PDF-Version und Anlagen | PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung |
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Veröffentlicht am: | 25. Juli 2022 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Sechste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Bachelorstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) (Besonderer Teil)
Vom 11. Juli 2022
Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 22. Juni 2022 die nachstehende Sechste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Bachelorstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) (Besonderer Teil) vom 17. August 2015 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 56/2015), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juli 2021 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 32/2021) beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 11. Juli 2022 , Az. 7831.176-G-03 zugestimmt.
Artikel 1
1. Nr. 4 „Englisch“ wird wie folgt gefasst:
„4. Englisch
1. Die Prüfungen im Hauptfach Englisch
Erläuterungen zu den Modultabellen:
- Erläuterung der Abkürzungen:
- P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul; F = Fachdidaktikmodul
- V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
- PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; H= Hausarbeit
- LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
- Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
- Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
- Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
§ 1 Sprachliche Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Immatrikulation in den Teilstudiengang Englisch und die Zulassung zu den Modulprüfungen ist gemäß § 60 Abs. 3 Nr. 1 Landeshochschulgesetz der Nachweis von Kenntnissen in Englisch entsprechend 4 Jahren Unterricht der Sekundarstufe oder 3 Jahren Sekundarstufe II mit Abiturprüfung oder Niveau B2 (gemäß Niveaudefinition des europäischen Sprachenportfolios).
§ 2 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Englisch
(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:
Nr. |
Modul |
Pflicht/ |
Semester |
Studien-leistung |
Prüfung/ |
ECTS-Credits |
|||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||
1 |
Grundlagen der Literaturwissenschaft und der Linguistik |
P |
x |
V |
PL, PL (2 Klausuren) |
9 |
(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in dem in Abs. 1 genannten Modul insgesamt 9 ECTS-Credits erworben wurden.
(3) Das Bestehen der Orientierungsprüfung setzt weiterhin den Nachweis des Latinums oder von Kenntnissen einer weiteren modernen Fremdsprache (entsprechend 4 Jahren Unterricht der Sekundarstufe oder 3 Jahren Sekundarstufe II mit Abiturprüfung oder Niveau B2) außer Englisch voraus. In den Fällen, in denen die Sprachkenntnisse nicht durch die HZB nachgewiesen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.
§ 3 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Englisch
(1) Für das Bestehen der Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Hauptfach Englisch Module im Umfang von 78 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Diese setzen sich zusammen:
- aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen nach § 2 (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)
- aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:
Nr. |
Modul |
Pflicht/ |
Semester |
Studien-leistung |
Prüfung/Dauer |
ECTS-Credits |
|||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||
2 |
Sprachpraxis 1 (Lehramt) |
P |
x |
V, USL |
3 |
||||||
3 |
Textwissenschaft |
P |
x |
USL |
PL |
6 |
|||||
4 |
Linguistic Levels 1: Morphology or Semantics |
P |
x |
USL |
6 |
||||||
5 |
Text und Kontext 1 |
P |
x |
USL |
6 |
||||||
6 |
Linguistic Levels 2: Phonology or Syntax |
P |
x |
V |
PL |
6 |
|||||
7 |
Text und Kontext 2 |
P |
x |
USL |
LBP |
6 |
|||||
8 |
Language Variation |
P |
x |
V |
PL |
6 |
|||||
9 |
Sprachpraxis 2 (Lehramt) |
P |
x |
x |
V |
LBP |
6 |
||||
10 |
Textformen |
P |
x |
USL |
PL, LBP |
6 |
|||||
11 |
Language and Cognition |
P |
x |
V |
PL |
6 |
|||||
12 |
Intermediality |
W |
x |
USL |
LBP |
6 |
|||||
13 |
Advanced Linguistics 1 |
W |
x |
V |
LBP |
6 |
|||||
14 |
Fachdidaktik I |
FD |
x |
x |
USL |
LBP |
6 |
Anmerkung: Von den Modulen 12 und 13 ist eines der beiden Module zu belegen.
(2) Die Fachnote im Hauptfach Englisch ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b), die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der Leistungspunkte für die einzelnen Module.“
2. Nr. 6 „Geschichte“ wird wie folgt gefasst:
„6. Geschichte
Die Prüfungen im Hauptfach Geschichte
Erläuterungen zu den Modultabellen:
- Erläuterung der Abkürzungen:
- P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul; F = Fachdidaktikmodul
- V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
- PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; H= Hausarbeit
- LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
- Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
- Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
- Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Geschichte
(1) Für das Bestehen der Orientierungsprüfung sind Module im Umfang von 12 ECTSCredits aus den nachfolgenden Modulen auszuwählen. Mit der Anmeldung zur Modulprüfung legt der Studierende fest, welche Module als Orientierungsprüfung abgelegt werden.
Nr. |
Modul |
Pflicht/ |
Semester |
Studienleistung |
Prüfung/ |
ECTS- |
|||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||
1 |
Basismodul Neuzeit |
P |
X |
USL |
LBP |
6 |
|||||
2 |
Basismodul Antike |
P |
X |
USL |
LBP |
6 |
|||||
3 |
Basismodul Mittelalter |
P |
X |
USL |
LBP |
6 |
(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.
(3) Das Bestehen der Orientierungsprüfung setzt weiterhin den Nachweis des Latinums sowie von Kenntnissen in Englisch (entsprechend 4 Jahren Unterricht in der Sekundarstufe oder 3 Jahren in der Sekundarstufe II mit Abiturprüfung oder Niveau B2) und einer weiteren Fremdsprache (entsprechend 2 Jahren Unterricht in der Sekundarstufe mit einer Endnote von mindestens ausreichend oder Niveau A2) voraus. In den Fällen, in denen die Sprachkenntnisse nicht durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nachgewiesen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind und wie diese nachgewiesen werden können.
§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Geschichte
(1) Für das Bestehen der Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Hauptfach Geschichte Module im Umfang von 78 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Diese setzen sich zusammen:
- aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen nach § 1 (vgl. Allgemeiner Teil, § 22),
- aus dem in § 1 genannten Modul, das nicht für die Orientierungsprüfung gewählt wurde,
- aus den nachfolgend aufgeführten Modulen (Die Angaben zum zeitlichen Ablauf stellen hierbei Empfehlungen dar, um das Hauptfach Geschichte in der Regelstudienzeit abschließen zu können):
Nr. |
Modul |
Pflicht/ |
Semester |
Studienleistung |
Prüfung/ |
ECTS- |
|||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||
4 |
Basismodul Propädeutik und Methodik |
P |
X |
X |
USL + USL |
PL |
9 |
||||
5 |
Kernwahlpflichtbereich Geschichtswissenschaft in der Praxis |
W |
X |
X X |
USL |
LBP |
6 |
||||
6 |
Kernmodul Themen der historischen Epochen (B.A. Lehramt) |
P |
X |
BSL |
3 |
||||||
7 |
Kernmodul Lektüre und Interpretation |
P |
X |
X |
LBP + LBP |
12 |
|||||
8 |
Erweiterungsmodul |
P |
X |
X |
USL + USL |
LBP |
12 |
||||
9 |
Erweiterungsmodul |
P |
X |
X |
USL + USL |
LBP |
12 |
||||
10 |
Modul Fachdidaktik der |
F |
X |
X |
USL |
LBP |
6 |
Anmerkungen:
Zu Nr. 5: Der Kernwahlpflichtbereich Geschichtswissenschaft in der Praxis soll im 3. und 4. oder alternativ zusammenhängend im 4. Fachsemester belegt werden. Die wählbaren Module sind im Modulhandbuch geregelt. Aus den dort aufgeführten Modulen ist ein Modul im Umfang von 6 ECTS-Credits auszuwählen.
(2) Die Fachnote im Hauptfach Geschichte ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) bis c), die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der Leistungspunkte für die einzelnen Module.“
Artikel 2
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2022 in Kraft.
(2) Die geänderte Fassung der Prüfungsordnung gilt erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2022/23 in den Bachelorteilstudiengang Englisch gymnasiales Lehramt oder in den Bachelorteilstudiengang Geschichte gymnasiales Lehramt eingeschrieben werden. Studierende, die bereits vor diesem Zeitpunkt in diese Bachelorteilstudiengänge gymnasiales Lehramt eingeschrieben waren, können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in die geänderte Fassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2022 zu stellen.
(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30. September 2026.
Stuttgart, den 11. Juli 2022
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)