Amtliche Bekanntmachung Nr. 30/2021. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Autonome Systeme

Vom 28. Juli 2021

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Veröffentlicht am: 17. August 2021
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Autonome Systeme

Vom 28. Juli 2021

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204) hat der Senat der Universität Stuttgart am 21. Juli 2021 die nachstehende Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Autonome Systeme vom 18. Juli 2019 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 40/2019) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 28. Juli 2021, Az. 7831.175-A-04 zugestimmt.

Artikel 1

1. Die Anlage 2 „Übersicht über die Modulprüfungen im Profil „Vernetzte Intelligenz (VI)“ wird wie folgt gefasst: 

„Anlage 2: Übersicht über die Modulprüfungen im Profil „Vernetzte Intelligenz (VI)“

Nr.

Modul

Pflicht/
Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/
Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

Grundlagenmodule Profil „Vernetzte Intelligenz (VI)“ (24 ECTS)

4

Projektarbeit (VI)

WP

X

X

   

BSL

 

6

X

X

     

PL

6

X

X

     

LBP

6

X

X

   

BSL

PL

6

5

Grundlagen (VI)

WP

X

       

PL

6

X

     

V

PL

6

Schwerpunktmodule Profil „Vernetzte Intelligenz (VI)“ (42 ECTS)

6

Schwerpunkt Perzeption (VI)

WP

 

X

X

   

PL

6

 

X

X

 

V

PL

6

 

X

X

 

BSL

PL

6

 

X

X

   

LBP

6

 

X

X

 

V

LBP

6

 

X

X

 

BSL

 

6

 

X

X

 

BSL

 

3

 

X

X

 

USL

 

3

7

Schwerpunkt Planen und Handeln (VI)

WP

 

X

X

   

PL

6

 

X

X

 

V

PL

6

 

X

X

 

BSL

PL

6

 

X

X

   

LBP

6

 

X

X

 

V

LBP

6

 

X

X

 

BSL

 

6

 

X

X

 

BSL

 

3

 

X

X

 

USL

 

3

8

Schwerpunkt Vernetzte Systeme  (VI)

WP

 

X

X

   

PL

6

 

X

X

 

V

PL

6

 

X

X

 

BSL

PL

6

 

X

X

   

LBP

6

 

X

X

 

V

LBP

6

 

X

X

 

BSL

 

6

 

X

X

 

BSL

 

3

 

X

X

 

USL

 

3

Erläuterungen:

  1. Erläuterung der Abkürzungen:
    • P = Pflichtmodul; WP= Wahlpflichtmodul; W = Wahlmodul
    • V = Prüfungsvorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
    • PL= Modulprüfung; S = schriftliche Modulprüfung; M = mündliche Modulprüfung;
    • LBP = lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
  2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
  3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
  4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 4: Es ist ein Modul zu 6 ECTS-Credits aus dem Katalog Projektarbeit (VI) erfolgreich zu absolvieren. Die wählbaren Module sind im Modulhandbuch festgelegt.

Nr. 5: Es sind 3 Module zu je 6 ECTS-Credits aus dem Katalog Grundlagen (VI) erfolgreich zu absolvieren. Die wählbaren Module sind im Modulhandbuch festgelegt.

Nr. 6-8: Es ist aus jedem der Kataloge „Schwerpunkt Perzeption (VI)“, „Schwerpunkt Planen und Handeln (VI)“ und „Schwerpunkt Vernetzte Systeme (VI)“ ein Modul zu je 6 ECTS-Credits zu wählen, das mit einer Prüfungsleistung oder benoteten Studienleistung abgeschlossen wird.

Weiterhin sind aus den Katalogen „Schwerpunkt Perzeption (VI)“, „Schwerpunkt Planen und Handeln (VI)“ und „Schwerpunkt Lernen (VI)“ weitere 24 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Bis zu 3 ECTS-Credits dürfen hierbei aus Modulen erbracht werden, die mit unbenoteten Studienleistungen abschließen. Mindestens 21 ECTS-Credits sind durch Prüfungsleistungen und benotete Studienleistungen zu erbringen. 

Ergeben sich durch Kombination verschiedener Schwerpunktmodule mehr als 24 ECTS-Credits, so können bis zu maximal 30 ECTS-Credits eingebracht werden. Für den Fall, dass durch Kombination von Modulen mehr als die 24 ECTS-Credits erworben werden, berechnet sich die Gesamtnote aus der sich hieraus ergebenden erhöhten Anzahl an Gesamtleistungspunkten. D.h., werden im Schwerpunktbereich z.B. 30 ECTS-Credits erworben, dann gehen in die Endnote insgesamt 126 ECTS-Credits ein.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Oktober 2021 in Kraft.

Stuttgart, den 28. Juli 2021

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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