Amtliche Bekanntmachung Nr. 40/2022. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Siebzehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil)

Vom 11. Juli 2022

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Veröffentlicht am: 25. Juli 2022
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Siebzehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil)

Vom 11. Juli 2022

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2021 (GBl. 2022, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 16. Februar 2022 die nachstehende Siebzehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil) vom 05. November 2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 73/2008), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Juli 2021 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 29/2021) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 11. Juli 2022, Az. 7831.176-1 zugestimmt.

Artikel 1

1. Nr. 11 „Linguistik (Hauptfach/Nebenfach) wird wie folgt gefasst:

„Erläuterungen zu den Modultabellen:

  1. Erläuterung der Abkürzungen:
    • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
    • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
    • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
  2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
  3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
  4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
  5. Der Begriff „ECTS-Credits“ ist inhaltlich gleichbedeutend mit dem Begriff „Leistungspunkte“ im Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung.
I. Die Prüfungen im Hauptfach Linguistik
§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Linguistik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/
Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/
Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

5

6

1

Basismodul 1: Einführung in die Linguistik

P

X

         

V

PL

12

2

Kernmodul 1:
Grammatische Analyse

P

 

X

       

V

PL

6

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 18 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Das Bestehen der Orientierungsprüfung setzt weiterhin den Nachweis von Kenntnissen in mindestens zwei Fremdsprachen voraus, die den im Zeugnis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nachgewiesenen Fremdsprachen entsprechen und die dazu befähigen, wissenschaftliche Fachliteratur zu erarbeiten (entsprechend 4 Jahren Unterricht der Sekundarstufe oder 3 Jahren Sekundarstufe II mit Abiturprüfung oder Niveau B2). Eine der beiden Fremdsprachen muss Englisch sein. In den Fällen, in denen die Sprachkenntnisse nicht durch die HZB nachgewiesen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Linguistik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/
Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/
Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

3

Basismodul 2:
Sprache und Kognition

P

x

           

PL

9

4

Basismodul 3: Methodenkompetenz I

P

 

x

       

USL

 

3

5

Basismodul 4:
Sprachenkompetenz I

P

x

         

USL

 

3

6

Kernmodul 2:
Semantik I

P

 

x

       

V

PL

6

7

Kernmodul 3:
Morphologie

P

 

x

       

V

PL

6

8

Kernmodul 4:
Syntax I

W

   

x

     

V

PL

6

9

Kernmodul 5:
Semantik & Pragmatik I

W

   

x

       

PL

6

10

Kernmodul 6:
Typologie I

W

   

x

     

USL

PL

6

11

Kernmodul 7:
Phonologie I

W

   

x

       

PL

6

12

Kernmodul 8:
Syntax II

W

     

x

   

USL

PL

6

13

Kernmodul 9:
Semantik & Pragmatik II

W

     

x

   

USL

LBP

6

14

Kernmodul 10:
Typologie II

W

     

x

     

LBP

6

15

Kernmodul 11:
Phonologie II

W

     

x

   

USL

LBP

6

16

Ergänzungsmodul 1:
Integration I

P

       

x

   

LBP

6

17

Ergänzungsmodul 6:
Sprachenkompetenz II

P

       

x

 

USL

 

3

18

Ergänzungsmodul 5:
Abschlussmodul

P

         

x

 

LBP

6

19

Wahlbereich
(insgesamt 12 ECTS-Credits)

W

       

x

   

LBP

6

 

PL

6

Anmerkung zu Nr. 8 bis 15: Aus den Modulen Nr. 8 bis 15 sind insgesamt sechs Module zu belegen. Dabei sind folgende Kombinationen zulässig: Nr. 5 + 9; Nr. 6 + 10; Nr. 7 + 11; Nr. 8 + 12.

Anmerkung zu Nr. 19: Im Wahlbereich sind Module im Gesamtumfang von 12 ECTS- Credits erfolgreich zu belegen. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

c) aus Leistungen im Umfang von 18 ECTS-Credits, die in den in § 3 aufgeführten berufsfeldorientierenden Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen (Schlüsselqualifikationen) erworben werden

d) aus der Bachelorarbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 23). Mit ihr werden 12 ECTS-Credits erworben.

(2) Die Bachelorprüfung im Hauptfach Linguistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 a) und b) genannten Prüfungsleistungen mindestens 108 ECTS-Credits , mit den in Abs. 1c genannten Prüfungsleistungen mindestens 18 ECTS-Credits und mit der Bachelorarbeit 12 ECTS-Credits (vgl. Abs. 1d) erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Hauptfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b).

§ 3 Schlüsselqualifikationen

(1) Im Rahmen des Bachelorstudiums im Hauptfach Linguistik müssen in Modulen, die dem Erwerb von fachübergreifenden Fähigkeiten bezeichnet, die die Berufsbefähigung der Studierenden verbessern sollen, bis zum Abschluss der Bachelorprüfung mindestens 18 ECTS-Credits erworben werden.

(2) 12 ECTS-Credits müssen im Bereich der überfachlichen Schlüsselqualifikationen erworben werden. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten offen:

  • Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen, die das Zentrum für Schlüsselqualifikationen der Universität Stuttgart anbietet;
  • die Ableistung eines Praktikums bei einer kulturellen oder wissenschaftlichen Institution oder einem ähnlich ausgerichteten Unternehmen, etwa bei einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt, einem städtischen Kulturamt, an Sprachschulen, in Verlagen oder Unternehmen, die Software im Bereich der Sprachverarbeitung entwickeln. Ein Zeugnis der betreffenden Institution muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bescheinigen, dass die Praktikantin/der Praktikant aus persönlicher Erfahrung praktische Kenntnis der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses vor Praktikumsbeginn zu genehmigen. Die Praktikantin/der Praktikant legt dem Prüfungsausschuss spätestens vier Wochen nach dessen Beendigung einen ausführlichen Bericht vor. Jede Woche eines ganztägigen Praktikums erbringt 1,5 ECTS-Credits, sofern der Bericht mit „bestanden“ bewertet wird.

(3) 6 ECTS-Credits müssen aus fachaffinen bzw. erweiternden Schlüsselqualifikationen erworben werden. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten offen:

  • die erfolgreiche Teilnahme an einem Projektmodul im Fach Linguistik mit hohen praktischen Anteilen. Art und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen richten sich bei diesen Modulen nach den Angaben im Modulhandbuch.
  • die erfolgreiche Teilnahme an Modulen aus beliebigen Studiengängen der Philosophisch-Historischen Fakultät, der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie der Computerlinguistik. Art und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen richten sich bei diesen Modulen nach der Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch des jeweiligen Studiengangs, dem die Module zugeordnet sind.
II. Die Prüfungen im Nebenfach Linguistik
§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Linguistik identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Linguistik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/
Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/
Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Basismodul 1: Einführung in die Linguistik

P

X

         

V

PL

12

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Linguistik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

    1. aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)
    2. aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/
Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/
Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

Kernmodul 1:
Grammatische Analyse

P

 

X

       

V

PL

6

3

Kernmodul 2:
Semantik

P

 

x

       

V

PL

6

4

Kernmodul 3:
Morphologie

P

 

x

       

V

PL

6

5

Kernmodul 4:
Syntax I

W

   

x

       

PL

6

6

Kernmodul 5:
Semantik & Pragmatik I

W

   

x

       

PL

6

7

Kernmodul 6:
Typologie I

W

   

x

     

USL

PL

6

8

Kernmodul 7:
Phonologie I

W

   

x

       

PL

6

9

Kernmodul 8:
Syntax II

W

     

x

   

USL

LBP

6

10

Kernmodul 9:
Semantik & Pragmatik II

W

     

x

   

USL

LBP

6

11

Kernmodul 10:
Typologie II

W

     

x

     

LBP

6

12

Kernmodul 11:
Phonologie II

W

     

x

   

USL

LBP

6

Anmerkung 1: Von den Wahlmodulen Nr. 5 bis 12 sind zwei zu belegen. Dabei sind nur folgende Kombinationen zulässig: Nr. 5 + 9; Nr. 6 + 10; Nr. 7 + 11; Nr. 8 + 12.

Anmerkung 2: Wird das Nebenfach Linguistik mit dem Hauptfach Germanistik kombiniert, können inhaltlich gleiche Module (siehe Modulhandbuch) nur einmal belegt werden, und es müssen im Nebenfach anstelle der Module Nr. 2 (Grammatische Analyse) und Nr. 3 (Semantik) zwei zusätzliche Kernmodule von Nr. 5 bis 12 belegt werden.

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Linguistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b).

Artikel 2

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2022 in Kraft.

Stuttgart, den 11. Juli 2022

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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