PDF-Version und Anlagen | Originaldokument |
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Veröffentlicht am: | 6. August 2020 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Satzung der Universität Stuttgart über die Durchführung des Losverfahrens bei der Vergabe von Studienplätzen nach der Hochschulzulassungsverordnung
Vom 22. Juli 2020
Aufgrund von § 19 Abs. 1 Nr. 10 LHG vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2018 (GBl. S. 85) in Verbindung mit § 35 Abs. 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO) vom 02. Dezember 2019 (GBl. S. 489) hat der Senat der Universität Stuttgart am .... die folgende Satzung über die Durch-führung des Losverfahrens bei der Vergabe von Studienplätzen nach der Hochschulzulassungsverordnung erlassen.
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Losverfahrens
(1) Sind nach dem Abschluss des Vergabeverfahrens in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung noch Studienplätze im ersten Fachsemester verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese Studienplätze von der Universität Stuttgart per Losverfahren vergeben.
(2) Ein Losverfahren findet für höhere Fachsemester sowie für Masterstudiengänge im Hin-blick auf die zur Einschreibung erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen nicht statt;
(3) Es wird nur ein Losverfahren pro Studiengang durchgeführt. Studienplätze, die nach dem Losverfahren mangels Bewerbern frei bleiben oder wieder frei werden, werden nicht mehr vergeben.
§ 2 Frist und Form der Anträge
(1) Form und Frist der Antragstellung werden von der Universität Stuttgart in geeigneter Weise auf den universitätseigenen Internetseiten bekannt gegeben.
(2) Bewerbungen in mehrere Studiengänge sind möglich.
(3) Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf pro Studiengang nur einen Antrag stellen.
§ 3 Durchführung des Losverfahrens
(1) Unter den form- und fristgereicht gestellten Anträgen auf Teilnahme am Losverfahren für den jeweiligen Studiengang entscheidet das Los.
(2) Die Ziehung erfolgt grundsätzlich durch ein automatisiertes Datenverarbeitungsverfahren. Jedem form- und fristgereicht eingereichten Antrag wird eine Losnummer nach dem Zufallsprinzip zugeteilt. Aus den vergebenen Losnummern wird durch ein elektronisches Datenverarbeitungsprogramm eine Rangfolge erstellt. Das Ergebnis der Rangfestlegung ist zu protokollieren. Aufgrund der so festgelegten Rangliste werden die zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben.
§ 4 Benachrichtigung der Bewerberinnen und Bewerber
(1) Bewerberinnen und Bewerber, denen im Losverfahren ein Studienplatz zugelost wurde, erhalten einen Zulassungsbescheid. Der Bescheid wird in das C@MPUS-Benutzerkonto der Bewerberin oder des Bewerbers elektronisch übermittelt (Bereitstellung zum Abruf). Die Bewerberinnen und Bewerber werden hierauf bei der Bewerbung hingewiesen.
(2) Nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber werden nicht benachrichtigt.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlich in den Amtlichen Bekanntmachung der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2020/21. Gleichzeitig tritt die Satzung der Universität Stuttgart über die Durchführung des Losverfahrens bei der Vergabe von Studienplätzen nach der Hochschulvergabeverordnung vom 17. August 2009 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 34/2009), zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Juli 2010 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 20/2010) außer Kraft.
Stuttgart, den 22. Juli 2020
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)