Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2021. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Erste Satzung zur Änderung der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen, Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft, Umweltschutztechnik und Verkehrsingenieurwesen

Vom 28. Juli 2021

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Veröffentlicht am: 17. August 2021
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Erste Satzung zur Änderung der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen, Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft, Umweltschutztechnik und Verkehrsingenieurwesen 

Vom 28. Juli 2021

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204) hat der Senat der Universität Stuttgart am 21. Juli 2021 die nachstehende Erste Satzung zur Änderung der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen, Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft, Umweltschutztechnik und Verkehrsingenieurwesen vom 25. Juli 2017 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 73/20217) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 28. Juli 2021, Az. 7831.176-BIIUV zugestimmt.

Artikel 1

1. In § 6 wird Absatz 4 wie folgt gefasst:

„(4) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Wöchnerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung.  Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann die Erklärung jederzeit gegenüber der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerrufen. Für einen Nachteilsausgleich im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gilt § 11 Abs. 5 entsprechend.“ 

2. Die Anlage 2 „Fachspezifische Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft“ wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2: Fachspezifische Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft
§ 1 Die Bachelorprüfung im Studiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft 

(1)  Das Studium erstreckt sich über 6 Fachsemester und setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Basismodule (42 ECTS-Credits)
  2. Kernmodule (81 ECTS-Credits)
  3. Ergänzungsmodule (27 ECTS-Credits)
  4. Fachaffine Schlüsselqualifikationen (6-12 ECTS-Credits)
  5. Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen (6-12 ECTS-Credits)
  6. Bachelorarbeit (12 ECTS-Credits)

Die einzelnen Module sind in § 3 dieser Anlage dargestellt. Die Inhalte der Fachmodule sind im Modulhandbuch des Studiengangs beschrieben.

(2) Die Bachelorprüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen und der Bachelorarbeit.

(3) Die Basismodule bestehen aus Pflichtmodulen im Umfang von 42 ECTS-Credits. Die Kernmodule setzen sich aus Pflichtmodulen im Umfang von 69 ECTS-Credits und Wahlmodulen im Umfang von 12 ECTS-Credits zusammen.

(4) Die Ergänzungsmodule gliedern sich in die nachfolgenden 5 Profillinien:

  • Baumanagement und Wirtschaft
  • Architektur und Stadtplanung
  • Konstruktiver Ingenieurbau und Gebäudetechnik
  • Verkehr und Infrastruktur
  • Umwelt und Nachhaltigkeit

Im Rahmen der Ergänzungsmodule sind Module im Umfang von 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Diese können frei aus den 5 Profillinien gewählt werden. Die den einzelnen Profillinien zugeordneten Module werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und im Modulhandbuch veröffentlicht. 

(5) Die Schlüsselqualifikationen (18 ECTS-Credits) umfassen:

  1. Fachaffine Schlüsselqualifikationen (ein Pflichtmodul im Umfang von 6 ECTS-Credits und Wahlmodule im Umfang von höchstens 6 ECTS-Credits)
  2. Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen (Wahlmodule im Umfang von mindestens 6 ECTS-Credits). 

In der Summe müssen die Module der fachaffinen und fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen 18 ECTS-Credits umfassen. Das Modul „Einführung in die Bau- und Immobilienwirtschaft“ ist hierbei als fachaffine Schlüsselqualifikation verpflichtend von allen Studierenden zu belegen. Die weiteren fachaffinen SQ-Module sind im Modulhandbuch des Studiengangs festgelegt. Als fachübergreifende Module können alle Module aus dem Angebot der Schlüsselqualifikationen des Zentrums für Lehre und Weiterbildung der Universität Stuttgart gewählt werden, die nicht gleichzeitig als fachaffine Schlüsselqualifikationen für den Studiengang festgelegt sind.

§ 2 Art und Umfang der Orientierungsprüfung

(1) Die Orientierungsprüfung im Bachelorstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft besteht aus folgenden Modulprüfungen:

  1. Technische Mechanik I
  2. Bauphysik und Baukonstruktion
§ 3 Übersicht über die Modulprüfungen im Bachelorstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft

(1) Die in § 1, Abs. 1 dieser Anlage zur Prüfungsordnung erwähnten Module sind nachfolgend aufgeführt:

Nr.

Modul

Pflicht/Wahl

Semester

Studienleistung

Prüfung

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1 Basismodul(42 ECTS-Credits)

1.1

Höhere Mathematik 1/2 für Ingenieurstudiengänge

P

x

x

 

 

 

 

USL-V

PL-S

18

1.2

Technische Mechanik I

P

x

 

 

 

 

 

USL-V

PL-S

6

1.3

Technische Mechanik II

P

 

x

 

 

 

 

USL-V

PL-S

6

1.4

Bauphysik und Baukonstruktion

P

x

 

 

 

 

 

keine

PL-S

6

1.5

Statistik und Informatik

P

 

 

x

 

 

 

USL

PL-S

6

2 Kernmodule Pflichtbereich (69 ECTS-Credits)

2.1

Planen und Entwerfen in Architektur und Städtebau

P

 

 

 

x

 

 

USL

LBP

6

2.2

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

P

x

 

 

 

 

 

BSL

keine

3

2.3

Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften

P

x

 

 

 

 

 

BSL

keine

3

2.4

Rechtliche Grundlagen der BWL

P

 

 

x

 

 

 

keine

PL-S

6

2.5

BWL II: Rechnungswesen und Finanzierung

P

 

 

 

x

 

 

keine

PL-S

9

2.6

Werkstoffe im Bauwesen I

P

 

x

x

 

 

 

USL-V

PL-S

6

2.7

Fertigungsverfahren in der Bauwirtschaft I und II

P

 

x

x

 

 

 

USL-V

PL-S

6

2.8

Baubetriebslehre I

P

 

 

x

 

 

 

USL-V

PL-S

6

2.9

Baubetriebslehre II

P

 

 

 

x

 

 

USL-V

PL-S

6

2.10

Grundlagen der Heiz- und Raumlufttechnik; Gebäudetechnik

P

 

 

 

 

x

 

keine

PL-S

9

2.11

Immobilienmanagement

P

 

 

 

x

 

 

BSL

keine

3

2.12

Raum- und Umweltplanung

P

 

 

 

 

x

 

keine

PL-S

6

3 Kernmodule Wahlpflichtbereich (12 ECTS-Credits)

3.1

Kernmodule, Gruppe 1

W

 

 

 

 

 

 

USL

keine

3

3.2

Kernmodule, Gruppe 2

W

 

 

 

 

 

 

BSL

keine

3

3.3

Kernmodule, Gruppe 3

W

 

 

 

 

 

 

USL-V, BSL

keine

3

3.4

Kernmodule, Gruppe 4

W

 

 

 

 

 

 

USL

keine

6

3.5

Kernmodule, Gruppe 5

W

 

 

 

 

 

 

BSL

keine

6

3.6

Kernmodule, Gruppe 6

W

 

 

 

 

 

 

keine

PL

6

3.7

Kernmodule, Gruppe 7

W

 

 

 

 

 

 

keine

LBP

6

3.8

Kernmodule, Gruppe 8

W

 

 

 

 

 

 

USL

PL

6

3.9

Kernmodule, Gruppe 9

W

 

 

 

 

 

 

USL-V

PL

6

3.10

Kernmodule, Gruppe 10

W

 

 

 

 

 

 

keine

PL, LBP

6

3.11

Kernmodule, Gruppe 11

W

 

 

 

 

 

 

USL

LBP

6

3.12

Kernmodule, Gruppe 12

W

 

 

 

 

 

 

BSL

PL

6

3.13

Kernmodule, Gruppe 13

W

 

 

 

 

 

 

BSL

LBP

6

3.14

Kernmodule, Gruppe 14

W

 

 

 

 

 

 

keine

PL

9

3.15

Kernmodule, Gruppe 15

W

 

 

 

 

 

 

keine

LBP

9

3.16

Kernmodule, Gruppe 16

W

 

 

 

 

 

 

USL

PL

9

3.17

Kernmodule, Gruppe 17

W

 

 

 

 

 

 

USL-V

PL

9

3.18

Kernmodule, Gruppe 18

W

 

 

 

 

 

 

keine

PL, LBP

9

3.19

Kernmodule, Gruppe 19

W

 

 

 

 

 

 

USL

LBP

9

3.20

Kernmodule, Gruppe 20

W

 

 

 

 

 

 

BSL

PL

9

3.21

Kernmodule, Gruppe 21

W

 

 

 

 

 

 

BSL

LBP

9

4 Ergänzungsmodule: Profillinien (27 ECTS-Credits) (siehe § 2 Abs. 4)

4.1

Ergänzungsmodule, Gruppe 1

W

 

 

 

 

 

 

USL

keine

3

4.2

Ergänzungsmodule, Gruppe 2

W

 

 

 

 

 

 

BSL

keine

3

4.3

Ergänzungsmodule, Gruppe 3

W

 

 

 

 

 

 

USL-V, BSL

keine

3

4.4

Ergänzungsmodule, Gruppe 4

W

 

 

 

 

 

 

USL

keine

6

4.5

Ergänzungsmodule, Gruppe 5

W

 

 

 

 

 

 

BSL

keine

6

4.6

Ergänzungsmodule, Gruppe 6

W

 

 

 

 

 

 

keine

PL

6

4.7

Ergänzungsmodule, Gruppe 7

W

 

 

 

 

 

 

keine

LBP

6

4.8

Ergänzungsmodule, Gruppe 8

W

 

 

 

 

 

 

USL

PL

6

4.9

Ergänzungsmodule, Gruppe 9

W

 

 

 

 

 

 

USL-V

PL

6

4.10

Ergänzungsmodule, Gruppe 10

W

 

 

 

 

 

 

keine

PL, LBP

6

4.11

Ergänzungsmodule, Gruppe 11

W

 

 

 

 

 

 

USL

LBP

6

4.12

Ergänzungsmodule, Gruppe 12

W

 

 

 

 

 

 

BSL

PL

6

4.13

Ergänzungsmodule, Gruppe 13

W

 

 

 

 

 

 

BSL

LBP

6

4.14

Ergänzungsmodule, Gruppe 14

W

 

 

 

 

 

 

keine

PL

9

4.15

Ergänzungsmodule, Gruppe 15

W

 

 

 

 

 

 

keine

LBP

9

4.16

Ergänzungsmodule, Gruppe 16

W

 

 

 

 

 

 

USL

PL

9

4.17

Ergänzungsmodule, Gruppe 17

W

 

 

 

 

 

 

USL-V

PL

9

4.18

Ergänzungsmodule, Gruppe 18

W

 

 

 

 

 

 

keine

PL, LBP

9

4.19

Ergänzungsmodule, Gruppe 19

W

 

 

 

 

 

 

USL

LBP

9

4.20

Ergänzungsmodule, Gruppe 20

W

 

 

 

 

 

 

BSL

PL

9

4.21

Ergänzungsmodule, Gruppe 21

W

 

 

 

 

 

 

BSL

LBP

9

4.22

Ergänzungsmodule, Gruppe 22

W

 

 

 

 

 

 

keine

PL

12

4.23

Ergänzungsmodule, Gruppe 23

W

 

 

 

 

 

 

keine

LBP

12

4.24

Ergänzungsmodule, Gruppe 24

W

 

 

 

 

 

 

USL

PL

12

4.25

Ergänzungsmodule, Gruppe 25

W

 

 

 

 

 

 

USL-V

PL

12

4.26

Ergänzungsmodule, Gruppe 26

W

 

 

 

 

 

 

keine

PL; LBP

12

4.27

Ergänzungsmodule, Gruppe 27

W

 

 

 

 

 

 

USL

LBP

12

4.28

Ergänzungsmodule, Gruppe 28

W

 

 

 

 

 

 

BSL

PL

12

4.29

Ergänzungsmodule, Gruppe 29

W

 

 

 

 

 

 

BSL

LBP

12

5 Schlüsselqualifikationen fachaffin (6-12 ECTS-Credits)

5.1

Einführung in die Bau- und Immobilienwirtschaft

P

x

x

 

 

 

 

USL-V

PL-S

6

5.2

SQ, Gruppe 1

W

 

 

 

 

 

 

BSL

keine

3

5.3

SQ, Gruppe 2

W

 

 

 

 

 

 

USL

keine

3

5.4

SQ, Gruppe 3

W

 

 

 

 

 

 

keine

PL

6

5.5

SQ, Gruppe 4

W

 

 

 

 

 

 

keine

LBP

6

5.6

SQ, Gruppe 5

W

 

 

 

 

 

 

USL-V

PL

6

5.7

SQ, Gruppe 6

W

 

 

 

 

 

 

USL

keine

6

6 Fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen (6-12ECTS-Credits)

 

Schlüsselqualifikationen des Zentrums für Lehre und Weiterbildung der Universität Stuttgart

W

 

 

 

 

 

 

USL

 

 

7 Bachelorarbeit (12 ECTS-Credits)

 

Bachelorarbeit

P

 

 

 

 

 

x

 

 

12

 

Erläuterungen:

  1. Erläuterung der Abkürzungen:
    • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
    • V = Prüfungsvorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
    • PL = Modulprüfungsleistung; S = schriftliche Modulprüfung; M = mündliche Modulprüfung; 
    • LBP = lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung 
  2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
  3. Ist in der Spalte „Prüfung“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt. 
  4. Ist in der Spalte „Prüfung“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben. 
§ 4 Zusatzmodule

In der Bachelorprüfung kann in bis zu 4 weiteren als den vorgeschriebenen Modulen eine Prüfung abgelegt werden (Zusatzmodule). Auf Antrag der zu prüfenden Person ist das Ergebnis dieser Prüfungen in das Zeugnis mit aufzunehmen. Es wird jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.“ 

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2021 in Kraft. 

(2) Studierende, die bereits vor diesem Zeitpunkt im Bachelorstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft immatrikuliert waren, können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in die geänderte Fassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2021 zu stellen.

(3) Studierende die ihr Studium im Bachelorstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30.09.2025. 

Stuttgart, den 28. Juli 2021

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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