Amtliche Bekanntmachung Nr. 44/2024. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Fünfte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Masterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) und den Erweiterungsmasterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) (Besonderer Teil)

Vom 18. Juli 2024

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PDF-Version und Anlagen PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung
Veröffentlicht am: 30. Juli 2024
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Fünfte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Masterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) und den Erweiterungsmasterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) (Besonderer Teil)

Vom 18. Juli 2024

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) hat der Senat der Universität Stuttgart am 19. Juni 2024 die nachstehende Fünfte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Masterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) (Besonderer Teil) vom 11. August 2017 Amtliche Bekanntmachung Nr. 49/2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Juli 2024 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 34/2024) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 18. Juli 2024, Az. 7831.175-G-07 zugestimmt.

Artikel 1

1. Nr. 7 „Informatik“ wird wie folgt gefasst:

„7. Informatik

Erläuterungen zu den Modultabellen:

  1. Erläuterung der Abkürzungen:
    • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul; F = Fachdidaktikmodul
    • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
    • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; H= Hausarbeit
    • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
    • LA-INF = Lehramt Informatik
  2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
  3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
  4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
I. Die Prüfungen im Hauptfach Informatik gemäß § 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung
§ 1 Die Masterprüfung im Hauptfach Informatik

(1) Für das Bestehen der Masterprüfung im Masterstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Hauptfach Informatik Module im Umfang von 31 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Diese setzen sich aus den nachfolgend aufgeführten Modulen zusammen:

Nr.

Modul

Pflicht/
Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/
Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

1

Seminar Lehramt-INF

P

X

x

x

x

BSL

 

4

2

Katalog LA-Wahl

(Aus dem Katalog ist sind Module im Umfang von 12 ECTS zu belegen)

W

x

X

X

x

V

PL

6

USL

PL

6

 

PL

6

BSL

PL

6

 

LBP

6

3

Fachpraktikum Lehramt Informatik

P

X

x

x

x

 

LBP

6

 

PL

6

4

Vertiefung der Fachdidaktik Informatik

F

x

x

X

X

BSL

PL

9

Hinweis: „X“ kennzeichnet ein typischerweise vorgesehenes Semester, „x“ mögliche Alternativen.

(2) Die Fachnote im Hauptfach Informatik ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 und gegebenenfalls Abs. 3. Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

II. Die Prüfungen im Erweiterungsfach Informatik gemäß § 5 Abs. 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung mit einem Umfang von 120 ECTS-Credits
§ 1 Die Masterprüfung im Hauptfach Informatik

(1) Für das Bestehen der Masterprüfung im Masterstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Erweiterungsfach Informatik Module im Umfang von 105 ECTS-Credits und die Masterarbeit im Umfang von 15 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Hierfür sind zusätzlich zur Masterarbeit nachfolgend aufgeführte Module erfolgreich zu belegen:

Nr.

Modul

Pflicht/
Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/
Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

1

Programmierung und Software-Entwicklung

P

X

     

USL-V

PL

9

2

Theoretische Informatik I

P

X

     

USL-V

PL

6

3

Technische Grundlagen der Informatik

P

X

     

USL-V

PL

6

4

Mathematik für Winf, LA Inf, LA TP (siehe Absatz 3)

P

X

X

   

USL-V

PL

12

5

Datenstrukturen und Algorithmen

P

 

X

   

USL-V

PL

9

6

Einführung in das Software Engineering

P

 

X

   

USL-V

PL

6

7

Mensch-Computer-Interaktion

P

x

X

x

x

USL-V

PL

6

8

Programmierprojekt

P

 

x

X

x

USL

 

6

9

Modellierung

P

 

x

x

X

USL-V

PL

6

10

Seminar LA-INF 1

P

   

X

x

BSL

 

3

11

Seminar LA-INF 2

P

   

x

X

USL

 

3

12

Katalog LA-INF

W

x

x

X

X

USL-V

PL

6

x

x

X

X

USL

PL

6

x

x

X

X

 

PL

6

x

x

X

X

BSL

PL

6

x

x

X

X

 

LBP

6

10

Katalog Fachpraktikum Lehramt Informatik

W

   

X

x

 

LBP

6

   

X

x

 

PL

6

12

Grundlagen der Fachdidaktik Informatik

F

X

X

   

USL

PL

6

13

Vertiefung der Fachdidaktik Informatik

F

   

X

X

BSL

PL

9

Hinweis: „X“ kennzeichnet ein typischerweise vorgesehenes Semester, „x“ mögliche Alternativen.

(2) Für die Auswahl der Wahlmodule gelten folgende Regeln:

a) Aus dem Katalog LA-INF sind Module im Umfang von 12 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

b) Aus dem Katalog Fachpraktikum sind Module im Umfang von 6 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

(3) Für Studierende, die aus einem vorangegangenen, erfolgreich absolvierten Lehramtsstudium Kenntnisse nachweisen können, die dem Modul Nr. 4 „Mathematik für WINF, LA-INF, LA-TP“ entsprechen, entfällt das Modul Nr. 4. Stattdessen sind aus dem Katalog LA-INF weitere Module im Umfang von 12 ECTS-Credits zu belegen.

(4) Die Berechnung der Gesamtnote für das Erweiterungsfach Informatik richtet sich nach § 29 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2024 in Kraft.

(2) Die geänderte Fassung der Prüfungsordnung gilt erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2024/25 in den Masterteilstudiengang Informatik gymnasiales Lehramt, oder in den Erweiterungsmasterstudiengang Informatik gymnasiales Lehramt eingeschrieben werden. Studierende, die bereits vor diesem Zeitpunkt in diese Master(teil)studiengänge gymnasiales Lehramt eingeschrieben waren, können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in die geänderte Fassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2024 zu stellen.

(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 31. März 2028.

Stuttgart, den 18. Juli 2024

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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