PDF-Version und Anlagen | PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung |
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Veröffentlicht am: | 9. August 2021 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Bachelorstudiengang Bewegungswissenschaft
Vom 22. Juli 2021
Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204) hat der Senat der Universität Stuttgart am 17. Februar 2021 die nachstehende Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Bewegungswissenschaft vom 25. Juli 2017 (Amtliche Bekanntmachung Nr.43/2017) beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 22. Juli 2021, Az. 7831.176-B-05 zugestimmt.
Artikel 1
1. In § 25 wird folgender Absatz 2 neu angefügt:
„(2) In der Bachelorprüfung kann in bis zu 2 weiteren als den vorgeschriebenen Modulen eine Prüfung abgelegt werden (Zusatzmodule). Auf Antrag der zu prüfenden Person ist das Ergebnis dieser Prüfungen in das Zeugnis mit aufzunehmen. Es wird jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.“
2. § 27 Bachelorarbeit wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die zu prüfende Person in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus dem Bereich der Bewegungswissenschaft selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Mit der Bachelorarbeit werden 12 ECTS-Credits erworben.
(2) Zur Vergabe der Bachelorarbeit ist als Prüfende(r) jede(r) Hochschullehrer(in), Honorarprofessor(in), Hochschul- oder Privatdozent(in) berechtigt, ferner jede(r) akademische Mitarbeiter(in), der bzw. dem die Prüfungsberechtigung nach den gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde.
(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann frühestens ausgegeben werden, wenn mindestens 123 ECTS-Credits erworben wurden. Nach der Vergabe des Themas durch die oder den Prüfer(in) bzw. die oder den Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses muss die Kandidatin bzw. der Kandidat die Bachelorarbeit unverzüglich beim Prüfungsamt anmelden. Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 6 Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(4) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der zu prüfenden Person aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(5) Die Bearbeitungsfrist für die Bachelorarbeit beträgt 16 Wochen. Art und Umfang der Aufgabenstellung sind von der Prüferin bzw. vom Prüfer so zu begrenzen, dass sie 12 ECTS-Credits (bzw. 360 Arbeitsstunden) entspricht und die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Die Bearbeitungsfrist kann auf Antrag der zu prüfenden Person aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, vom Prüfungsausschuss um insgesamt höchstens 4 Wochen verlängert werden.
(6) Die Bachelorarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auf Antrag der zu prüfenden Person die Anfertigung der Bachelorarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. In diesem Fall muss die Arbeit als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Die Bachelorarbeit kann neben einem ausgedruckten Text auch multimediale Teile auf elektronischen Datenträgern enthalten, sofern die Themenstellung dies erfordert und die Prüferinnen bzw. Prüfer ihr Einverständnis gegeben haben.
(7) Innerhalb der Bearbeitungsfrist nach Absatz 5 ist die fertige Bachelorarbeit in 2 gebundenen Exemplaren bei der Prüferin bzw. dem Prüfer abzugeben. Zusätzlich muss ein Exemplar in elektronischer Form eingereicht werden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die zu prüfende Person schriftlich zu versichern,
- dass sie ihre Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst hat,
- dass sie keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Aussagen als solche gekennzeichnet hat,
- dass die eingereichte Arbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen ist,
- dass sie die Arbeit weder vollständig noch in Teilen bereits veröffentlicht hat und
- dass das elektronische Exemplar mit den anderen Exemplaren übereinstimmt.
(8) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüfern bewertet, von denen eine bzw. einer die Prüferin bzw. der Prüfer ist, die bzw. der das Thema gemäß Abs. 2 vergeben hat. Einer der Prüfer muss Hochschullehrer(in), apl. Professor(in), Privatdozent(in) oder Honorarprofessor(in) sein. Sie bewerten die Bachelorarbeit mit einer der in § 17 genannten Noten. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll spätestens nach zwei Monaten endgültig abgeschlossen sein.
(9) Die Bachelorarbeit kann bei einer Benotung mit „nicht ausreichend“ (5,0) einmal wiederholt werden. Im Wiederholungsfall ist eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn die zu prüfende Person bei der Anfertigung ihrer ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Wiederholung der Bachelorarbeit ist innerhalb von 8 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt anzumelden. Anderenfalls wird die Wiederholungsprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, die zu prüfende Person hat das Fristversäumnis nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der zu prüfenden Person.“
3. In den Erläuterungen zur Anlage „Übersicht über die Modulprüfungen“ wird die Nr. 7 ersatzlos gestrichen.
Artikel 2: Inkrafttreten
(1) Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Oktober 2021 in Kraft.
Stuttgart, den 22. Juli 2021
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)