Amtliche Bekanntmachung Nr. 35/2024. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Bachelorstudiengang Simulation Technology

Vom 10. Juli 2024

Als barrierefreie Version dient der Text auf dieser Seite. Die angehängten Dokumente entsprechen in der Regel der in Papierform veröffentlichten Bekanntmachung. Sie sind nicht auf Barrierefreiheit geprüft.

PDF-Version und Anlagen PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung
Veröffentlicht am: 22. Juli 2024
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Bachelorstudiengang Simulation Technology

Vom 10. Juli 2024

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) hat der Senat der Universität Stuttgart am 15. Mai 2024 die nachstehende Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Simulation Technology vom 18. Juli 2019 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 41/2019) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 10. Juli 2024, Az. 7831.176-S-05 zugestimmt.

Artikel 1

1. § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Art und Umfang der Orientierungsprüfung

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus folgenden Modulprüfungen:

  1. Technische Mechanik I
  2. Analysis I oder Analysis II

(2) Die einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen, die in den Modulen zu erbringen sind, sind in den Anlagen zu dieser Prüfungsordnung geregelt.

(3) Gemäß § 20 Abs. 3 können Prüfungen, die Bestandteil der Orientierungsprüfung sind, nur einmal wiederholt werden. Prüfungen in den Modulen Analysis I und Analysis II, die erst in der Zweitwiederholung bestanden wurden, können daher nicht mehr als Orientierungsprüfung angerechnet werden.“

2. § 27 (6) wird wie folgt gefasst:

„(6) Innerhalb der Bearbeitungsfrist nach Absatz 5 ist die fertige Bachelorarbeit in 2 gebundenen Exemplaren bei der Prüferin bzw. dem Prüfer abzugeben. Zusätzlich muss ein Exemplar in elektronischer Form eingereicht werden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die zu prüfende Person schriftlich zu versichern,

  1. dass sie ihre Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst hat,
  2. dass sie keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Aussagen als solche gekennzeichnet hat,
  3. dass die eingereichte Arbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen ist und
  4. dass das elektronische Exemplar mit den anderen Exemplaren übereinstimmt.“

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Oktober 2024 in Kraft.

Stuttgart, den 10. Juli 2024

Univ.- Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

Zum Seitenanfang