PDF-Version und Anlagen | Originaldokument |
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Veröffentlicht am: | 10. Juli 2019 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Zweite Satzung zur Änderung der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart
Vom 04. Juli 2019
Auf Grund von § 65a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) geändert worden ist, sowie §§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 und 29 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 2 der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart (OrgS) vom 24. September 2015 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 65/2015 vom 25. September 2015), die zuletzt durch die Fünfte Satzung zur Änderung der Organisationssatzung der Studierendenschaft vom 02. April 2019 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 23/2019 vom 09. April 2019) geändert worden ist, hat das Studierendenparlament der Studierendenschaft der Universität Stuttgart am 17. April 2019 die nachstehende Satzung beschlossen.
Das Rektorat der Universität Stuttgart hat diese Satzung am 07. Mai 2019, Az.: 7625.23/5, gemäß § 65b Absatz 6 Satz 3 LHG genehmigt.
Artikel 1
Änderung der Finanzordnung
Die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart über Aufwandsentschädigungen vom 24. September 2015 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 66/2015 vom 24. September 2015), zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart vom 15. Februar 2018 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 10/18 vom 2. Mai 2018), wird wie folgt geändert:
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Anmeldung erfolgt unter Nennung von mindestens dem Namen des bzw. der Anmeldenden, der Art, dem Umfang und der Höhe der Ausgabe sowie dem Namen des zu buchenden Titels.“.
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 eingefügt:
„Die Anmeldung bedarf der elektronischen oder schriftlichen Freigabe durch den jeweils zuständigen Finanzbeauftragten. Der Finanzbeauftragte bestätigt mit der Freigabe die ordnungsgemäße Beschlussfassung nach Maßgabe seines Gremiums oder Organs. Der Finanzbeauftragte setzt den Finanzreferenten elektronisch oder schriftlich über die erteilte Freigabe in Kenntnis.“ - Die bisherigen Sätze 2, 3 und 4 werden zu den Sätzen 5, 6 und 7.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.
Stuttgart, den 04. Juli 2019
Gez. Raible
Marco Raible
Präsident des Studierendenparlaments
der Studierendenschaft der Universität Stuttgart