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Veröffentlicht am: | 22. Juli 2024 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Bachelorstudiengang deutsch-französische Sozialwissenschaften
Vom 10. Juli 2024
Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.02.2024 (GBl. S. 26) hat der Senat der Universität Stuttgart am 14. Februar 2024 die nachstehende Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang deutsch-französische Sozialwissenschaften beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 10. Juli 2024, Az. 7831.176-S-01 zugestimmt.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Bachelorgrad
§ 3 ECTS-Credits und Module
§ 4 Studienaufbau, Regelstudienzeit, ECTS-Credits
§ 5 Studien- und Prüfungsaufbau
§ 6 Prüfungsfristen
§ 7 Prüfungsausschuss
§ 8 Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer
§ 9 Vorpraktikum (entfällt)
§ 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
§ 11 Modulprüfungen, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 12 Fachsprache
§ 13 Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen
§ 14 Mündliche Modulprüfungen
§ 15 Schriftliche Modulprüfungen
§ 16 Computergestützte Modulprüfungen
§ 17 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen, Modulnoten
§ 18 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 19 Bestehen und Nichtbestehen
§ 20 Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 21 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
II. Prüfungen
1. Orientierungsprüfung
§ 22 Zweck der Orientierungsprüfung
§ 23 Art und Umfang der Orientierungsprüfung
2. Bachelorprüfung
§ 24 Zweck der Bachelorprüfung
§ 25 Art und Umfang der Bachelorprüfung
§ 26 Praktikum [entfällt]
§ 27 Bachelorarbeit
§ 28 Freischussregelung [entfällt]
§ 29 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
§ 30 Hochschulgrad und Bachelorurkunde
III. Schlussbestimmungen
§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 32 Ungültigkeit einer Prüfung
§ 33 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Anlage: Übersicht über die Modulprüfungen.
Präambel
Die Studien- und Prüfungsordnung für den deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften beschreibt den Aufbau des Studiums und die Organisation der Prüfungen. Sie stellt das Regelwerk und die Rechtsgrundlage für eine einheitliche Handhabung des Studienablaufs und der Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen dar. Sie wendet sich dabei sowohl an die Studierenden als auch an die Prüfenden sowie an die entsprechenden Organe der Universität Stuttgart.
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung
Die Bachelorprüfung bildet einen ersten berufsbefähigenden Abschluss des Studiums. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Grundlagen des Faches beherrscht und die Zusammenhänge zwischen den Teilgebieten des Faches überblickt werden, die Fähigkeit vorliegt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, sowie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse sowie sozialen Kompetenzen erworben wurden, um in einschlägigen Berufsfeldern fachkundig tätig zu werden.
§ 2 Bachelorgrad
Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Universität Stuttgart den akademischen Grad “Bachelor of Arts“ (abgekürzt: „B.A.“).
§ 3 ECTS-Credits und Module
(1) Während des Studiums sind ECTS-Credits zu erwerben. Sie sind ein quantitatives Maß für den mit dem Studium verbundenen zeitlichen Arbeitsaufwand der Studierenden. Je Semester sind durchschnittlich 30 ECTS-Credits zu erwerben. Das entspricht einem Arbeitsaufwand von etwa 900 Stunden. Der Erwerb von ECTS-Credits setzt eine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen bzw. ein erfolgreiches Erbringen bestimmter Studienleistungen voraus und ist an das Bestehen der jeweiligen Modulprüfung bzw. Modulteilprüfungen gebunden.
(2) Das Studium gliedert sich in Module, für die nach bestandener Modulprüfung bzw. nach Bestehen der Modulteilprüfungen die dem jeweiligen Modul zugeordneten ECTS-Credits vergeben werden. ECTS-Credits für ein Modul werden erst erworben, wenn alle in der Anlage zur Prüfungsordnung und im Modulhandbuch vorgeschrieben Studien- und Prüfungsleistungen für das Modul erfolgreich absolviert wurden. Die Module umfassen inhaltlich zusammenhängende Lehrveranstaltungenund erstrecken sich in der Regel über ein, maximal aber zwei Semester.
§ 4 Studienaufbau, Regelstudienzeit, ECTS-Credits
(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Das erste und das dritte Studienjahr werden am Sciences Po Bordeaux absolviert, das zweite Studienjahr wird am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart absolviert. Die Regelstudienzeit umfasst Prüfungen am Sciences Po Bordeaux, die Modulprüfungen am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart sowie die Bachelorarbeit.
(2) Der Gesamtumfang der für den Erwerb des Bachelorgrades zu erbringenden ECTS-Credits beträgt 180. Davon entfallen 12 ECTS-Credits auf die Bachelorarbeit. 108 ECTS-Credits werden in den beiden Studienjahren am Sciences Po Bordeaux nach den dort geltenden Regeln erworben. 60 ECTS-Credits entfallen auf Studien- und Prüfungsleistungen im zweiten Studienjahr am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart.
(3) ECTS-Credits können nur durch das Ablegen von Studien- und Prüfungsleistungen erworben werden, die mit mindestens „ausreichend“ bzw. „mit Erfolg teilgenommen“ bewertet werden. Die Verteilung der ECTS-Credits auf die einzelnen Module des zweiten Studienjahres an der Universität Stuttgart wird in der Anlage zu dieser Ordnung und im Modulhandbuch geregelt.
§ 5 Studien- und Prüfungsaufbau
(1) Das Studium gliedert sich in drei Studienjahre von je zwei Semestern. Das erste und das dritte Studienjahr werden am Sciences Po Bordeaux absolviert, das zweite Studienjahr wird am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart absolviert. Das Lehrangebot erstreckt sich über alle 6 Fachsemester. Das Lehrangebot am Institut für Sozialwissenschaften erstreckt sich über die zwei Semester des zweiten Studienjahres.
(2) Die Bachelorprüfung besteht aus den Prüfungen des ersten und dritten Studienjahres am Sciences Po Bordeaux, den studienbegleitenden Modulprüfungen des zweiten Studienjahres am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart sowie der Bachelorarbeit.
(3) Das zweite Studienjahr besteht aus Modulen mit einem Umfang von 60 ECTS-Credits. Die einzelnen Module sind in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt.
(4) Wurden mindestens 110 ECTS-Credits erworben, können auch Module aus dem deutsch-französischen Masterstudiengang Empirische Politik- und Sozialforschung im Umfang von 24 ECTS-Credits belegt werden. Diese werden nicht für die Bachelorprüfung berücksichtigt, sondern in der Masterprüfung von Amts wegen angerechnet. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen richten sich in diesem Fall nach der Studien- und Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch für den deutsch-französischen Masterstudiengang Empirische Politik- und Sozialforschung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bachelorprüfungsordnung für das Prüfungsverfahren. Fehlversuche werden gemäß § 20 Abs. 7 der Prüfungsordnung für den deutsch-französischen Masterstudiengang Empirische Politik- und Sozialforschung auf die Masterprüfung angerechnet.
§ 6 Prüfungsfristen
(1) Bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters am Sciences Po Bordeaux ist die Orientierungsprüfung nach den dort geltenden Regeln abzulegen. Ist sie bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen nicht abgeschlossen, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die zu prüfende Person hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Modulprüfungen, aus denen sich die Orientierungsprüfung zusammensetzt, sind in § 23 geregelt.
(2) Der Prüfungsanspruch für den deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften erlischt, wenn die Bachelorprüfung nicht innerhalb von 12 Fachsemestern erfolgreich abgelegt ist, es sei denn, die zu prüfende Person hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag der zu prüfenden Person.
(3) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Wöchnerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ebenfalls vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann die Erklärung jederzeit gegenüber der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerrufen. Für einen Nachteilsausgleich im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gilt § 11 Abs. 5 entsprechend.
(4) Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag der zu prüfenden Person. Fristen für Wiederholungsprüfungen und für die Orientierungsprüfung können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit kann in der Regel nur im Rahmen der Frist nach § 27 Abs. 5 letzter Satz verlängert werden, in begründeten Ausnahmefällen ist auch eine darüber hinausgehende Verlängerung zulässig, wobei die Verlängerung insgesamt das Doppelte der Frist nach § 27 Abs. 5 letzter Satz nicht überschreiten darf. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Frist in Abs. 2 ist um maximal 6 Semester pro Kind zu verlängern, sofern die Voraussetzungen des Satz 1 für diesen Zeitraum vorgelegen haben. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit dem Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Studierende haben die entsprechenden Nachweise zu führen. Sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(5) Studierende, die einen nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes, der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14,15 SGB XI ist, pflegen, sind berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag der zu prüfenden Person; dem Antrag sind geeignete Nachweise, die insbesondere Auskunft über den zeitlichen Umfang des Pflegeaufwandes geben, beizufügen. Fristen für Wiederholungsprüfungen und für die Orientierungsprüfung können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden, für die Bearbeitungsdauer der Bachelorarbeit gilt Abs. 4 Satz 4. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Frist in Abs. 2 ist um maximal 6 Semester zu verlängern, sofern die Voraussetzungen des Satz 1 für diesen Zeitraum vorgelegen haben. Studierende haben die entsprechenden Nachweise zu führen. Sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(6) Wer wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nach Ablauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag der zu prüfenden Person. Fristen für Wiederholungsprüfungen und für die Orientierungsprüfung können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden, für die Bearbeitungsdauer der Bachelorarbeit gilt Abs. 4 Satz 4; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens zwei Jahre. Die zu prüfende Person hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Attestes eines von der Universität benannten Arztes verlangt werden. Änderungen in den Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(7) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studierendenwerks während mindestens eines Jahres kann bis zu einem Studienjahr bei der Berechnung der Prüfungsfristen unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag der zu prüfenden Person die Rektorin bzw. der Rektor.
§ 7 Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und alle anderen durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät 10: Wirtschafts- und Sozialwissenschaften einen Prüfungsausschuss. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, das ihn im Verhinderungsfall vertretende Mitglied, die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden vom Fakultätsrat der Fakultät 10: Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bestellt. Der Prüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- drei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer oder außerplanmäßige (apl.) Professorinnen bzw. Professoren soweit sie hauptberuflich an der Universität Stuttgart tätig sind,
- ein Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes,
- ein Student bzw. eine Studentin (mit beratender Stimme).
Den Vorsitz im Prüfungsausschuss kann, auch stellvertretend, nur eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder eine apl. Professorin bzw. ein apl. Professor im Sinne von Nr. 1 führen. Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus kann der Ausschuss der bzw. dem Vorsitzenden bestimmte Aufgaben widerruflich übertragen.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr.
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Er berichtet der Fakultät regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten sowie über die Verteilung der Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Studien- und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgelegten Zeiträumen erbracht bzw. abgelegt werden können. Zu diesem Zweck sollen die Studierenden rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Studienleistungen und der zu absolvierenden Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, informiert werden.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die sie vertretenden Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, hat sie die bzw. der Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner bzw. seines Vorsitzenden sind der zu prüfenden Person unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen diese Entscheidungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser der Prorektorin bzw. dem Prorektor Lehre und Weiterbildung zur Entscheidung vorzulegen.
§ 8 Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Die Prüferin bzw. der Prüfer bestellt die Beisitzerin bzw. den Beisitzer.
(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind in der Regel als Prüfende nur Hochschullehrer(innen), Honorarprofessor(inn)en und Hochschul- oder Privatdozent(inn)en, sowie diejenigen akademischen Mitarbeiter(innen) und Lehrbeauftragte, denen die Prüfungsberechtigung nach den gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde, befugt. Akademische Mitarbeiter(innen) und Lehrbeauftragte können nur dann ausnahmsweise zu Prüfer(innen) bestellt werden, wenn Hochschullehrer(innen) und Hochschul- oder Privatdozent(inn)en nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer(innen) zur Verfügung stehen.
(3) Bei Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen wird in der Regel unter Berücksichtigung von Absatz 2 das Mitglied des Lehrkörpers, welches die Lehrveranstaltung durchgeführt hat, zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt.
(4) Die Beisitzerin bzw. der Beisitzer muss mindestens eine Bachelorprüfung in Sozialwissenschaften oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben.
(5) Für prüfende und beisitzende Personen gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Prüfungstermine und die Namen der prüfenden Personen sind den zu prüfenden Personen durch Aushang oder auf andere Art und Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten prüfenden Person.
§ 9 Vorpraktikum (entfällt)
§ 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zu einer Modulprüfung sowie zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
- zur Zeit der Meldung zur Prüfung an der Universität Stuttgart im deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften immatrikuliert ist,
- die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt,
- den Prüfungsanspruch im deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, Fachhochschule bzw. Hochschule für angewandte Wissenschaften, Dualen Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschluss einem Fachhochschulabschluss gleichgestellt ist, in Deutschland nicht verloren hat. In einem verwandten Studiengang gilt dies nur für den Verlust des Prüfungsanspruchs in Prüfungen bzw. Modulen, die auch im deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften verlangt werden (Pflichtmodule) sowie beim Verlust des Prüfungsanspruchs wegen Fristüberschreitung (z.B. Orientierungsprüfung, Studienhöchstdauer). Der vorherige Satz gilt nicht beim Verlust des Prüfungsanspruchs in einem gleichnamigen Diplomstudiengang. Verwandte Studiengänge sind insbesondere der gleichnamige Diplomstudiengang sowie grundständige Studiengänge in den Fachrichtungen Sozialwissenschaften, Politikwissenschaft und Soziologie. Über weitere Studiengänge, die als verwandt gelten, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist für jede Modulprüfung in der vom Prüfungsamt vorgeschriebenen Form beim Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag sind, soweit der Universität nicht bereits vorliegend, beizufügen:
- die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen und
- eine Erklärung darüber, ob die zu prüfende Person bereits eine Bachelorprüfung oder eine Prüfung in einem verwandten Studiengang gemäß Abs. 1 Nr. 4 nicht bestanden hat oder ob sie sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) Ist es der zu prüfenden Person nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(4) Können nicht alle Nachweise bei der Prüfungsanmeldung vorgelegt werden, kann die Zulassung zur Prüfung unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, dass die fehlenden Nachweise bis zum Prüfungstermin nachgereicht werden. Spätestens vor der Bewertung der Prüfung hat sich die prüfende Person vom Vorliegen der noch fehlenden Nachweise für die betreffende Prüfung zu überzeugen.
(5) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Als zugelassen gilt, wem die Zulassung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages beim Prüfungsamt versagt wurde.
(6) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
- die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
- die Unterlagen gemäß Abs. 2 unvollständig sind oder
- die zu prüfende Person den Prüfungsanspruch im deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften oder in einem verwandten Studiengang gemäß Abs. 1 Nr. 4 an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
(7) Die Meldefristen für die Prüfungen werden vom Prüfungsamt der Universität Stuttgart bekannt gegeben.
§ 11 Modulprüfungen, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Die Modulprüfung setzt sich aus einer oder mehreren Studien- und/oder Prüfungsleistungen zusammen. In der Regel sollen Module nur mit einer Prüfungsleistung abgeprüft werden. Teilprüfungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
(2) Studienleistungen sind
- Prüfungsvorleistungen,
- nicht benotete Leistungsnachweise
- benotete Leistungsnachweise.
(3) Prüfungsleistungen sind
- schriftliche Modulprüfungen,
- mündliche Modulprüfungen,
- Hausarbeiten,
- lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen.
(2) Während einer Beurlaubung können Prüfungsleistungen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind, erbracht werden, Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungsleistungen jedoch nicht.
(3) Macht eine zu prüfende Person durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so gestattet ihr die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 12 Fachsprache
Lehrveranstaltungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. Nach vorheriger Ankündigung können Lehrveranstaltungen auch in einer Fremdsprache abgehalten werden. Die Studien- und/oder Prüfungsleistung wird in diesem Fall in der Regel in der entsprechenden Fremdsprache erbracht.
§ 13 Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen
(1) Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen werden studienbegleitend in Verbindung mit einer Lehrveranstaltung erbracht. Sie werden durch schriftliche oder mündliche Leistungen (z.B. Referat, Portfolio, Testat) oder die erfolgreiche Teilnahme an Praktika erbracht.
(2) Der voraussichtliche Zeitpunkt, die Art und der Umfang der Studienleistung bzw. der lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfung sind von der Leiterin bzw. dem Leiter der Lehrveranstaltung zu Beginn des Semesters allen Studierenden, die an der Lehrveranstaltung teilnehmen, bekannt zu geben.
§ 14 Mündliche Modulprüfungen
(1) In den mündlichen Prüfungen soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die Grundlagen und Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.
(2) Mündliche Prüfungen, die nicht lehrveranstaltungsbegleitend erbracht werden, werden vor einer prüfenden Person in Gegenwart einer sachkundigen beisitzenden Person entweder in Gruppenprüfungen oder in Einzelprüfungen erbracht.
(3) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt mindestens 20 und höchstens 60 Minuten. Analog zur Prüfungsdauer nach Satz 1 beträgt bei Gruppenprüfungen die Prüfungsdauer mindestens 15 und höchstens 45 Minuten pro zu prüfender Person. Soweit die genaue Prüfungsdauer nicht in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt ist, wird sie durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Person festgelegt und ist im Modulhandbuch anzugeben. Sie muss den Studierenden spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters bekannt gegeben werden.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der prüfenden Person und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird von der jeweiligen prüfenden Person nach Anhörung der beisitzenden Person festgelegt und der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im direkten Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.
(5) Studierende des gleichen Studiengangs können auf Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag der zu prüfenden Person ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
§ 14a Mündliche Prüfungen per Videokonferenz
(1) Mündliche Modulprüfungen und mündliche Fortsetzungsprüfungen nach § 20 Abs. 4 können auch auf elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbindung (Videokonferenz) erbracht werden, wenn die Prüfung zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die zu prüfende Person Studienanteile am Science PO Bordeaux absolviert. Die Durchführung der mündlichen Prüfung per Videokonferenz erfolgt auf begründeten Antrag der zu prüfenden Person. Der Antrag ist mindestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin an die prüfende Person zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der Prüfung per Videokonferenz besteht nicht.
(2) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung per Videokonferenz darf ausschließlich ein für diesen Zweck von der Universität Stuttgart freigegebenes und zentral bereitgestelltes Videokonferenzsystem verwendet werden.
(3) Die prüfende Person legt die Einzelheiten zu Ort, Inhalt und Durchführung der elektronischen Prüfungsleistung fest und hat sicherzustellen, dass der ordnungsgemäße Prüfungsablauf gewährleistet ist. In der Regel soll die Prüfung in den Räumlichkeiten der Sciences Po Bordeaux unter Anwesenheit einer Lehrperson der Sciences Po Bordeaux stattfinden. Die prüfende Person stellt vor Beginn der Prüfung die Identität des Prüflings anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines Studierendenausweises mit Lichtbild fest.
(4) Der Einsatz einer Bild- und Tonverbindung setzt eine stabile und zuverlässige Verbindung, eine möglichst geringe zeitliche Verzögerung der Übertragungswege sowie die gegenseitige Sichtbarkeit und Hörbarkeit von der zu prüfenden Person und der prüfenden Person bzw. den prüfenden Personen während des gesamten Prüfungsablaufs voraus. Ist die Bild- oder Tonübertragung während der Prüfung nachweislich vorübergehend gestört, wird die Prüfung nach der Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, so dass die Prüfung nach der Beurteilung durch die Prüferin oder den Prüfer nicht ordnungsgemäß fortgeführt werden kann, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.
(5) Im Protokoll der mündlichen Prüfung sind die Durchführung der mündlichen Prüfung per Videokonferenz sowie etwaige Störungen der Bild- und Tonübertrag sowie ein Abbruch der Prüfung aufgrund technischer Störungen festzuhalten.
(6) Die Aufzeichnung der Video-Prüfung ist grundsätzlich untersagt. Hierauf weist die prüfende Person spätestens zu Beginn der Prüfung auch die zu prüfende Person hin.
(7) Soweit die Absätze 1 bis 6 keine ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten im Übrigen für die Durchführung von mündlichen Modulprüfungen und mündlichen Fortsetzungsprüfungen die Bestimmungen von § 13 und § 20 Abs. 4.
(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für mündliche Prüfungen und Präsentationen im Rahmen von Studienleistungen, lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen sowie Studien- und Abschlussarbeiten. Störungen des Prüfungsverlaufs im Sinne von Abs. 4 und 5 sind in diesem Fall auch dann schriftlich durch die Prüferin oder den Prüfer festzuhalten, wenn im Übrigen kein Prüfungsprotokoll für die betreffende Studien- und Prüfungsleistung anzufertigen ist.
§ 15 Schriftliche Modulprüfungen
(1) In schriftlichen Prüfungen soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den Methoden ihres Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.
(2) Schriftliche Prüfungen sind von einer prüfenden Person zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Darüber hinaus gilt insbesondere für Antwort-Wahl-Aufgaben sowie alle weiteren Aufgabentypen, die eine automatische Auswertung zulassen, dass die Prüfungsaufgaben, Fragen und Antwortmöglichkeiten, der Gewichtungsfaktor, die Punktzahl der einzelnen Prüfungsaufgaben sowie die Gesamtpunktzahl von einem Prüfer bzw. einer Prüferin festgelegt werden.
(3) Schriftliche Prüfungen dauern 90 Minuten. Jeweils 60 Minuten schriftliche Prüfung können durch 20 Minuten mündliche Prüfung ersetzt werden, wenn dies durch Aushang am betreffenden Institut oder auf andere geeignete Art und Weise spätestens 2 Wochen nach Prüfungsanmeldeschluss und mindestens 4 Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben wird.
(4) Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise in der Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple Choice) durchgeführt werden. Für die Aufgabenstellung und Auswertung sind die jeweiligen Fachprüfer verantwortlich. Die Prüfungsaufgaben müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren werden je Frage mehrere Antwortmöglichkeiten vorgegeben, von denen nur eine richtig ist. Punkte für die Beantwortung einer Frage werden nur dann vergeben, wenn allein die richtige Antwortmöglichkeit ausgewählt wurde; Maluspunkte werden nicht vergeben.
(5) Schriftliche Modulprüfungen bei denen mindestens 75 % der Punkte durch Antwort-Wahl-Aufgaben erworben werden, sind bestanden, wenn die zu prüfende Person mindestens 54 Prozent der erreichbaren Punkte (Mindestpunktzahl) erreicht hat. Wenn die durchschnittlich von allen Studierenden in der Modulprüfung erreichte Punktzahl unterhalb von 60 Prozent der erreichbaren Punktzahl liegt, ist die Modulprüfung bestanden, wenn der Anteil der erreichten Punkte nicht mehr als 10 Prozent unter der durchschnittlich von den Studierenden bei dem Prüfungstermin erreichten Punktzahl liegt.
(6) Vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses sind die einzelnen Antwort-Wahl-Aufgaben durch die prüfende Person anhand der Ergebnisse darauf zu prüfen, ob die Aufgabenstellung fehlerhaft war. Fehlerhafte Prüfungsaufgaben dürfen bei der Feststellung der erreichbaren Punktezahlen nicht berücksichtigt werden.
§ 15a Hausarbeiten
(1) In Hausarbeiten sollen die zu prüfenden Personen nachweisen, dass sie innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung mit geeigneten Methoden bearbeiten können.
(2) Eine Hausarbeit kann von jeder am Studiengang beteiligten prüfenden Person nach § 8 Abs. 2 ausgegeben und betreut werden.
(3) Die Bearbeitungsdauer und der Umfang einer Hausarbeit sind durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Person festzulegen und im Modulhandbuch anzugeben. Sie müssen den Studierenden zu Beginn des Semesters bekannt gemacht werden.
(4) Das Ausgabedatum und das Abgabedatum der Hausarbeit sind aktenkundig zu machen. Die Hausarbeit ist fristgerecht bei der prüfenden Person, die sie ausgegeben hat, abzugeben. Anderenfalls gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn die zu prüfende Person hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet auf Antrag die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person.
(5) Die Hausarbeit ist von der prüfenden Person, die sie ausgegeben hat, zu bewerten.
§ 16 Computergestützte Modulprüfungen
(1) Computergestützte Modulprüfungen sind klausurähnliche Prüfungen an einem Computer unter universitärer Aufsicht, bei denen z.B. Freitextaufgaben, Lückentextaufgaben, Zuordnungsaufgaben oder Antwort-Wahl-Aufgaben (multiple choice) zu beantworten sind. Die Antworten werden von der bzw. dem Studierenden elektronisch übermittelt und, sofern möglich, automatisiert ausgewertet. Die Prüfungsinhalte werden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer erstellt.
(2) Vor der computergestützten Prüfung stellt die prüfende Person sicher, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können. Der störungsfreie Verlauf einer computergestützten Prüfung wird durch entsprechende technische Betreuung gewährleistet. Die Prüfung wird in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person durchgeführt.
(3) Alle weiteren Bedingungen einer computergestützten Prüfung unterliegen den Regelungen, die für schriftliche Modulprüfungen (§ 15 dieser Ordnung) gelten.
(4) Abweichend von § 15 Abs. 2 sind computergestützte Modulprüfungen von zwei prüfenden Personen zu bewerten, wenn die Erstprüferin bzw. der Erstprüfer im Falle einer Wiederholungsprüfung die Note „nicht ausreichend“ vorschlägt. In diesem Fall muss eine der prüfenden Personen eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder eine apl. Professorin bzw. ein apl. Professor sein. Die Note ergibt sich in diesem Fall aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen (§ 17 Abs. 2 Satz 3).
§ 17 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen, Modulnoten
(1) Studienleistungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 (Vorleistungen und unbenotete Leistungsnachweise) werden mit dem Prädikat „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“ bewertet. Ersteres entspricht mindestens der Note „ausreichend“ (4,0).
(2) Prüfungsleistungen und benotete Leistungsnachweise werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern mit folgenden Noten bewertet:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Studien- bzw. Prüfungsleistungen können die Noten um den Wert von 0,3 angehoben oder gesenkt werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 werden nicht vergeben.
Sofern Studien- bzw. Prüfungsleistungen von mehreren Prüferinnen bzw. Prüfern unabhängig voneinander bewertet werden, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen; dabei gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(3) Setzt sich ein Modul aus mehreren benoteten Studien- bzw. Prüfungsleistungen zusammen errechnet sich die Modulnote aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten der einzelnen Studien- bzw. Prüfungsleistungen. Die Gewichtung der einzelnen Studien- bzw. Prüfungsleistungen wird im Modulhandbuch geregelt. Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(4) Die Noten in den Modulen lauten:
(Bei einem Durchschnitt) bis 1,5 = sehr gut,
(bei einem Durchschnitt) von 1,6 bis einschl. 2,5 = gut,
(bei einem Durchschnitt) von 2,6 bis einschl. 3,5 = befriedigend,
(bei einem Durchschnitt) von 3,6 bis einschl. 4,0 = ausreichend,
(bei einem Durchschnitt) über 4,0 = nicht ausreichend.
Die (nach Abs. 3 errechnete) Modulnote wird in Klammern angefügt.
§ 18 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die zu prüfende Person zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Der Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung (PL) ist in der vom Prüfungsamt vorgegebenen Form bis zu 7 Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich, bei lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen (LBP) ist ein Rücktritt ohne Angabe von Gründen nur bis zum Ende des Prüfungsanmeldezeitraums möglich. Satz 3 gilt nicht für Wiederholungsprüfungen.
(2) Die für einen späteren Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Prüferin bzw. dem Prüfer in der Regel vor dem Prüfungstermin unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich (in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen) ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die zu prüfende Person nicht prüfungsfähig ist. Dabei soll die Dauer der voraussichtlichen Prüfungsunfähigkeit angegeben werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der zu prüfenden Person die Krankheit eines von ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen gleich. Über die Genehmigung des Antrages entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Hat sich eine zu prüfende Person in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes Prüfungen unterzogen, so ist ein nachträglicher Rücktritt aus diesem Grunde ausgeschlossen. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn die zu prüfende Person bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
(4) Versucht eine zu prüfende Person, das Ergebnis ihrer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung bzw. die Bachelorarbeit als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Auf die in Satz 1 vorgesehen Sanktion kann auch erkannt werden, wenn eine zu prüfende Person nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt. Eine zu prüfende Person, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder von der aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung der Studien- oder Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von der Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen ausschließen.
§ 19 Bestehen und Nichtbestehen
(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen und benoteten Leistungsnachweise mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden und alle Vorleistungen und unbenoteten Leistungsnachweise nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bestanden sind.
(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn das erste Studienjahr am Sciences Po Bordeaux nach den dort geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen wurde.
(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Orientierungsprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde, die zugehörigen Modulprüfungen im zweiten Studienjahr am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart bestanden sind sowie im dritten Studienjahr am Sciences Po Bordeaux durch prüfungsrelevante Leistungen nach den dort geltenden Regeln mindestens 48 ECTS-Credits erworben wurden und wenn die Bachelorarbeit mindestens mit „ausreichend“ (4,0) benotet wurde.
(4) Hat die zu prüfende Person eine Modulprüfung oder die Bachelorarbeit nicht bestanden, so ergeht hierüber ein schriftlicher Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Bei Modulprüfungen kann die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auch auf andere Art und Weise erfolgen.
(5) Hat eine zu prüfende Person die Orientierungsprüfung oder die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr auf ihren Antrag beim Prüfungsamt gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist.
§ 20 Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Bestandene Studien- und Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden.
(2) Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden.
(3) Eine zweite Wiederholung von Prüfungsleistungen ist nur in drei Fällen zulässig. Dies gilt nicht für Prüfungsleistungen, die Bestandteil der Orientierungsprüfung sind. Eine zweite Wiederholung der Bachelorarbeit ist ebenfalls unzulässig.
(4) Wird eine schriftliche Wiederholungsprüfung, die Bestandteil der Orientierungsprüfung ist, oder eine zweite Wiederholung einer schriftlichen Prüfung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so erfolgt in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang eine mündliche Fortsetzung der Wiederholungsprüfung von etwa 20-30 Minuten Dauer. Dies gilt nicht in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 20 Abs. 5 Satz 2 sowie § 21 Abs. 4. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung kann in diesem Fall unter Einschluss der mündlichen Nachprüfung nur „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) sein. Für die Durchführung der mündlichen Nachprüfung gilt im Übrigen § 14.
(5) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von zwei Semestern abzulegen. Anderenfalls sind sie mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechend § 18 Abs. 2 einen Rücktritt genehmigen. Urlaubssemester werden auf die Anzahl der Semester nach Satz 1 nicht angerechnet. Die Wiederholung einer Prüfung soll in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten ermöglicht werden.
§ 21 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person zuständig. Zweifelhafte Fälle kann sie dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorlegen.
(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an der Universität Stuttgart oder an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Kein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls, wenn Inhalte, Lernziele und Umfang den Anforderungen des Moduls an der Universität Stuttgart im Wesentlichen entsprechen. Wenn für die Anerkennung bestimmter Studien- und Prüfungsleistungen erforderliche einzelne Leistungen fehlen, kann der Prüfungsausschuss Ergänzungsleistungen festlegen. Bei der Prüfung der zuvor genannten Voraussetzungen kann die Hilfe der jeweiligen Fachprofessorin bzw. des jeweiligen Fachprofessors in Anspruch genommen werden. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Satz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. Die Anrechnung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der zu erwerbenden ECTS-Credits der Bachelorprüfung oder die Bachelorarbeit angerechnet werden sollen.
(3) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt Absatz 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziersschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(4) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen der Kooperation mit Sciences Po Bordeaux nach den dort geltenden Prüfungsbestimmungen erbracht werden, werden abweichend von Abs. 2 und 6 in vollem Umfang von Amts wegen anerkannt.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach dem in § 17 angegebenen Bewertungsschlüssel in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. In diesem Fall erfolgt keine Einbeziehung in die Berechnung der Modulnoten und der Gesamtnote. Im Zeugnis erfolgt eine Kennzeichnung der Anrechnung. Wurden Leistungsnachweise in Frankreich erworben, so werden die französischen Noten nach folgendem Schlüssel in Noten gemäß § 17 Absatz 2 und 4 umgerechnet.
Punkte in Frankreich |
Notenstufe Deutschland |
---|---|
16-20 |
1,0 |
15 |
1,3 |
14 |
1,7 |
13 |
2,0 |
12,5 |
2,3 |
12 |
2,7 |
11,5 |
3,0 |
11 |
3,3 |
10,5 |
3,7 |
10 |
4,0 |
Weniger als 10 |
5,0 |
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 2 und 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist innerhalb von zwei Semestern nach Einschreibung in den Studiengang oder nach Rückkehr von einem Auslandsstudium zu stellen, danach ist eine Antragstellung ausgeschlossen. Es obliegt der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen und Unterlagen über die anzuerkennenden Leistungen bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle nach Abs. 1, die das Anerkennungsverfahren durchführt.
(7) Studienzeiten aus einem vorausgegangen Studium werden entsprechend der anerkannten Leistungen angerechnet. Das bedeutet, die Einstufung in ein bestimmtes Fachsemester orientiert sich am Umfang der anerkannten Leistungen.
(8) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden angerechnet, sofern sie nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind zu den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen. Absatz 6 Sätze 2 bis 4 gelten für die Anerkennung entsprechend. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt sind, liegt bei der/dem Studierenden. Es können maximal Module im Umfang von 90 ECTS-Credits anerkannt werden, die Anerkennung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen. Bestehen aufgrund der eingereichten Nachweise Zweifel im Hinblick auf den Erwerb bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten, kann eine Einstufungsprüfung durchgeführt werden. Die Einstufungsprüfung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Inhalt und Ablauf der Einstufungsprüfung sind so auszugestalten, dass die prüfenden Personen unter Berücksichtigung der vorgelegten Nachweise hinreichende Gewissheit über das Vorhandensein der Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, die in den anzurechnenden Modulen erworben werden. Für die Durchführung der Einstufungsprüfung wird vom Prüfungsausschuss mindestens eine Prüferin bzw. ein Prüfer bestellt, § 8 gilt für die Bestellung entsprechend. Im Falle einer Anrechnung gelten Absätze 5 und 7 entsprechend.
II. Prüfungen
1. Orientierungsprüfung
§ 22 Zweck der Orientierungsprüfung
Mit der Orientierungsprüfung soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um eventuelle Fehlentscheidungen ohne großen Zeitverlust korrigieren zu können. In der Orientierungsprüfung sollen die Studierenden zeigen, dass sie den Anforderungen an ein wissenschaftliches Studium im deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften gewachsen sind und dass sie insbesondere die analytischen und methodischen Fertigkeiten erworben haben, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortsetzen zu können.
§ 23 Art und Umfang der Orientierungsprüfung
(1) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn das erste Studienjahr am Sciences Po Bordeaux nach den dort geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen wurde.
2. Bachelorprüfung
§ 24 Zweck der Bachelorprüfung
Mit der Bachelorprüfung weisen die Studierenden nach, dass sie über ein breites Grundwissen sowie über vertiefte Kenntnisse in ausgewählten Bereichen verfügen und das methodische Instrumentarium der Sozialwissenschaften in dem Maße beherrschen, das für die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in verschiedenen Praxisfeldern notwendig ist.
§ 25 Art und Umfang der Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus
- der Orientierungsprüfung nach § 23 Abs. 1
- den weiteren in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung aufgeführten Modulen des zweiten Studienjahres an der Universität Stuttgart
- den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres am Sciences Po Bordeaux nach den dort geltenden Regeln erbracht werden müssen
- der Bachelorarbeit.
(2) In der Bachelorprüfung kann in bis zu 4 weiteren als den vorgeschriebenen Modulen eine Prüfung abgelegt werden (Zusatzmodule). Auf Antrag der zu prüfenden Person ist das Ergebnis dieser Prüfungen in das Zeugnis mit aufzunehmen. Es wird jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
§ 26 Praktikum [entfällt]
§ 27 Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die zu prüfende Person in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus dem Bereich deutsch-französische Sozialwissenschaften selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Mit der Bachelorarbeit werden 12 ECTS-Credits erworben.
(2) Zur Vergabe der Bachelorarbeit ist als Prüfende(r) jede(r) Hochschullehrer(in), Honorarprofessor(in), Hochschul- oder Privatdozent(in) berechtigt, ferner jede(r) akademische Mitarbeiter(in), der bzw. dem die Prüfungsberechtigung nach den gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde.
(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann frühestens ausgegeben werden, wenn mindestens 115 ECTS-Credits erworben wurden. Es soll spätestens einen Monat nach dem Erwerb von 168 ECTS-Credits mit der Bearbeitung der Bachelorarbeit begonnen werden. Nach der Vergabe des Themas durch die oder den Prüfer(in) bzw. die oder den Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses muss die Kandidatin bzw. der Kandidat die Bachelorarbeit unverzüglich beim Prüfungsamt anmelden. Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(4) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der zu prüfenden Person aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(5) Die Bearbeitungsfrist für die Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Art und Umfang der Aufgabenstellung sind von der Prüferin bzw. vom Prüfer so zu begrenzen, dass sie 12 ECTS-Credits (bzw. 360 Arbeitsstunden) entspricht und die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Die Bearbeitungsfrist kann auf Antrag der zu prüfenden Person aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, vom Prüfungsausschuss um insgesamt höchstens sechs Wochen verlängert werden.
(6) Die Bachelorarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auf Antrag der zu prüfenden Person die Anfertigung der Bachelorarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. In diesem Fall muss die Arbeit als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Die Bachelorarbeit kann neben einem ausgedruckten Text auch multimediale Teile auf elektronischen Datenträgern enthalten, sofern die Themenstellung dies erfordert und die Prüferinnen bzw. Prüfer ihr Einverständnis gegeben haben.
(7) Innerhalb der Bearbeitungsfrist nach Absatz 5 ist die fertige Bachelorarbeit in zwei gebundenen Exemplaren bei der Prüferin bzw. dem Prüfer abzugeben. Zusätzlich muss ein Exemplar in elektronischer Form eingereicht werden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die zu prüfende Person schriftlich zu versichern,
- dass sie ihre Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst hat,
- dass sie keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Aussagen als solche gekennzeichnet hat,
- dass die eingereichte Arbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen ist,
- dass sie die Arbeit weder vollständig noch in Teilen bereits veröffentlicht hat und
- dass das elektronische Exemplar mit den anderen Exemplaren übereinstimmt.
(8) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüfern bewertet, von denen eine bzw. einer die Prüferin bzw. der Prüfer ist, die bzw. der das Thema gemäß Abs. 2 vergeben hat. Einer der Prüfer muss Hochschullehrer(in), apl. Professor(in), Privatdozent(in) oder Honorarprofessor(in) sein. Sie bewerten die Bachelorarbeit mit einer der in § 17 genannten Noten. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll spätestens nach zwei Monaten endgültig abgeschlossen sein.
(9) Die Bachelorarbeit kann bei einer Benotung mit „nicht ausreichend“ (5,0) einmal wiederholt werden. Im Wiederholungsfall ist eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn die zu prüfende Person bei der Anfertigung ihrer ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Wiederholung der Bachelorarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt anzumelden. Anderenfalls wird die Wiederholungsprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, die zu prüfende Person hat das Fristversäumnis nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der zu prüfenden Person.
§ 28 Freischussregelung [entfällt]
§ 29 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
(1) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung setzt sich folgendermaßen zusammen: Der nach den am Sciences Po Bordeaux geltenden Regeln gewichtete Durchschnitt der im ersten Studienjahr erbrachten prüfungsrelevanten Leistungen geht zu einem Sechstel, der Durchschnitt der im zweiten Studienjahr am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart erbrachten prüfungsrelevanten Leistungen, gewichtet mit der Zahl der ECTS-Credits des Moduls, geht zu einem Drittel in die Gesamtnote ein. Der nach den am Sciences Po Bordeaux geltenden Regeln gewichtete Durchschnitt der im dritten Studienjahr erbrachten prüfungsrelevanten Leistungen geht ebenfalls zu einem Drittel in die Gesamtnote ein, die Bachelor-Arbeit geht zu einem Sechstel in die Gesamtnote ein.
(2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote bis 1,2) wird das Prädikat „Sehr gut mit Auszeichnung“ verliehen.
(3) Hat die zu prüfende Person die Bachelorprüfung bestanden, so erhält sie ein Zeugnis. In das Zeugnis werden neben der Gesamtnote die einzelnen Modulnoten und die Note für die Bachelorarbeit sowie der Titel der Bachelorarbeit eingetragen. Die Gesamtnote wird als Dezimalnote mit einer Stelle hinter dem Komma angegeben. Das Zeugnis wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Directrice/dem Directeur des Études von Sciences Po Bordeaux unterzeichnet. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird auch eine Übersetzung des Zeugnisses in englischer Sprache ausgehändigt.
(4) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Model“ von Europäischer Union/Europarat/Unesco aus, welches das Profil des Studiengangs darstellt.
§ 30 Hochschulgrad und Bachelorurkunde
(1) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Hochschulgrad eines “Bachelor of Arts“ (abgekürzt: „B.A.“) verliehen.
(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelorprüfung erhält die Absolventin bzw. der Absolvent eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Hochschulgrades nach Absatz 1 beurkundet. Es wird auch eine englische Übersetzung der Urkunde ausgehändigt.
(3) Die Bachelorurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät 10: Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und der Rektorin bzw. dem Rektor der Universität Stuttgart unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.
III. Schlussbestimmungen
§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird der zu prüfenden Person auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen bzw. Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Das Verfahren der Prüfungseinsicht wird den Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 32 Ungültigkeit einer Prüfung
(1) Hat die zu prüfende Person bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Note der Studien- oder Prüfungsleistung, bei deren Erbringung die zu prüfende Person getäuscht hat, berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Orientierungsprüfung oder die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die zu prüfende Person hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die zu prüfende Person die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Orientierungsprüfung bzw. die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
(3) Der zu prüfenden Person ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung nach Absatz 1 für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Prüfungszeugnisses, ausgeschlossen.
§ 33 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01. Oktober 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den deutsch-französischen Studiengang Sozialwissenschaften vom 10. Juli 2020 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 39/2020) außer Kraft.
(2) Sie gilt erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2024/25 im deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften eingeschrieben werden. Studierende, die bereits vor diesem Zeitpunkt im deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften eingeschrieben waren, können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in diese Neufassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2024 zu stellen.
(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30. September 2028
Stuttgart, den 10. Juli 2024
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)
Anlage: Übersicht über die Modulprüfungen
Nr. |
Modul |
Pflicht/ Wahl |
Semester |
Studien-leistung |
Prüfung/Dauer |
ECTS-Credits |
|||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||
1 |
Politische und soziale Probleme |
P |
|
|
X |
|
|
|
2 USL |
1 PL |
12 |
2 |
Politische und soziologische Theorien der Gegenwart |
P |
|
|
|
X |
|
|
2 USL |
1 PL |
12 |
3 |
Grundlagen der Forschungsmethoden |
P |
|
|
X |
|
|
|
- |
1 PL |
9 |
4 |
Sozialwissenschaftliche Statistik I |
P |
|
|
X |
|
|
|
1 USL |
1 PL |
9 |
5 |
Sozialwissenschaftliche Statistik II |
P |
|
|
|
X |
|
|
1 USL |
1 PL |
9 |
6 |
Qualitative Sozialforschung |
P |
|
|
|
X |
|
|
1 USL |
1 PL |
6 |
7 |
Ökonomie und rechtliche Grundlagen der EU |
P |
|
|
|
X |
|
|
1 USL-V; 1 USL |
- |
3 |
8 |
Bachelorarbeit |
P |
|
|
|
|
|
X |
|
|
12 |
Erläuterungen:
1. Erläuterung der Abkürzungen:
- P = Pflichtmodul
- V = Prüfungsvorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
- PL= Modulprüfungsleistung; S = schriftliche Modulprüfung; M = mündliche Modulprüfung;
- LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.