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Veröffentlicht am: | 8. Mai 2020 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Satzung der Universität Stuttgart zur Ergänzung der Prüfungsordnungen der Universität für die Dauer der Corona-Pandemie
Vom 06. Mai 2020
Satzung der Universität Stuttgart zur Ergänzung der Prüfungsordnungen der Universität für die Dauer der Corona-Pandemie Vom 06. Mai 2020 Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 10, 32 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) hat der Rektor der Universität Stuttgart am 06. Mai 2020 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 06. Mai 2020, Az. 7821.0 zugestimmt.
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Aufgrund der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) bestehen aus Gründen des Infektionsschutzes seit dem 17. März 2020 Einschränkungen bei der Durchführung von Lehr- und Prüfungsveranstaltungen. Die nachfolgenden Bestimmungen ergänzen die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnungen der Universität Stuttgart für die Dauer der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen. Sie sollen Nachteile, die sich hieraus für die Studierenden ergeben, ausgleichen.
§ 2 Mündliche Prüfungen per Videokonferenz
(1) Mündliche Modulprüfungen und mündliche Fortsetzungen einer Wiederholungsprüfung können abweichend von den Regelungen der Prüfungsordnungen auf elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbindung (Videokonferenz/Videotelefonie) erbracht werden, wenn mündliche Präsenzprüfungen aufgrund der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-VO) in der jeweils geltenden Fassung nicht zulässig sind oder auf Antrag der oder des Studierenden, wenn sie oder er aus nicht zu vertretenden Gründen an einer Präsenzprüfung nicht teilnehmen kann. Nicht zu vertretende Gründe sind hierbei insbesondere Reisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen.
(2) Voraussetzung für die Durchführung von mündlichen Prüfungen über eine Bild- und Tonverbindung (Videokonferenz/Videotelefonie) ist sowohl die Zustimmung des Prüflings in Form des von der Universität hierfür bereitgestellten unterschriebenen Formulars, als auch die Zustimmung der prüfenden Person. Die Zustimmung ist dem Prüfungsprotokoll beizufügen.
(3) Der Einsatz einer Bild- und Tonverbindung setzt eine stabile und zuverlässige Verbindung, eine möglichst geringe zeitliche Verzögerung der Übertragungswege sowie die gegenseitige Sichtbarkeit und Hörbarkeit von Prüfling und der prüfenden Person bzw. den prüfenden Personen während des gesamten Prüfungsablaufes voraus.
(4) Die prüfende Person legt die Einzelheiten zu Ort, Inhalt und Durchführung der elektronischen Prüfungsleistung fest und hat sicherzustellen, dass der ordnungsgemäße Prüfungsablauf gewährleistet ist. Die prüfende Person stellt vor Beginn der Prüfung die Identität des Prüflings anhand eines Ausweisdokuments fest, dass unzweifelhaft die Identität des Prüflings erkennen lässt.
(5) Bei einer wesentlichen Störung der Bild- und Tonübertragung, die dazu führt, dass die Prüfung nicht nach dem Gebot der Fairness und Chancengleichheit im Prüfungsverfahren durchgeführt werden kann, kann die prüfende Person die Prüfung abbrechen. Die Entscheidung hierüber trifft die prüfende Person nach pflichtgemäßem Ermessen.
(6) Im Protokoll der mündlichen Prüfung sind die Durchführung der mündlichen Prüfung per Videokonferenz sowie etwaige Störungen der Bild- und Tonübertrag sowie ein Abbruch der Prüfung aufgrund technischer Störungen festzuhalten.
(7) Die Aufzeichnung der Video-Prüfung ist grundsätzlich untersagt. Hierauf weist die prüfende Person spätestens zu Beginn der Prüfung auch die zu prüfende Person hin.
(8) Soweit die Absätze 1 bis 7 keine ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten im Übrigen für die Durchführung von mündlichen Modulprüfungen die Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung.
(9) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für mündliche Prüfungen und Präsentationen im Rahmen von Studienleistungen, lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen sowie Studien- und Abschlussarbeiten. Störungen des Prüfungsverlaufs im Sinne von Abs. 5 und 6 sind in diesem Fall auch dann schriftlich durch die Prüferin oder den Prüfer festzuhalten, wenn im Übrigen kein Prüfungsprotokoll für die betreffende Studien- undPrüfungsleistung anzufertigen ist.
(10) Sofern Prüfungen nach Absätzen 1 und 9 aufgrund der Corona-VO nicht in Präsenzform durchgeführt werden können, informiert die prüfende Person die zu prüfenden Personen mindestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin über die Durchführung der Prüfung in elektronischer Form über eine Bild- und Tonverbindung (Videokonferenz/Videotelefonie). In diesem Fall ist der Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung gemäß den Bestimmungen der Prüfungsordnung bis zu 7 Tage vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen auch für lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen und Wiederholungsprüfungen möglich.
§ 3 Bekanntgabe und Änderungen der Prüfungsform bei unbenoteten und benoteten Studienleistungen einschließlich Prüfungsvorleistungen, lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen und schriftlichen Modulabschlussprüfungen
(1) Gemäß den Bestimmungen der Prüfungsordnungen der Universität Stuttgart werden der voraussichtliche Zeitpunkt, die Art und der Umfang einer Studienleistung oder lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfung von der Leiterin bzw. dem Leiter der Lehrveranstaltung zu Beginn des Semesters allen Studierenden, die an der Lehrveranstaltung teilnehmen, bekannt gegeben. Abweichend hiervon und von etwaigen Regelungen in den Modulbeschreibungen dürfen die Leiterinnen bzw. Leiter der Lehrveranstaltungen auch nach Beginn des Semesters noch Änderungen im Hinblick auf den voraussichtlichen Zeitpunkt, die Art und den Umfang einer Studienleistung oder lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfung bekannt geben, wenn die Studienleistung oder die lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung in der Form, die zu Beginn des Semesters bekannt gegeben wurde, aufgrund der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-VO) in der jeweils geltenden Fassung aus Gründen des Infektionsschutzes nicht durchgeführt werden kann. Über diesbezügliche Änderungen sind die Studierenden rechtzeitig zu informieren.
(2) Soweit Prüfungsordnungen gestatten, dass schriftliche Prüfungen durch mündliche Prüfungen ersetzt werden können, müssen die Studierenden über einen Wechsel der Prüfungsform spätestens 14 Tage vor dem schriftlichen Prüfungstermin informiert werden.
§ 4 Verlängerung von Bearbeitungsfristen für Abschlussarbeiten, Studienarbeiten, Forschungsarbeiten sowie Haus- und Seminararbeiten
Die Abgabefristen für Abschlussarbeiten, Studienarbeiten, Forschungsarbeiten sowie Haus- und Seminararbeiten können über die in den Prüfungsordnungen und Modulbeschreibungen geregelten Abgabefristen hinaus verlängert werden, wenn dies zum Ausgleich von Beeinträchtigungen erforderlich ist, die durch die Corona-Pandemie verursacht wurden. Beeinträchtigungen im zuvor genannten Sinne sind insbesondere die Schließung von Bibliotheken und Computerpools sowie die Unterbrechung der Bearbeitung von experimentellen Arbeiten aufgrund der Schließung von Gebäuden. Die Dauer der zusätzlichen Verlängerung soll hierbei in der Regel die Dauer der Beeinträchtigung der Bearbeitung nicht überschreiten. Über die Verlängerung entscheidet die nach der Prüfungsordnung zuständige Stelle (die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person oder die Prüferin bzw. der Prüfer) auf Antrag der oder des Studierenden.
§ 5 Nachteilsausgleich für Studierende, die an Präsenzprüfungen nicht teilnehmen können
(1) Können Studierende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an einer Präsenzprüfung nicht teilnehmen, kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag der oder des Studierenden im Benehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer die Erbringung gleichwertiger Studien- und Prüfungsleistungen in anderer Form gestatten. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person. Gründe, die vom der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, können insbesondere Reisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sein.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine mündliche Präsenzprüfung nach § 2 aufAntrag des Prüflings mit Zustimmung der prüfenden Person als Videokonferenz durchgeführt wird.
§ 6 Umfang der vorgezogenen Mastermodule
(1) Soweit die Bachelorprüfungsordnungen der Universität Stuttgart das vorgezogene Belegen von Mastermodulen im Umfang von 24 ECTS-Credits gestatten, dürfenabweichend von den Regelungen der Prüfungsordnung im Sommersemester 2020 bis zu 54 ECTS-Credits aus einem in der jeweiligen Bachelorprüfungsordnung benannten Masterstudiengang belegt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Studierende des künstlerischen Lehramts, die an derUniversität Stuttgart ihr wissenschaftlichen Fach studieren, vorgezogene Mastermodule im Umfang von bis zu 24 ECTS-Credits belegen. Für Lehramtsstudierende, die dasStudium eines Erweiterungsmasterstudiengangs anstreben, erhöht sich der Umfang der vorgezogenen Mastermodule von 69 auf 99 ECTS-Credits.
(3) Das Rektorat wird ermächtigt, die Regelungen des Abs. 1 und 2 durch Beschluss um ein Semester zu verlängern, wenn dies zum Ausgleich von Nachteilen, die durch die Corona-Pandemie verursacht wurden, erforderlich ist.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Wintersemesters 2020/21 außer Kraft, sofern sie nicht ganz oder in Teilen vor diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt wird.
Stuttgart, den 06. Mai 2020
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
Rektor