PDF-Version und Anlagen | PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung |
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Veröffentlicht am: | 9. August 2023 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Chemie
Vom 26. Juli 2023
Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) hat der Senat der Universität Stuttgart am 17. Mai 2023 die nachstehende Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemie vom 27. Juli 2020 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 49/2020) beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 26. Juli 2023, Az. 7831.175-C-02 zugestimmt.
Artikel 1
1. In § 5 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3) Die Module im Wahlpflichtbereich dienen der fachlichen Spezialisierung in einem der Forschungsprofile der Fakultät Chemie sowie der Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen, die nicht notwendigerweise an Forschungsprofile gebunden sind. Das Angebot wählbarer Module und die Zuordnung dieser Module zu den Forschungsprofilen der Fakultät ist einer Liste zu entnehmen, die im Modulhandbuch veröffentlicht wird. Im Modulhandbuch wird auch festgelegt, welche Module mit BSL bzw. USL abgeschlossen werden. Die Auswahl der Wahlmodule unterliegt folgenden Einschränkungen: Der Studierende/die Studierende belegt im Wahlpflichtbereich A Module im Umfang von insgesamt 12 ECTS-Credits, eines davon im Umfang von 6 ECTS-Credits ist aus dem Wahlcontainer Praktikum zu wählen, das andere im Umfang von 6 ECTS-Credits aus dem Wahlcontainer Vorlesung. Der Wahlpflichtbereich B beinhaltet sowohl Module, die den einzelnen Forschungsprofilen der Fakultät Chemie zugeordnet sind, als auch profilungebundene Wahlpflichtmodule. Der Studierende/die Studierende belegt im Wahlpflichtbereich B Module im Umfang von insgesamt 30 ECTS-Credits. Davon sind Module im Umfang von mindestens 18 ECTS-Credits so zu wählen, dass sie den Forschungsprofilen der Fakultät Chemie zugeordnet sind.Die Auswahl der Module kann hierbei sowohl aus einem Forschungsprofil als auch aus unterschiedlichen Forschungsprofilen erfolgen. Maximal 12 ECTS-Credits dürfen aus den profilungebunden Wahlpflichtmodulen belegt werden. Weiterhin dürfen maximal 12 der 30 ECTS-Credits durch unbenotete Studienleistungen (USL) erworben werden. Nicht wählbar sind Module, die bereits im Bachelorstudiengang erfolgreich absolviert wurden.“
2. Die Anlage „Übersicht über die Modulprüfungen“ wird wie folgt gefasst:
„Anlage: Übersicht über die Modulprüfungen
Nr. |
Modul |
Pflicht/ Wahl |
Semester |
Studien-leistung |
Prüfung/Dauer |
ECTS- Credits |
|
|||
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1 |
2 |
3 |
4 |
|
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Vertiefungsmodule: |
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1 |
Anorganische Synthese für Fortgeschrittene mit Seminar und Praktikum |
P |
x |
|
|
|
V |
PL |
9 |
|
2 |
Organische Synthese für Fortgeschrittene mit Seminar und Praktikum |
P |
x |
|
|
|
USL, USL |
PL |
9 |
|
3 |
Technische Chemie und Technische Biochemie |
P |
x |
|
|
|
|
PL |
6 |
|
4 |
Physikalische Chemie III mit Übungen und Praktikum |
P |
|
x |
|
|
V, USL |
PL |
12 |
|
5 |
Forschungspraktikum I |
P |
|
|
x |
|
USL |
|
6 |
|
6 |
Forschungspraktikum II |
P |
|
|
x |
|
USL |
|
6 |
|
Spezialisierungsmodule1): |
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Wahlpflichtbereich A, siehe Anmerkung |
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7 |
Modulcontainer Praktikum |
W |
x |
|
|
|
BSL |
|
6 |
|
8 |
Modulcontainer Vorlesung |
W |
|
x |
|
|
BSL |
|
6 |
|
Wahlpflichtbereich B, siehe Anmerkung |
|
|||||||||
9 |
Modulcontainer W |
W |
|
x |
x |
|
insgesamt 30 |
|
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|
|
BSL |
|
6 |
|
|||||
|
|
BSL |
|
3 |
|
|||||
|
|
USL |
|
6 |
|
|||||
|
|
USL |
|
3 |
|
|||||
|
|
|||||||||
12 |
Masterarbeit |
|
|
|
|
x |
|
|
30 |
|
Erläuterungen:
- Erläuterung der Abkürzungen:
• P = Pflichtmodul; WP= Wahlpflichtmodul; W = Wahlmodul
• V = Prüfungsvorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
• PL= Modulprüfung; S = schriftliche Modulprüfung; M = mündliche Modulprüfung;
• LBP = lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung - Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
- Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
- Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
1)Wahlpflichtbereich:
Die Module im Wahlpflichtbereich dienen der fachlichen Spezialisierung in einem der Forschungsschwerpunkte der Fakultät Chemie sowie der Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen, die nicht notwendigerweise an dieses Profil gebunden sind. Das Angebot wählbarer Module und die Zuordnung dieser Module zu den Forschungsschwerpunkten der Fakultät ist einer Liste zu entnehmen, die im Modulhandbuch veröffentlicht wird. Im Modulhandbuch wird auch festgelegt, welche Module mit BSL bzw. USL abgeschlossen werden. Für die Auswahl gelten folgende Vorgaben:
Der Studierende/die Studierende belegt im Wahlpflichtbereich A Module im Umfang von insgesamt 12 ECTS-Credits, eines davon im Umfang von 6 ECTS-Credits ist aus dem Wahlcontainer Praktikum zu wählen, das andere im Umfang von 6 ECTS-Credits aus dem Wahlcontainer Vorlesung.
Der Wahlpflichtbereich B beinhaltet sowohl Module, die den einzelnen Forschungsprofilen der Fakultät Chemie zugeordnet sind, als auch profilungebundene Wahlpflichtmodule. Der Studierende/die Studierende belegt im Wahlpflichtbereich B Module im Umfang von insgesamt 30 ECTS. Davon sind Module im Umfang von mindestens 18 ECTS so zu wählen, dass sie den Forschungsprofilen der Fakultät Chemie zugeordnet sind. Die Auswahl der Module kann hierbei sowohl aus einem Forschungsprofil als auch aus unterschiedlichen Forschungsprofilen erfolgen. Maximal 12 ECTS-Credits dürfen aus den profilungebunden Wahlpflichtmodulen belegt werden. Weiterhin dürfen maximal 12 der 30 ECTS-Credits durch unbenotete Studienleistungen (USL) erworben werden. Nicht wählbar sind Module, die bereits im Bachelorstudiengang erfolgreich absolviert wurden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2023 in Kraft.
Stuttgart, den 26. Juli 2023
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)