Amtliche Bekanntmachung Nr. 29/2021. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Sechzehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil)

Vom 22. Juli 2021

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Veröffentlicht am: 9. August 2021
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Sechzehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil)

Vom 22. Juli 2021

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204) hat der Senat der Universität Stuttgart die nachstehende Sechzehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil) vom 05. November 2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 73/2008), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. August 2020 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 60/2020) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 22. Juli 2021, Az. 7831.176-1 zugestimmt.

Artikel 1

1. Nach Nr. 11 “Linguistik“ wird das Nebenfach „Maschinelle Sprachverarbeitung“ als Nr. 11a neu eingefügt:

„11a. Maschinelle Sprachverarbeitung (Nebenfach)

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung;
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Nebenfach Maschinelle Sprachverarbeitung
§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Maschinelle Sprachverarbeitung identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Maschinelle Sprachverarbeitung

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

 

 

Studienleistung

Prüfung/Dauer

ECTS-

Credits

1

2

3

4

5

6

 

1

Einführung in die

Maschinelle

Sprachverarbeitung

P

x

 

 

 

 

 

 

LBP

6

2

Empirische Methoden für die Maschinelle Sprachverarbeitung

P

 

X

 

 

 

 

USL

LBP

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Maschinelle Sprachverarbeitung

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)
b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studienleistung

Prüfung/Dauer

ECTS-

Credits

1

2

3

4

5

6

 

 

 

3

Programmierung und Softwareentwicklung

P

x

 

 

 

 

 

USL-V

PL

9

4

Statistische

Sprachverarbeitung

P

 

 

x

 

 

 

USL-V

PL

6

5

Mathematik für die

Maschinelle

Sprachverarbeitung

W

x

x

 

 

 

 

USL

 

15

6

Formale Sprachen und Automatentheorie für die MSV

W

x

 

 

 

 

 

U

PL

6

7

Logik und diskrete

Strukturen für die MSV

W

 

x

 

 

 

 

 

PL

6

8

Datenstrukturen und Algorithmen

W

 

x

 

 

 

 

USL-V

PL

9

9

Syntax

W

 

 

x

 

 

 

USL

LBP

6

10

Semantik

W

 

 

x

 

 

 

USL-V

PL

6

11

Phonetik und Phonologie

W

 

 

x

 

 

 

 

LBP

6

12

Programmierung für die

MSV

W

 

 

x

 

 

 

USL

 

3

13

Parsing

W

 

 

 

x

 

 

USL

PL

6

14

Algorithmisches Sprachverstehen

W

 

 

 

x

 

 

USL-V

PL

6

15

Sprachsynthese und Spracherkennung

W

 

 

 

x

 

 

USL

LBP

9

16

Information Retrieval und Text Mining

W

 

 

 

 

x

 

USL

PL

6

 

Anmerkung 1: Die Module Nr. 1-4 sind Pflichtmodule. Zusätzlich sind Wahlmodule aus Nr. 5-16 im Umfang von 15 ECTS-Credits zu belegen. Dabei werden folgende Kombinationen von Modulen empfohlen:

  • „Syntax“, „Programmierung MSV“ und „Parsing“;
  • „Semantik“, „Programmierung MSV“ und „Algorithmisches Sprachverstehen“;
  • „Phonetik/Phonologie“ und „Sprachsynthese/-erkennung“.

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Maschinelle Sprachverarbeitung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.“

2. Nr. 13 „Mathematik (Nebenfach)“ wird wie folgt neu gefasst:

„Nr. 13 Mathematik (Nebenfach)

„Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung;
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „X“ gekennzeichnet. Alternativ kann ein Modul auch in den Semestern abgelegt werden, die durch ein „X*“ gekennzeichnet sind.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Nebenfach Mathematik
§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Bachelor of Arts Lehramt Mathematik identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Mathematik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

 

1

2

3

4

5

6

1

Lineare Algebra 1

P

X

 

 

 

 

 

V

PL

9

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in dem in Abs. 1 genannten Modul insgesamt 9 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Mathematik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)
b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

 

1

2

3

4

5

6

2

Analysis 1

P

X*

 

X

 

 

 

V

PL

9

3

Analysis 2

P

 

X*

 

X

 

 

V

PL

9

4

Mathematische Programmierung

P

X

X

X*

X*

 

 

V, BSL

 

6

5

Analysis 3

W

 

 

 

 

X

 

V

PL

9

6

Numerische Mathematik 1

W

 

 

 

 

X

 

V

PL

9

 

7

Stochastik und Angewandte Mathematik

W

 

 

 

 

X

 

V

PL

9

8

Differentialgeometrie

W

 

 

 

 

X

 

V

PL

9

 

Anmerkung: Aus den Wahlmodulen 5-8 ist ein Modul auszuwählen.

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Mathematik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.“

3. Nr. 18 „Romanistik (Hauptfach/Nebenfach)“ wird wie folgt gefasst:

„18. Romanistik (Hauptfach/Nebenfach)

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung;
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Sprachliche Zulassungsvoraussetzungen

Zusätzlich zu den in § 11 des Allgemeinen Teils genannten allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sind folgende Sprachkenntnisse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 Landeshochschulgesetz Immatrikulationsvoraussetzung:

  1. Die Immatrikulation in das das Hauptfach Romanistik setzt mindestens Niveau B1 entsprechende französische Sprachkenntnisse (gemäß Niveaudefinition des europäischen Sprachenportfolios) voraus.
  2. Die Immatrikulation in das Nebenfach Romanistik setzt mindestens Niveau B1 entsprechende französische und italienische Sprachkenntnisse (gemäß Niveaudefinition des europäischen Sprachenportfolios) voraus.
  3. Die Immatrikulation zum Haupt- und Nebenfach Romanistik setzt zusätzlich zu Nr. 1 und 2 mindestens Niveau B1 entsprechende englische Sprachkenntnisse (gemäß Niveaudefinition des europäischen Sprachenportfolios) voraus.
II. Die Prüfungen im Hauptfach Romanistik
§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Romanistik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

           

Studien-leistung

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

ECTS-Credits

 

 

 

 

1

2

3

4

5

6

 

 

 

 

 

 

 

1

BM2

Einführung Linguistik

P

x

 

 

 

 

 

USL

PL

9

 

2

BM3

Einführung Literaturwissenschaft

P

x

 

 

 

 

 

USL

PL

9

 

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 18 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Romanistik 

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)
b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

           

Studien-leistung

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

Prüfung/ Dauer

 ECTS-Credits

 ECTS-Credits

 

 

 

 

1

2

3

4

5

6

 

 

 

 

 

 

 

1

BM1a

Intensivkurs Italienisch

W

x

 

 

 

 

 

 

PL

12

 

2

BM1b

Sprachpraxis für Romanisten

W

x

 

 

 

 

 

 

LBP

(12)

 

3

BM4

Sprachwandel und Varietät

P

 

x

 

 

 

 

USL-V

PL

9

 

4

BM5

Grammatik Niveau 1

P

 

x

 

 

 

 

 

PL

6

 

5

BM6

Literaturgeschichte

P

 

x

 

 

 

 

 

PL

6

 

6

KM1

Sprache und Kognition

P

 

 

x

 

 

 

 

PL

6

 

7

KM2

Sprach- und Kulturkompetenz

P

 

 

x

 

 

 

 

PL, PL

9

 

8

KM3

Romanische Literaturwissenschaft

P

 

 

x

x

 

 

USL, USL

LBP

12

 

9

KM4

Übersetzung

P

 

 

 

x

 

 

 

PL

6

 

10

KM5

Grammatik und kontrastive Analyse

P

 

 

 

x

 

 

 

LBP

9

 

11

EM1

Sprachstrukturen

P

 

 

 

 

x

 

 

LBP

6

 

12

EM2

Projekt Literaturwissenschaft

P

 

 

 

 

x

 

 

LBP

9

 

 

c) aus Leistungen im Umfang von 18 ECTS-Credits die in den in § 3 aufgeführten berufsfeldorientierenden Veranstaltungen bzw. Praktika (Schlüsselqualifikationen) unter Beachtung der dort und im Modulhandbuch festgelegten Bedingungen erworben werden.
d) aus der Bachelorarbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 24). Mit ihr werden 12 ECTS-Credits erworben.

(2) Die Bachelorprüfung im Hauptfach Romanistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 a) und b) genannten Prüfungsleistungen mindestens 108 ECTS-Credits , mit den in Abs. 1c genannten Prüfungsleistungen mindestens 18 ECTS-Credits und mit der Bachelorarbeit 12 ECTS-Credits (vgl. Abs. 1d) erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Hauptfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

§ 3 Schlüsselqualifikationen

(1) Im Rahmen des Bachelorstudiums im Hauptfach Romanistik müssen in Modulen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierenden Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelorprüfung mindestens 18 ECTS-Credits erworben werden.

(2) Mindestens 6 ECTS-Credits müssen aus dem Angebot für fachübergreifende Schlüsselqualifikationen der Universität Stuttgart erworben werden.

(3) Mindestens 12 ECTS-Credits müssen aus fachaffinen Schlüsselqualifikationen erworben werden.

Bindend vorgeschrieben ist: 
a) die erfolgreiche Teilnahme an der Übung “Wissenschaftliches Arbeiten“ (3 ECTS-Credits) im Fach Romanistik.

Zum Erwerb weiterer fachaffiner Schlüsselqualifikationen und der übrigen ECTS-Credits stehen folgende Möglichkeiten offen:
b) die erfolgreiche Teilnahme an Projektmodulen im Fach Romanistik mit hohen praktischen Anteilen;

c) das Bestehen von Modulen aus beliebigen Studiengängen der Philosophisch-Historischen Fakultät und der Fakultät für Sozial- und Wirtschaftswissenschaft. Art und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen richten sich bei diesen Modulen nach der Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch des jeweiligen Studiengangs dem die Module zugeordnet sind;

d) die Ableistung eines Praktikums bei einer Institution bzw. einem Unternehmen, z.B. bei französischen oder italienischen Kulturinstitututionen, einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt, einem städtischen Kulturamt, Sprachschulen, Verlagen, kulturellen Einrichtungen oder Unternehmen, die mit französischer oder italienischer Sprache oder Kultur zu tun haben. Eine Bescheinigung der betreffenden Institution bzw. des betreffenden Unternehmens muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bescheinigen, dass die Praktikantin bzw. der Praktikant aus persönlicher Erfahrung praktische Kenntnisse der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Das Praktikum ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Praktikumsbeginn zu genehmigen. Die Praktikantin bzw. der Praktikant legt dem Prüfungsausschuss über das Praktikum spätestens vier Wochen nach dessen Beendigung einen ausführlichen Bericht vor. Pro 40 Praktikumsstunden werden 1,5 ECTS-Credits erworben, sofern der Bericht mit "bestanden" bewertet wird.

III. Die Prüfungen im Nebenfach Romanistik
§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss im Hauptfach Romanistik identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Romanistik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

           

Studien-leistung

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

ECTS-Credits

 

 

 

 

1

2

3

4

5

6

 

 

 

 

 

 

 

1

BM2

Einführung Linguistik

P

x

 

 

 

 

 

 

PL

6

 

2

BM3

Einführung Literaturwissenschaft

P

x

 

 

 

 

 

 

PL

6

 

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Romanistik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)
b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen (diese Module können auch im 4. und 5. Semester belegt werden):

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

           

Studien-leistung

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

ECTS-Credits

 

 

 

 

1

2

3

4

5

6

 

 

 

 

 

 

 

1

BM4

Sprachwandel und Varietät

P

 

x

 

 

 

 

USL-V

PL

9

 

2

BM6

Literaturgeschichte

P

 

x

 

 

 

 

 

PL

6

 

3

KM1

Sprache und Kognition

P

 

 

x

 

 

 

 

PL

6

 

4

KM2

Sprach- und Kulturkompetenz

P

 

 

x

 

 

 

 

PL, PL

9

 

 

(2) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Romanistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

§ 4 Ersatzleistungen

Für jedes Modul des Nebenfachs Romanistik, das auch im Hauptfach Pflichtmodul ist, muss die entsprechende Zahl an ECTS-Credits in einem sprachpraktischen Modul erworben werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die bisherigen fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach Mathematik vom 15. August 2014 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 76/2014) und das Haupt- und Nebenfach Romanistik vom 03. August 2017 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 54/2017) außer Kraft.

(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben, können ihr Studium im Nebenfach Mathematik und im Haupt- bzw. Nebenfach Romanistik nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30.09.2025.

Stuttgart, den 22. Juli 2021

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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