Amtliche Bekanntmachung Nr. 46/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Logistikmanagement

vom 27. Juli 2020

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Veröffentlicht am: 6. August 2020
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Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Logistikmanagement

Vom 27. Juli 2020

Aufgrund von § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2018 (GBl. S. 85) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 2 der Hochschulzulassungsverordnung vom 02. Dezember 2019 (GBl. S. 489), sowie § 5 in Verbindung mit § 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.10.2019 (GBl. S. 405) hat der Senat der Universität Stuttgart am 15. Juli 2020 die nachstehende Satzung beschlossen.

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen

(1) In den Weiterbildungsstudiengang Master Online Logistikmanagement (im Folgenden „Masterstudiengang Logistikmanagement“) kann nur zugelassen werden, wer

  1. a) einen Abschluss in einem mindestens sechssemestrigen Bachelorstudiengang mit einem Umfang von 180 ECTS-Credits (oder gleichwertiger Abschluss) mit qualifizierenden Prüfungsergebnissen in den Studienrichtungen Wirtschafts- oder Ingenieurwissenschaften oder einem inhaltlich verwandten Fach an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Dualen Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschluss denen einer Fachhochschule gleichgestellt ist, vorweist oder

    b) in den oben genannten Fachrichtungen einen gleichwertigen Abschluss mit qualifizierenden Prüfungsergebnissen an einer ausländischen Hochschule erworben hat, sowie

  2. den Nachweis über qualifizierte berufspraktische Erfahrung von mindestens einem Jahr erbringen kann.

  3. Die qualifizierenden Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 1 Nr. 1a) und b) werden durch die Durchschnittsnote „gut“ (2,5) oder besser nachgewiesen.

(2) Der Zulassungsausschuss entscheidet, ob die in Absatz 1 normierten Voraussetzungen erfüllt sind und ob auf der Grundlage der bisher erbrachten Prüfungsleistungen und der nachgewiesenen Berufserfahrung die Zulassungsvoraussetzungen für den Weiterbildungsmasterstudiengang Logistikmanagement erfüllt sind. Der Zulassungsausschuss kann Bewerber bzw. Bewerberinnen, die das Kriterium nach Abs. 1 Nr. 3 nicht erfüllen, zu einem Auswahlgespräch einladen, Näheres regelt Absatz 3. Jedes Auswahlgespräch kann im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden.

(3) Im Auswahlgespräch für Bewerber bzw. Bewerberinnen nach Abs. 2 Satz 2 sollen Affinität zum Studiengebiet Logistikmanagement, Motivation und Eignung für das gewählte Studium festgestellt werden. Das Auswahlgespräch findet in der Regel zwei Wochen nach Bewerbungsschluss statt. Das Auswahlgespräch dauert 20-30 Minuten. Für jeden Bewerber bzw. jede Bewerberin wird ein Protokoll geführt, in dem Datum, Uhrzeit, Dauer und die wesentlichen Fragen sowie Antworten des Auswahlgesprächs dokumentiert werden.

(4) In Zweifelsfällen kann darüber hinaus die Vorlage des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung bzw. einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte ausländische Hochschulzugangsberechtigung verlangt werden.

§ 2 Zulassungsverfahren

(1) Zulassungen werden zum Sommer- und zum Wintersemester ausgesprochen. Bewerbungen müssen für das Sommersemester bis zum vorausgehenden 15. März und für das Wintersemester bis zum vorausgehenden 15. September bei der Universität Stuttgart eingegangen sein.

(2) Der Antrag ist in der von der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart vorgeschriebenen Form zustellen. Diesem sind die in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart geforderten Unterlagen beizufügen. Darüber hinaus sind folgende Unterlagen vorzulegen:1. Beglaubigter Nachweis über den ersten Hochschulabschluss im Sinne von § 1, einschließlich der erreichten ECTS-Credits und der Studienabschlussnote, 2. Nachweis über die mindestens einjährige qualifizierte berufspraktische Erfahrung, aus dem Art und Umfang der Tätigkeit hervorgehen, 3. Auflistung der bisherigen beruflichen Tätigkeiten.

(3) Der Rektor der Universität Stuttgart entscheidet auf Vorschlag des Zulassungsausschusses über die Zulassung.

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

  1. der Antrag auf Zulassung nicht form- und fristgerecht bei der Universität Stuttgart eingegangen ist,
  2. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt sind.

(5) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen unberührt.

§ 3 Zulassungsausschuss

(1) Für das Zulassungsverfahren wird von der Gemeinsamen Kommission Maschinenbau ein Zulassungsausschuss bestellt. Der Zulassungsausschuss besteht aus drei Personen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals. Mindestens ein Mitglied muss der Gruppe der Hochschullehrer angehören.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Sommersemester 2021. Gleichzeitig tritt die Zulassungsordnung vom 11. April 2016 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 11/2016) außer Kraft.

Stuttgart, den 27. Juli 2020

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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