Amtliche Bekanntmachung Nr. 33/2024. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Fünfte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Bachelorstudiengänge Chemie- und Bioingenieurwesen, Erneuerbare Energien, Fahrzeug- und Motorentechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Technische Biologie, Technische Kybernetik und Technologiemanagement

Vom 10. Juli 2024

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PDF-Version und Anlagen PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung
Veröffentlicht am: 22. Juli 2024
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Fünfte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Bachelorstudiengänge Chemie- und Bioingenieurwesen, Erneuerbare Energien, Fahrzeug- und Motorentechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Technische Biologie, Technische Kybernetik und Technologiemanagement

Vom 10. Juli 2024

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.02.2024 (GBl. S. 26) hat der Senat der Universität Stuttgart am 15. Mai 2024 die Fünfte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Bachelorstudiengänge Chemie- und Bioingenieurwesen, Erneuerbare Energien, Fahrzeug- und Motorentechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Technische Biologie, Technische Kybernetik und Technologiemanagement vom 1. August 2019 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 55/2019), zuletzt geändert durch Satzung vom 01. März 2024 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 07/2024) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 10. Juli 2024, Az. 7831.176-CEFMMTTT zugestimmt.

Artikel 1

1. Die Anlage 1 „Fachspezifische Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Chemie- und Bioingenieurwesen“ wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1: Fachspezifische Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Chemie- und Bioingenieurwesen

§ 1 Studien- und Prüfungsaufbau im Bachelorstudiengang Chemie- und Bioingenieurwesen

(1) Das Studium erstreckt sich über 6 Fachsemester und setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Basismodule (96 ECTS-Credits)
  2. Kernmodule (36 ECTS-Credits)
  3. Fachaffine Schlüsselqualifikationen (12 ECTS-Credits)
  4. Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen (3 ECTS-Credits)
  5. Ergänzungsmodule / Vertiefungsfächer (21 ECTS-Credits)
  6. Bachelorarbeit (12 ECTS-Credits)

Die einzelnen Module sind in § 5 geregelt.

(2) Die Bachelorprüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen in den unter Abs. 1 genannten Modulen sowie der Bachelorarbeit.

(3) Das ingenieurwissenschaftliche und naturwissenschaftliche Grundstudium besteht aus Basismodulen mit einem Umfang von 96 ECTS-Credits sowie aus fachaffinen Schlüsselqualifikationen mit einem Umfang von 12 ECTS-Credits. Die einzelnen Module sind in § 5 Abs. 1 geregelt.

(4) Das Fachstudium besteht aus Kernmodulen mit einem Umfang von 36 ECTS-Credits, aus den Ergänzungsmodulen der naturwissenschaftlichen Vertiefungsfächer (Biologie, Chemie oder Material) mit einem Umfang von 21 ECTS-Credits sowie aus fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen mit einem Umfang von 3 ECTS-Credits. Die einzelnen Module sind in § 5 Abs. 1 zu dieser Prüfungsordnung geregelt.

(5) Die naturwissenschaftliche Vertiefung ist ein Wahlpflichtbereich im Umfang von 21 ECTS-Credits mit den Vertiefungsmöglichkeiten Biologie, Chemie oder Material. Hiervon ist eine auszuwählen. Jede naturwissenschaftliche Vertiefung kann sich aus Pflicht- und Wahlmodulen zusammensetzen. Die den naturwissenschaftlichen Vertiefungen zugeordneten Module werden vom Prüfungsausschuss definiert und sind im Modulhandbuch geregelt. Im Wahlpflichtbereich legt die bzw. der Studierende ihre bzw. seine zu prüfenden Fächer in einem individuellen Übersichtsplan fest. Der Prüfungsausschuss erlässt Regeln über die Gestaltung und Genehmigung des Übersichtsplans.

(6) Innerhalb der fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen sind Module im Umfang von 3 ECTS-Credits aus dem Katalog der Universität Stuttgart für fachübergreifende Schlüsselqualifikationen auszuwählen. Abweichungen von dieser Regelung sind durch den Prüfungsausschuss zu genehmigen.

(7) In bis zu 2 Fällen kann ein noch nicht bestandenes Wahlmodul durch Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt gewechselt werden. Damit entfällt auch die Verpflichtung, im bisherigen Wahlmodul an weiteren Wiederholungsprüfungen teilzunehmen. Die Erklärung kann nur abgegeben werden, solange der Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang Chemie- und Bioingenieurwesen noch nicht endgültig verloren ist und noch nicht alle für den Studienabschluss erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht wurden. Das bisherige Modul, das gewechselt wurde, kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden.

(8) Wurden mindestens 132 ECTS-Credits erworben, können auch Module aus den Masterstudiengängen Fahrzeugtechnik; Maschinenbau; Maschinenbau/Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik; Maschinenbau/Produktentwicklung und Konstruktionstechnik; Maschinenbau/Werkstoff- und Produktionstechnik; Energietechnik; Mechatronik; Technologiemanagement; Technische Kybernetik; sowie Verfahrenstechnik im Umfang von 24 ECTS-Credits belegt werden. Diese werden nicht für die Bachelorprüfung berücksichtigt, sondern in der Masterprüfung von Amts wegen angerechnet. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen richten sich in diesem Fall nach der Studien- und Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch für den jeweiligen Masterstudiengang. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bachelorprüfungsordnung für das Prüfungsverfahren. Fehlversuche werden für den jeweiligen Masterstudiengang auf die Masterprüfung angerechnet.

§ 2 Verwandte Studiengänge

Verwandte Studiengänge im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung sind insbesondere die Diplomstudiengänge Verfahrenstechnik; Automatisierungstechnik in der Produktion; und Maschinenwesen sowie die Bachelor-Studiengänge Technische Kybernetik; Maschinenbau; Fahrzeugtechnik; Technologiemanagement; Mechatronik; Umweltschutztechnik; Verfahrenstechnik; und Luft- und Raumfahrttechnik.

§ 3 Art und Umfang der Orientierungsprüfung

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus folgenden Modulprüfungen:

  1. Höhere Mathematik 1 für Ingenieurstudiengänge
  2. Höhere Mathematik 2 für Ingenieurstudiengänge

(2) Die einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen, die in den Modulen zu erbringen sind, sind in § 5 geregelt.

(3) Die Prüfungsleistungen der Orientierungsprüfung können nur einmal wiederholt werden.

§ 4 Freischussregelung

(1) Wurden nach ununterbrochenem Fachstudium bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters 108 ECTS-Credits erworben, so gelten innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte und nicht bestandene Studien- und Prüfungsleistungen in bis zu 2 Fällen auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 innerhalb der Regelstudienzeit erstmalig abgelegte und bestandene Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag beim Prüfungsamt in höchstens 2 Fällen zur Notenverbesserung spätestens am übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Für Studien- und Prüfungsleistungen, die vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters erstmalig abgelegt wurden, ist der nach Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters angebotene übernächste Prüfungstermin maßgeblich. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bachelorarbeit. Darüber hinaus ist ein Antrag nach Absatz 2 ausgeschlossen, sobald die Bachelorprüfung bestanden ist. Maßgeblich ist die Bekanntgabe der Note der letzten Prüfungsleistung.

(4) Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern, Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung gemäß § 6 Abs. 8 des Allgemeinen Teils bis zu 2 Semestern, sowie Zeiten in denen der/die Studierende aus zwingenden Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden nicht auf die Frist nach Abs. 1 und 2 angerechnet.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Absätze 5 bis 7 des Allgemeinen Teils kann die Frist in den Absätzen 1 und 2 durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um bis zu 3 Semester verlängert werden.

§ 5 Übersicht über die Modulprüfungen im Bachelorstudiengang Chemie- und Bioingenieurwesen

(1) Die in § 1 Abs. 1 dieser Anlage zur Prüfungsordnung geregelten Module sind nachfolgend aufgeführt:

Nr.

Modul

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien- leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

Basismodule:

1

Höhere Mathematik 1 für Ingenieurstudiengänge

P

x

 

 

 

 

 

V

PL

9

2

Höhere Mathematik 2 für Ingenieurstudiengänge

P

 

x

 

 

 

 

V

PL

9

3

Höhere Mathematik 3 für Ingenieurstudiengänge

P

 

 

x

 

 

 

V

PL

6

4

Technische Mechanik I

P

x

 

 

 

 

 

V

PL

6

5

Technische Mechanik II

P

 

x

 

 

 

 

V

PL

6

6

Strömungsmechanik

P

 

 

 

x

 

 

 

PL

6

7

Technische Thermodynamik I

P

 

 

x

 

 

 

 

PL

6

8

Technische Thermodynamik II

P

 

 

 

x

 

 

 

PL

6

9

Einführung in die Chemie für CBIW-Studierende

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

- Einführung in die Chemie für CBIW-Studierende

P

 

x

 

 

 

 

 

PL

 

- Praktikum Einführung in die Chemie für CBIW-Studierende

P

 

 

x

 

 

 

V, USL

 

 

10

Einführung in die Biotechnik

P

x

 

 

 

 

 

BSL

 

3

11

Physik der Felder und Wellen

P

 

 

 

x

 

 

USL

 

3

12

Werkstoffkund I+II mit Werkstoffpraktikum

P

x

x

 

 

 

 

V

PL

6

13

Konstruktion im Maschinen- und Apparatebau mit Einführung in die Festigkeitslehre

 

P

 

 

 

x

 

 

 

 

 

USL

 

PL

 

9

14

Informatik für

Ingenieurwissenschaften 1

P

 

 

x

 

 

 

V

PL

6

15

Informatik für

Ingenieurwissenschaften 2

P

 

 

 

x

 

 

V

PL

6

Kernmodule:

16

Grundlagen der Mechanischen Verfahrenstechnik

P

 

 

 

 

x

 

 

PL

6

17

Chemische Reaktionstechnik I

P

 

 

 

 

x

 

 

PL

6

18

Thermodynamik der Gemische I

P

 

 

 

 

x

 

 

PL

6

19

Regelungstechnik für Medizin- und 

Verfahrenstechnik

P

 

 

 

 

x

 

 

PL

6

20

Grundlagen der Stoff- und Wärmeübertragung

P

 

 

 

 

 

x

BSL

PL

6

21

Thermische Verfahrenstechnik I

P

 

 

 

 

 

x

 

 

PL

6

Ergänzungsmodule / Vertiefungsfächer:

22

Naturwissenschaftliche Vertiefung (Modulcontainer)

(siehe Erläuterung Nr. 5)

W

 

 

x

x

x

x

insgesamt 21

 

 

 

x

x

x

x

USL

 

3

 

 

 

x

x

x

x

BSL

 

3

 

 

 

x

x

x

x

 

PL

6

 

 

 

x

x

x

x

V

PL

6

 

 

 

x

x

x

x

V

PL

9

Schlüsselqualifikationen (fachaffin):

23

Numerische Methoden I

P

 

 

 

x

 

 

BSL

 

6

Schlüsselqualifikationen (fachübergreifend):

24

Einführung in die Programmierung und Digitalisierung

P

x

x

 

 

 

 

USL

 

6

25

Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen

W

 

 

 

 

 

x

USL

 

3

Bachelorarbeit:

26

Bachelorarbeit

P

 

 

 

 

 

x

 

PL

12

 

Erläuterungen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Prüfungsvorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • PL= Modulprüfungsleistung; S = schriftliche Modulprüfung; M = mündliche Modulprüfung; LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.

3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.

4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch die Lehrende oder den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

5. Gemäß § 1 Abs. 5 ist eine naturwissenschaftliche Vertiefung im Umfang von 21 ECTS-Credits zu belegen. Wählbar sind die naturwissenschaftlichen Vertiefungen Biologie, Chemie und Material. Jede naturwissenschaftliche Vertiefung kann sich aus Pflicht- und Wahlmodulen zusammensetzen. Die den naturwissenschaftlichen Vertiefungen zugeordneten Module sind im Modulhandbuch geregelt.“

2. Die Anlage 5 „Fachspezifische Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Technische Mechatronik“ wird wie folgt gefasst:

„Anlage 5: Fachspezifische Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Mechatronik

§ 1 Studien- und Prüfungsaufbau im Bachelorstudiengang Mechatronik

(1) Das Studium erstreckt sich über 6 Fachsemester und setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Basismodule (33 ECTS-Credits)
  2. Kernmodule (105 ECTS-Credits)
  3. Ergänzungsmodule (62 ECTS-Credits)
  4. Fachaffine Schlüsselqualifikationen (15 ECTS-Credits)
  5. Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen (9 ECTS-Credits)
  6. Bachelorarbeit (12 ECTS-Credits)

Die einzelnen Module sind in § 5 dieser Anlage geregelt.

(2) Das Studium gliedert sich inhaltlich in ein 4-semestriges Grundstudium und ein 2-semestriges Fachstudium. Das Lehrangebot erstreckt sich über 6 Fachsemester.

(3) Die Bachelorprüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen in den unter Abs. 1 genannten Modulen sowie der Bachelorarbeit.

(4) Das Grundstudium besteht aus Basismodulen mit einem Umfang von 33 ECTS-Credits, Schlüsselqualifikationen mit einem Umfang von 18 ECTS-Credits sowie Kernmodulen mit einem Umfang von 75 ECTS-Credits. Die einzelnen Module sind in § 5 dieser Anlage geregelt.

(5) Das Fachstudium besteht aus Kernmodulen mit einem Umfang von 30 ECTS-Credits, Ergänzungsmodulen mit einem Umfang von 6 ECTS-Credits sowie Schlüsselqualifikationen mit einem Umfang von 6 ECTS-Credits. Die einzelnen Module sind in § 5 dieser Anlage geregelt.

(6) In bis zu einem Fall kann ein noch nicht bestandenes Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit oder ein Ergänzungsmodul durch Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt gewechselt werden. Damit entfällt auch die Verpflichtung im bisherigen Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit oder im Ergänzungsmodul an weiteren Wiederholungsprüfungen teilzunehmen. Die Erklärung kann nur abgegeben werden, solange der Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang Mechatronik noch nicht endgültig verloren ist und noch nicht alle für den Studienabschluss erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht wurden. Das bisherige Modul, das gewechselt wurde, kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden.

(7) Wurden mindestens 132 ECTS-Credits erworben, können auch Module aus den Masterstudiengängen Energietechnik; Fahrzeugtechnik; Maschinenbau; Maschinenbau/Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik; Maschinenbau/Produktentwicklung und Konstruktionstechnik; Maschinenbau/Werkstoff- und Produktionstechnik; Mechatronik; Technische Kybernetik; Technologiemanagement; und Verfahrenstechnik im Umfang von 24 ECTS-Credits belegt werden. Diese werden nicht für die Bachelorprüfung berücksichtigt, sondern in der Masterprüfung von Amts wegen angerechnet. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen richten sich in diesem Fall nach der Studien- und Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch für den jeweiligen Masterstudiengang. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bachelorprüfungsordnung für das Prüfungsverfahren. Fehlversuche werden für den jeweiligen Masterstudiengang auf die Masterprüfung angerechnet.

§ 2 Art und Umfang der Orientierungsprüfung

(1) Die Orientierungsprüfung im Bachelorstudiengang Mechatronik besteht aus folgenden Modulprüfungen:

  1. Technische Mechanik I
  2. Höhere Mathematik für Physiker, Kybernetiker und Elektroingenieure 1+2

(2) Die Prüfungsleistungen der Orientierungsprüfung können nur einmal wiederholt werden.

§ 3 Verwandte Studiengänge

Verwandte Studiengänge im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung sind insbesondere der Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion sowie der Bachelorstudiengang Technische Kybernetik.

§ 4 Freischussregelung

(1) Wurden nach ununterbrochenem Fachstudium bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters 96 ECTS-Credits erworben, so gelten innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte und nicht bestandene Studien- und Prüfungsleistungen in bis zu 2 Fällen auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 innerhalb der Regelstudienzeit erstmalig abgelegte und bestandene Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag beim Prüfungsamt in höchstens 2 Fällen zur Notenverbesserung spätestens am übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Für Studien- und Prüfungsleistungen, die vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters erstmalig abgelegt wurden, ist der nach Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters angebotene übernächste Prüfungstermin maßgeblich. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bachelorarbeit. Darüber hinaus ist ein Antrag nach Absatz 2 ausgeschlossen, sobald die Bachelorprüfung bestanden ist. Maßgeblich ist die Bekanntgabe der Note der letzten Prüfungsleistung.

(4) Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern, Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung gemäß § 6 Abs. 8 des Allgemeinen Teils bis zu 2 Semestern sowie Zeiten, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden nicht auf die Frist nach Abs. 1 und 2 angerechnet.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Absätze 5 bis 7 des Allgemeinen Teils kann die Frist in den Absätzen 1 und 2 durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um bis zu 3 Semester verlängert werden.

§ 5 Übersicht über die Modulprüfungen im Bachelorstudiengang Mechatronik

(1) Die in § 1 Abs. 1 dieser Anlage zur Prüfungsordnung geregelten Module sind nachfolgend aufgeführt:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

Basismodule:

1

Höhere Mathematik für Physiker, Kybernetiker und Elektroingenieure Teil 1+2

P

x

x

 

 

 

 

V

S

18

2

Höhere Mathematik für Physiker, Kybernetiker und Mechatroniker Teil 3

P

 

 

x

 

 

 

V

S

9

3

Systemdynamik

P

 

 

 

x

 

 

 

PL

6

Kernmodule:

4

Technische Mechanik I

P

x

 

 

 

 

 

 

PL

6

5

Grundzüge der Maschinenkonstruktion I + II mit Einführung in die Festigkeitslehre

P

x

x

 

 

 

 

 

 

USL

S

12

 

6

Fertigungslehre mit Einführung in die Fabrikorganisation

P

x

 

 

 

 

 

 

BSL

3

7

Programmierung und Software-Entwicklung

P

 

 

x

 

 

 

V

S

9

8

Technische Mechanik II+III

P

 

x

x

 

 

 

 

PL

12

9

Grundlagen der Elektrotechnik

P

x

x

 

 

 

 

V

PL

9

10

Datenstrukturen und Algorithmen

P

 

 

 

x

 

 

V

PL

9

11

Schaltungstechnik

P

 

 

x

x

 

 

V

PL

9

12

Automatisierungs­technik I

P

 

 

 

x

 

 

 

PL

6

13

Pflichtmodul 1: Einführung in die Regelungstechnik

P

 

 

 

 

x

x

x

 

USL

USL

PL

6

 

14

Pflichtmodul 2: Steuerungstechnik

P

 

 

 

 

x

 

x

 

USL

PL

6

 

15

Pflichtmodul 3: Maschinendynamik

P

 

 

 

 

x

 

 

PL

6

16

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit Gruppe 4 (ET/Inf)

WP

 

 

 

 

x

 

 

PL

6

USL

PL

17

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit Gruppe 5 (MB)

WP

 

 

 

 

x

 

 

PL

6

USL

PL

Ergänzungsmodule:

18

Wahlpflichtbereiche (Kompetenzfeld )

(insgesamt 6 ECTS-Credits)

WP

 

 

 

 

 

x

USL

 

3

BSL

 

3

 

PL

6

USL

PL

6

Schlüsselqualifikationen:

19

Messtechnik I

P

 

 

x

 

x

 

 

 

 

USL

USL

 

3

 

20

Einführung in die Mechatronik

P

x

X

 

 

 

 

USL

 

6

21

Numerische Methoden der Dynamik

P

 

 

 

x

 

 

 

PL

6

22

Wahlpflichtmodul Schlüsselqualifikationen (fachübergreifend, siehe Anmerkung 1)

WP

 

 

 

x

 

 

USL

 

3

23

Schlüsselqualifikationen (fachübergreifend, Projektarbeit)

P

 

 

 

 

x

 

USL

 

6

Bachelorarbeit:

24

Bachelorarbeit

P

 

 

 

 

 

x

 

 

12

 

Anmerkung 1: Wählbar sind Module des Katalogs der Universität Stuttgart für Überfachliche Schlüsselqualifikationen mit Ausnahme des Kompetenzbereichs „Naturwissenschaftlich-technische Grundlagen“.

Erläuterungen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; WP = Wahlpflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Prüfungsvorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • PL= Modulprüfungsleistung; S = schriftliche Modulprüfung; M = mündliche Modulprüfung;
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.

3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.

4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch die Lehrende oder den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

5. Die wählbaren Module bei den Pflichtmodulen mit Wahlmöglichkeit und bei den Ergänzungsmodulen sind im Modulhandbuch geregelt.“

Artikel 2

(1) Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Oktober 2024 in Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium im Bachelorstudiengang Chemie- und Bioingenieurwesen vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30.09.2028. Prüfungen im bisherigen Modul „Höhere Mathematik 1/2 für Ingenieurstudiengänge“ werden in diesem Fall nur noch bis zum 30.09.2026 angeboten. Danach können nur noch Prüfungen in den beiden neuen Modulen „Höhere Mathematik 1 für Ingenieurstudiengänge“ und „Höhere Mathematik 2 für Ingenieurstudiengänge“ abgelegt werden, Abs. 3 Satz 3 gilt in diesem Fall entsprechend. Bei Studierenden, die nach Anrechnung der Fehlversuche aus dem bisherigen Modul für das Bestehen der Module „Höhere Mathematik 1 für Ingenieurstudiengänge“ und „Höhere Mathematik 2 für Ingenieurstudiengänge“ jeweils eine Zweitwiederholungsprüfung benötigen, erhöht sich die Anzahl der möglichen Zweitwiederholungsprüfungen um einen Fall. Prüfungen im bisherigen Modul „Technische Thermodynamik I+II“ werden nur noch bis zum 30.09.2027 angeboten. Danach können nur noch Prüfungen in den beiden neuen Modulen „Technische Thermodynamik 1“ und „Technische Thermodynamik 2“ abgelegt werden, Absatz 3 Satz 3 gilt in diesem Fall entsprechend. Bei Studierenden, die nach Anrechnung der Fehlversuche aus dem bisherigen Modul für das Bestehen der Module „Technische Thermodynamik 1“ und „Technische Thermodynamik 2“ jeweils eine Zweitwiederholungsprüfung benötigen, erhöht sich die Anzahl der möglichen Zweitwiederholungsprüfungen um einen Fall. Für Studierende, die ihr Studium nach der bisher geltenden Prüfungsordnung abschließen, gelten nach Ablauf des 30.09.2026 die geänderten Regelungen zur Orientierungsprüfung für den Bachelorstudiengang Chemie- und Bioingenieurwesen in Artikel 1 § 3, wenn sie unter den Voraussetzungen von Sätzen 2 und 3 dann nur noch Prüfungen in den neuen Modulen „Höhere Mathematik 1“ und „Höhere Mathematik 2“ ablegen können.

(3) Studierende des Bachelorstudiengangs Chemie- und Bioingenieurwesen können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in die geänderte Fassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2024 zu stellen. Im Falle eines Wechsels in die geänderte Prüfungsordnung werden Fehlversuche in den bisherigen Modulen „Höhere Mathematik 1/2 für Ingenieurstudiengänge“ und „Technische Thermodynamik I+II“ entsprechend auf die neuen Module „Höhere Mathematik 1 für Ingenieurstudiengänge“, „Höhere Mathematik 2 für Ingenieurstudiengänge“, „Technische Thermodynamik 1“ und „Technische Thermodynamik 2“ angerechnet. Absatz 2 Sätze 4 und 7 gelten entsprechend.

(4) Studierende, die ihr Studium im Bachelorstudiengang Mechatronik vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30.09.2028. Sie können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in die geänderte Fassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2024 zu stellen.

Stuttgart, den 10. Juli 2024

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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