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen,
- Information der Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie weiterer Teilnehmerinnen und Teilnehmer des SFB 1667 über dessen Tätigkeiten.
(4) Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
§ 8 Verfahrensordnung
Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gilt die Verfahrensordnung der Universität Stuttgart vom 14. März 2022 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 9 vom 21. März 2022) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Auflösung und Inkrafttreten
(1) Der Senat der Universität Stuttgart kann den SFB 1667 zum Ende eines Haushaltsjahres auf Antrag der Mitgliederversammlung auflösen. Der Antrag der Mitgliederversammlung nach Satz 1 bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. Die Mitglieder müssen drei Monate zuvor darüber in Kenntnis gesetzt werden. Bis zu dessen Auflösung kommt der SFB 1667 jeglichen Verpflichtungen gegenüber der DFG nach und erstellt einen Abschlussbericht. Im Falle einer Auflösung des SFB 1667 entscheidet die DFG über die Verwendung verbleibender Mittel.
(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.
Stuttgart, den 31. Mai 2024
gez.
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
Rektor