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Veröffentlicht am: | 6. Juli 2020 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Satzung der Universität Stuttgart zur Ergänzung von Zulassungssatzungen der Universität Stuttgart für grundständige Studiengänge für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2020/21 aufgrund der Corona-Pandemie
vom 19. Juni 2020
Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 10, 58 Abs. 6 und 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2018 (GBl. S. 85), § § 2 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Landeshochschulgebührengesetz vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2017 (GBl. S. 245) und § 20 Abs. 2 Hoch-schulzulassungsverordnung vom 02. Dezember 2019 (GBl. S. 489) hat der Rektor der Univer-sität Stuttgart im Wege der Eilentscheidung am 19. Juni 2020 die nachfolgende Satzung be-schlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Landeshochschulgebührengesetzes am 19. Juni 2020, Az. 7611.51 zugestimmt.
Artikel 1: Sporteingangsprüfung
In der Satzung über den Nachweis der sportlichen Leistungsfähigkeit für das Studium im lehramtsbezogenen Fach Sport vom 21. Februar 2020 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 14/2020) wird folgender § 4a ergänzt:
„§ 4a Durchführung der Prüfung für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2020/21
(1) Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für das Wintersemester 2020/21 gilt ausnahmsweise der Nachweis der sportlichen Leistungsfähigkeit für das Studium im lehramtsbezogenen Fach Sport auch dann als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- bis zum 15. Mai 2020 bei einer baden-württembergischen Universität einen Antrag auf Teilnahme an der Sporteingangsprüfung für das Studium im Fach Sport gestellt hat und
- das Fach Sport in den letzten vier Schulhalbjahren der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegt und hiervon in den ersten drei Schulhabjahren jeweils mindestens 8 Punkte erreicht hat. Der Nachweis (Hochschulzugangsberechtigung oder Schulhabjahreszeugnisse)hierüber muss bis zum 15. Juli 2020 bei der Universität Stuttgart eingegangen sein; oder3.bis zum 15. Juli 2020 bei einer baden-württembergischen Universität einen Antrag auf Anerkennung einer nicht an einer an einer Universität in Baden-Württemberg nichtvor dem Jahr 2017 abgelegten Prüfung gestellt hat. Für die Prüfung des Antrags und das Ausstellen einer Bescheinigung gemäß § 5 wird eine Gebühr in Höhe von 20 € in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 3 der Gebühren-satzung der Universität Stuttgart für die Sporteingangsprüfung erhoben.
(2) § 1 Abs. 2, § 4 und § 6 finden keine Anwendung. Unter den Voraussetzungen von § 4a Abs. 1 ausgestellte Bescheinigungen nach § 5 gelten nur für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2020/21. Sofern der Antrag gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 an einer anderen baden-württembergischen Universität gestellt wurde, ist dem Antrag auf Zulas-sung zum Studium in den Lehramtsbachelorteilstudiengang Sport an der Universität Stutt-gart die Bescheinigung gemäß § 5 der anderen Universität beizufügen.
Artikel 2: Bewerbungsfristen grundständige Studiengänge
Abweichend von § 2 Abs. 1 der Zulassungs-und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart vom 11. Juni 2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 21/2008), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2019 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 4/2020) ist die Zulassung zum Studium in das erste Fachsemester in grundständigen Studiengängen, die nach der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2020/21 zulassungsbeschränkt sind und in Studiengängen, in denen eine Aufnahmeprüfung nach § 58 Abs. 5 LHG stattfindet, bis zum 20. August 2020 zu beantragen.
Artikel 3: Aufnahmeprüfung für den Bachelorstudiengang deutsch-französische Sozialwissenschaften
Abweichend von § 2 Abs. 1 der Satzung der Universität Stuttgart für die Aufnahmeprüfung im deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften vom 18. März 2013 (Amt-liche Bekanntmachung Nr. 17/2013) ist die Zulassung für den deutsch-französischen Ba-chelorstudiengang Sozialwissenschaften für das Wintersemester 2020/21 bis zum 20. August 2020 zu beantragen.
Artikel 4: Aufnahmeprüfung für den Bachelorstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft
Abweichend von § 2 der Satzung der Universität Stuttgart für die Aufnahmeprüfung im Ba-chelorstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft vom 11. Juni 2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 19/2008) ist die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung bis zum 20. August 2020 zu beantragen.
Artikel 5: Aufnahmeprüfung für den Bachelorstudiengang Simulation Technology
Abweichend von § 2 Abs. 1 der Satzung der Universität Stuttgart für die Aufnahmeprüfung im Bachelorstudiengang Simulation Technology vom 22. Juli 2016 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 47/2016) ist die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für das Wintersemester 2020/21 bis zum 20. August zu beantragen.
Artikel 6: Aufnahmeprüfung für den Bachelorstudiengang Umweltschutztechnik
Abweichend von § 2 Abs. 1 der Satzung der Universität Stuttgart für die Aufnahmeprüfung im Bachelorstudiengang Umweltschutztechnik vom 20. Juni 2011 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 25/2011) ist die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Wintersemester 2020/21 bis zum 20. August zu beantragen.
Artikel 7: Inkrafttreten
Diese Satzungtritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Die Regelungen dieser Satzung gelten ausschließlich für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2020/21.
Stuttgart, den 19. Juni 2020
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)