PDF-Version und Anlagen | Originaldokument |
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Veröffentlicht am: | 6. Juli 2020 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Erste Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart über Aufwandsentschädigungen
vom 01. Juli 2020
Auf Grund von § 65a Absatz 7 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) geändert worden ist und §§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20, 29 Absatz 1, 46 der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart (OrgS) vom24. September 2015 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 65/2015 vom 25. September 2015), die zuletzt durch die Fünfte Satzung zur Änderung der Organisationssatzung der Studierendenschaft vom 5. April 2019 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr.23/2019 vom 9. April 2019) geändert worden ist, hat das Studierendenparlament der Studierendenschaft der Universität Stuttgart am 08.01.2020 die nachstehende Satzung beschlossen.
Das Rektorat der Universität Stuttgart hat diese Satzung am 30.06.2020,Az.: 7625.23/3, gemäß § 65b Absatz 6 Satz 3 LHG genehmigt.
Präambel
Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Es können alle verwendeten Amts-, Status-und Funktionsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden.
Inhalt
Artikel 1: Änderung der Satzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart über Aufwandsentschädigungen
Artikel 2: Inkrafttreten
Artikel 1: Änderung der Satzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart über Aufwandsentschädigungen
Die Satzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart über Aufwandsentschädigungen vom 04.02.2020(Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 10/2020), wird wie folgt geändert:
1.§ 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2Höhe der amtsgebundenen Aufwandsentschädigungen
(1) Dem Vorstandsvorsitzenden wird eine monatliche amtsgebundene Aufwandsentschädigung von 550€ gewährt. In begründeten Einzelfällen kann das Studierendenparlament auf Antrag des Vorstandsvorsitzenden eine amtsgebundene Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 650 € monatlich festlegen.
(2) Dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gemäß § 11 Absatz 5 OrgS wird eine monatliche amtsgebundene Aufwandsentschädigung von bis zu 550 € gewährt. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Aufwand im Einzelfall und wird vom Studierendenparlament festgesetzt. In Einzelfällen kann das Studierendenparlament auf Antrag des Vorstandsvorsitzenden eine amtsgebundene Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 650 € monatlich festlegen.
(3) Dem Finanzreferenten wird eine monatliche amtsgebundene Aufwandsentschädigung von 550 € gewährt. In Einzelfällen kann das Studierendenparlament auf Antrag des Finanzreferenten eine amtsgebundene Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 650 € festlegen.
(4) Dem stellvertretenden Finanzreferenten wird eine monatliche amtsgebundene Aufwandsentschädigung von bis zu 550 € gewährt. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Aufwand im Einzelfall und wird vom Studierendenparlament festgesetzt.
(5) Dem Präsidenten des Studierendenparlaments wird eine monatliche amtsgebundene Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 € gewährt. In Einzelfällen kann das Studierendenparlament auf Antrag des Präsidenten eine amtsgebundene Aufwandsentschädigung von bis zu 400 € festlegen.
(6) Dem Vizepräsidenten des Studierendenparlaments wird eine monatliche Aufwandsentschädigung von bis zu 300 € gewährt. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Aufwand im Einzelfall und wird vom Studierendenparlament festgesetzt.
(7) Dem Referenten für IT-Betreuung, sowie dessen Stellvertreter wird eine monatliche amtsgebundene Aufwandsentschädigung von bis zu 300 € gewährt. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Aufwand im Einzelfall und wird vom Studierendenparlament festgesetzt.
2.§ 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte „von bis zu 200 €“ werden ersetzt durch „von bis zu 300 €“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Worte „die Summe von 300 € nicht überschreiten“ werden ersetzt durch „die Summe von 550 € nicht überschreiten“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Worte „den Betrag von 450 € nicht überschreiten“ werden ersetzt durch „den Betrag von 550 € nicht überschreiten“
Artikel 2: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.
Stuttgart, den 01.07.2020
gez. Müller
Jonathan Müller
Präsident des Studierendenparlaments der Studierendenschaft der Universität Stuttgart