PDF-Version und Anlagen | PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung |
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Veröffentlicht am: | 17. August 2021 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Fünfte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Bachelorstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) (Besonderer Teil)
Vom 21. Juli 2021
Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204) hat der Senat der Universität Stuttgart am 21. Juli 2021 die nachstehende Fünfte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Bachelorstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) (Besonderer Teil) vom 17. August 2015 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 56/2015), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. Juli 2020 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 53/2020) beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 28. Juli 2021, Az. 7831.176-G-03 zugestimmt.
Artikel 1
1. Nr. 5 „Französisch“ wird wie folgt gefasst:
„5. Französisch
1. Die Prüfungen im Hauptfach Französisch
Erläuterungen zu den Modultabellen:
- Erläuterung der Abkürzungen:
- P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul; F = Fachdidaktikmodul
- V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
- PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung;
- M = mündliche Modulabschlussprüfung; H= Hausarbeit
- LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
- Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
- Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
- Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
§ 1 Sprachliche Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Immatrikulation in den Teilstudiengang Französisch und die Zulassung zu den Modulprüfungen ist gemäß § 60 Abs. 3 Nr. 1 Landeshochschulgesetz der Nachweis von Kenntnissen in Französisch entsprechend 4 Jahren Unterricht der Sekundarstufe oder 3 Jahren Sekundarstufe II mit Abiturprüfung oder Niveau B2 (gemäß Niveaudefinition des europäischen Sprachenportfolios).
§ 2 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Französisch
(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:
Nr. |
Modul |
Pflicht/ |
Semester |
Studien-leistung |
Prüfung/ |
ECTS-Credits |
|||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||
Sprachpraxis Französisch 1 |
P |
x |
USL |
PL |
6 |
||||||
Sprachpraxis Französisch 2 |
P |
x |
PL |
6 |
(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.
(3) Das Bestehen der Orientierungsprüfung setzt weiterhin den Nachweis von Grundkenntnissen in Latein (Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexik, kulturelles und sprachliches Erbe, vor allem in Bezug auf Romania) sowie Grundkenntnisse einer zweiten romanischen Sprache (mindestens Niveau A2 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen entsprechend 2 Jahren Unterricht in der Sekundarstufe mit einer Endnote von mindestens „ausreichend“.) voraus. In den Fällen, in denen die Sprachkenntnisse nicht durch die HZB nachgewiesen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.
§ 3 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Französisch
(1) Für das Bestehen der Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Hauptfach Französisch Module im Umfang von 78 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Diese setzen sich zusammen:
a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen nach § 2 (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)
b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:
Nr. |
Modul |
Pflicht/ |
Semester |
Studien-leistung |
Prüfung/ |
ECTS-Credits |
|||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||
Einführung Literaturwissenschaft |
P |
x |
x |
USL, USL |
PL |
12 |
|||||
Einführung Linguistik |
P |
x |
x |
USL, USL-V |
PL |
12 |
|||||
Sprachpraxis und Landeskunde 0 |
P |
x |
USL, BSL |
PL |
6 |
||||||
Sprachpraxis und Landeskunde 1 |
P |
x |
USL |
PL |
6 |
||||||
Fachdidaktik Französisch |
F |
x |
x |
LBP |
6 |
||||||
Grund- und Aufbauwortschatz |
P |
x |
x |
USL |
3 |
||||||
Themenmodul Linguistik |
P |
x |
LBP |
6 |
|||||||
Sprachpraxis und Landeskunde 2 |
P |
x |
USL |
PL |
6 |
||||||
Französische Literaturwissenschaft |
P |
x |
USL |
LBP |
6 |
||||||
Wahlmodul |
W |
x |
BSL |
3 |
Anmerkung: Die wählbaren Wahlmodule sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.
(2) Die Fachnote im Hauptfach Französisch ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b), die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der Leistungspunkte für die einzelnen Module.
2. Nr. 7a „Italienisch“ wird wie folgt gefasst:
„7a. Italienisch
1. Die Prüfungen im Hauptfach Italienisch
Erläuterungen zu den Modultabellen:
- Erläuterung der Abkürzungen:
- P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul; F = Fachdidaktikmodul
- V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
- PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; H= Hausarbeit
- LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
- Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
- Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
- Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
§ 1 Sprachliche Zulassungsvoraussetzungen zu den Modulprüfungen
Voraussetzung für die Immatrikulation in den Teilstudiengang Italienisch und die Zulassung zu den Modulprüfungen ist gemäß § 60 Abs. 3 Nr. 1 Landeshochschulgesetz der Nachweis von Kenntnissen in Italienisch entsprechend 4 Jahren Unterricht der Sekundarstufe oder 3 Jahren Sekundarstufe II mit Abiturprüfung oder Niveau B2 (gemäß Niveaudefinition des europäischen Sprachenportfolios).
§ 2 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Italienisch
(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus dem nachfolgend aufgeführten Modul:
Nr. |
Modul |
Pflicht/ |
Semester |
Studien-leistung |
Prüfung/ |
ECTS-Credits |
|||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||
1 |
Sprachpraxis Italienisch 1 |
P |
x |
x |
LBP |
12 |
(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in dem in Abs. 1 genannten Modul insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.
(3) Das Bestehen der Orientierungsprüfung setzt weiterhin den Nachweis von Grundkenntnissen in Latein (Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexik, kulturelles und sprachliches Erbe, vor allem in Bezug auf Romania) sowie Grundkenntnisse einer zweiten romanischen Sprache (mindestens Niveau A2 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen) voraus. In den Fällen, in denen die Sprachkenntnisse nicht durch die HZB nachgewiesen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.
§ 3 Die Bachelorprüfung in Italienisch
(1) Für das Bestehen der Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind in Italienisch Module im Umfang von 78 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Diese setzen sich zusammen:
a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen nach § 1 (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)
b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:
Nr. |
Modul |
Pflicht/ |
Semester |
Studien-leistung |
Prüfung/ |
ECTS-Credits |
|||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||
3 |
Einführung Literaturwissenschaft |
P |
x |
LBP |
6 |
||||||
4 |
Einführung Linguistik |
P |
x |
x |
USL, USL-V |
PL |
12 |
||||
5 |
Landeskunde 1 |
P |
x |
USL |
LBP |
6 |
|||||
6 |
Sprachpraxis Italienisch 2 |
P |
x |
USL |
LBP |
6 |
|||||
7 |
Fachdidaktik Italienisch |
F |
x |
x |
LBP |
6 |
|||||
8 |
Themenmodul Linguistik |
P |
x |
LBP |
6 |
||||||
9 |
Landeskunde 2 |
P |
x |
LBP |
6 |
||||||
10 |
Italienische Literaturwissenschaft |
P |
x |
USL |
LBP |
6 |
|||||
11 |
Sprachpraxis Italienisch 3 |
P |
x |
BSL |
3 |
||||||
12 |
Espressione orale* |
P |
x |
x |
USL |
3 |
|||||
13 |
Literaturgeschichte |
P |
x |
LBP |
6 |
* Das Modul Espressione orale wird alternativ im 2. oder im 4. Semester belegt.
(2) Für Studierenden, die im zweiten Hauptfach Französisch belegen, entfällt das Modul Nr. 4 „Einführung in die Linguistik“, da dieses bereits im Hauptfach Französisch belegt wird. Stattdessen ist das Modul „Einführung Linguistik (mit Ersatzleistung bei Doppelbelegung)“ zu belegen:
Nr. |
Modul |
Pflicht/ |
Semester |
Studien-leistung |
Prüfung/ |
ECTS-Credits |
|||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||
Einführung Linguistik (mit Ersatzleistung bei Doppelbelegung) |
x |
x |
USL, USL-V |
PL |
12 |
(3) Die Fachnote im Fach Italienisch ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b), die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der Leistungspunkte für die einzelnen Module.“
Artikel 2
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2021 in Kraft.
(2) Die geänderte Fassung der Prüfungsordnung gilt erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2021/22 in die Bachelorteilstudiengänge Französisch und Italienisch gymnasiales Lehramt eingeschrieben werden. Studierende, die bereits vor diesem Zeitpunkt in diese Bachelorteilstudiengänge gymnasiales Lehramt eingeschrieben waren, können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in die geänderte Fassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2021 zu stellen.
(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30. September 2025.
Stuttgart, den 28. Juli 2021
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)