Amtliche Bekanntmachung Nr. 46/2022. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Zweite Satzung zur Änderung der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Bauingenieurwesen, Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft, Umweltschutztechnik und Verkehrsingenieurwesen

Vom 11. Juli 2022

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PDF-Version und Anlagen PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung
Veröffentlicht am: 25. Juli 2022
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Zweite Satzung zur Änderung der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Bauingenieurwesen, Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft, Umweltschutztechnik und Verkehrsingenieurwesen

Vom 11. Juli 2022

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (GBl. 2022, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 16. Februar 2022 die nachstehende Satzung zur Änderung der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Bauingenieurwesen, Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft, Umweltschutztechnik und Verkehrsingenieurwesen vom 21. August 2015 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 62/20215), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. Juli 2017 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 30/2021) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 11. Juli 2022, Az. 7831.175-BIIUV zugestimmt.

Artikel 1

1. In § 6 wird Abs. 2 wie folgt neu gefasst:

„(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Wöchnerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung. Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen ablegen. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann die Erklärung jederzeit gegenüber der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerrufen. Für einen Nachteilsausgleich im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz gilt § 11 Abs. 5 entsprechend.“

2. In § 22 wird folgender Absatz 2 neu angefügt:

„Die fachspezifischen Bestimmungen können gestatten, dass in weiteren als den für die Masterprüfung vorgeschriebenen Modulen eine Prüfung abgelegt wird (Zusatzmodule).

Auf Antrag der zu prüfenden Person ist das Ergebnis dieser Prüfungen in das Zeugnis mit aufzunehmen. Es wird jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Näheres insbesondere zum Umfang der Zusatzmodule regeln die fachspezifischen Bestimmungen der einzelnen Studiengänge.“

3. In der Anlage 1 „Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen“ wird nach § 2 folgender § 3 neu angefügt:

„§ 3 Zusatzmodule

In der Masterprüfung kann in bis zu 2 weiteren als den vorgeschriebenen Modulen eine Prüfung abgelegt werden (Zusatzmodule). Auf Antrag der zu prüfenden Person ist das Ergebnis dieser Prüfungen in das Zeugnis mit aufzunehmen. Es wird jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.“

4. Die Anlage 2 „Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft“ wird wie folgt neu gefasst:

„Anlage 2: Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft

§ 1 Die Masterprüfung im Studiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft

(1) Die Masterprüfung besteht aus den in § 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung aufgeführten Modulprüfungen und der ebenfalls im allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten Masterarbeit. Das Lehrangebot erstreckt sich über alle 4 Fachsemester.

(2) Die Masterprüfung setzt sich hierbei wie folgt zusammen:

    1. Vertiefungsmodule Pflicht (12 ECTS-Credits)
    2. Vertiefungsmodule Wahlpflicht Technik (mind. 12 | max. 24 ECTS-Credits)
    3. Vertiefungsmodule Wahlpflicht Wirtschaft (mind. 18 | max. 30 ECTS-Credits)
    4. Spezialisierungsmodule Wahl (30 ECTS-Credits)
    5. Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen (6 ECTS-Credits)
    6. Masterarbeit (30 ECTS-Credits)

(3) Die Vertiefungsmodule setzen sich aus Pflichtmodulen im Umfang von 12 ECTS-Credits sowie technischen Wahlmodulen im Umfang von mindestens 12 ECTS-Credits und wirtschaftlichen Wahlmodulen im Umfang von mindestens 18 ECTS-Credits zusammen. Aus den Wahlpflichtbereichen Technik und Wirtschaft müssen insgesamt Module im Umfang von 42 ECTS-Credits erfolgreich absolviert werden. Der Wahlpflichtbereich Wirtschaft setzt sich aus den Bereichen „Wirtschaft – Allgemein“ mit Wahlmodulen im Umfang von mindestens 6 ECTS-Credits und „Wirtschaft – Spezifisch“ mit Wahlmodulen im Umfang von mindestens 12 ECTS-Credits zusammen.

(4) Die Spezialisierungsmodule gliedern sich in die folgenden 6 Profillinien:

  1. Baumanagement und Wirtschaft
  2. Architektur und Stadtplanung
  3. Konstruktiver Ingenieurbau und Gebäudetechnik
  4. Verkehr und Infrastruktur
  5. Umwelt und Nachhaltigkeit
  6. Öffentliches Baumanagement

Im Rahmen der Spezialisierungsmodule sind Module im Umfang von 30 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Diese können frei aus den 6 Profillinien gewählt werden. Die den einzelnen Profillinien zugeordneten Module werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und im Modulhandbuch veröffentlicht.

(5) Im Zeugnis wird eine Profillinie dann ausgewiesen, wenn aus diesem Bereich jeweils Module im Umfang von mindestens 18 ECTS-Credits gewählt wurden. Ansonsten wird im Zeugnis die Studienrichtung „Allgemeines Wirtschaftsingenieurwesen - Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft“ ausgewiesen.

§ 2 Übersicht über die Modulprüfungen im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft

(1) Die in § 1 Abs. 1 und 2 dieser Anlage der Prüfungsordnung erwähnten Module sind nachfolgend aufgeführt:

Modul

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien­leistung

Prüfungs­leistung

ECTS

S ECTS

   

1

2

3

4

USL

BSL

PL

LBP

   

Vertiefungsmodule Pflichtbereich (12 ECTS-Credits)

12

Projektplanung und Projektmanagement

P

x

 

x

 

USL

 

PL

 

6

 

Digital Design

P

 

x

     

BSL

   

3

 

Digital Construction

P

 

x

x

   

BSL

   

3

 

Vertiefungsmodule Wahlpflichtbereich Technik (mind. 12 | max. 24 ECTS-Credits)

12

Gruppe 1: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

   

BSL

   

3

 

Gruppe 2: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

     

3

 

Gruppe 3: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

BSL

   

3

 

Gruppe 4: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

     

PL

 

6

 

Gruppe 54: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

       

LBP

6

 

Gruppe 6: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

 

PL

 

6

 

Gruppe 7: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

 

PL

 

6

 

Gruppe 8: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

   

LBP

6

 

Gruppe 9: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

   

LBP

6

 

Gruppe 10: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

   

BSL

   

6

 

Gruppe 11: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

     

6

 

Gruppe 12: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

     

PL

 

9

 

Gruppe 13: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

       

LBP

9

 

Gruppe 14: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

 

PL

 

9

 

Gruppe 15: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

 

PL

 

9

 

Gruppe 16: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

   

LBP

9

 

Gruppe 17: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

   

LBP

9

 

Gruppe 18: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

   

BSL

   

9

 

Gruppe 19: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

     

9

 

Gruppe 20: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

     

PL

 

12

 

Gruppe 21: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

       

LBP

12

 

Gruppe 22: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

 

PL

 

12

 

Gruppe 23: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

 

PL

 

12

 

Gruppe 24: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

   

LBP

12

 

Gruppe 25: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

   

LBP

12

 

Gruppe 26: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

   

BSL

   

12

 

Gruppe 27: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

     

12

 

Vertiefungsmodule Wahlpflichtbereich Wirtschaft (mind. 18 | max. 30 ECTS-Credits)

30

Wirtschaft – Allgemein (mind. 6 | max.12 ECTS-Credits)

 

Gruppe 1: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

   

BSL

   

3

 

Gruppe 2: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

     

3

 

Gruppe 3: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

BSL

   

3

 

Gruppe 4: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

     

PL

 

6

 

Gruppe 5: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

       

LBP

6

 

Gruppe 6: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

 

PL

 

6

 

Gruppe 7: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

 

PL

 

6

 

Gruppe 8: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

   

LBP

6

 

Gruppe 9: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

   

LBP

6

 

Gruppe 10: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

   

BSL

   

6

 

Gruppe 11: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

     

6

 

Gruppe 12: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

     

PL

 

9

 

Gruppe 13: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

       

LBP

9

 

Gruppe 14: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

 

PL

 

9

 

Gruppe 15: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

 

PL

 

9

 

Gruppe 16: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

   

LBP

9

 

Gruppe 17: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

   

LBP

9

 

Gruppe 18: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

   

BSL

   

9

 

Gruppe 19: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

     

9

 

Gruppe 20: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

     

PL

 

12

 

Gruppe 21: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

       

LBP

12

 

Gruppe 22: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

 

PL

 

12

 

Gruppe 23: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

 

PL

 

12

 

Gruppe 24: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

   

LBP

12

 

Gruppe 25: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

   

LBP

12

 

Gruppe 26: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

   

BSL

   

12

 

Gruppe 27: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

     

12

 

Wirtschaft – Spezifisch mind. 12 | max. 24 ECTS-Credits)

 

Gruppe 1: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

   

BSL

   

3

 

Gruppe 2: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

     

3

 

Gruppe 3: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

BSL

   

3

 

Gruppe 4: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

     

PL

 

6

 

Gruppe 54: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

       

LBP

6

 

Gruppe 6: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

 

PL

 

6

 

Gruppe 7: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

 

PL

 

6

 

Gruppe 8: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

   

LBP

6

 

Gruppe 9: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

   

LBP

6

 

Gruppe 10: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

   

BSL

   

6

 

Gruppe 11: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

     

6

 

Gruppe 12: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

     

PL

 

9

 

Gruppe 13: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

       

LBP

9

 

Gruppe 14: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

 

PL

 

9

 

Gruppe 15: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

 

PL

 

9

 

Gruppe 16: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

   

LBP

9

 

Gruppe 17: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

   

LBP

9

 

Gruppe 18: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

   

BSL

   

9

 

Gruppe 19: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

     

9

 

Gruppe 20: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

     

PL

 

12

 

Gruppe 21: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

       

LBP

12

 

Gruppe 22: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

 

PL

 

12

 

Gruppe 23: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

 

PL

 

12

 

Gruppe 24: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

   

LBP

12

 

Gruppe 25: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

   

LBP

12

 

Gruppe 26: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

   

BSL

   

12

 

Gruppe 27: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

     

12

 

Spezialisierungsmodule Wahl (30 ECTS-Credits)

30

Gruppe 1: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

   

BSL

   

3

 

Gruppe 2: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL

     

3

 

Gruppe 3: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL-V

BSL

   

3

 

Gruppe 4: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

     

PL

 

6

 

Gruppe 5: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

       

LBP

6

 

Gruppe 6: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL-V

 

PL

 

6

 

Gruppe 7: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL

 

PL

 

6

 

Gruppe 8: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL-V

   

LBP

6

 

Gruppe 9: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL

   

LBP

6

 

Gruppe 10: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

   

BSL

   

6

 

Gruppe 11: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL

     

6

 

Gruppe 12: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

     

PL

 

9

 

Gruppe 13: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

       

LBP

9

 

Gruppe 14: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL-V

 

PL

 

9

 

Gruppe 15: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL

 

PL

 

9

 

Gruppe 16: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL-V

   

LBP

9

 

Gruppe 17: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL

   

LBP

9

 

Gruppe 18: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

   

BSL

   

9

 

Gruppe 19: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL

     

9

 

Gruppe 20: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

     

PL

 

12

 

Gruppe 21: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

       

LBP

12

 

Gruppe 22: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL-V

 

PL

 

12

 

Gruppe 23: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL

 

PL

 

12

 

Gruppe 24: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL-V

   

LBP

12

 

Gruppe 25: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL

   

LBP

12

 

Gruppe 26: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

   

BSL

   

12

 

Gruppe 27: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL

     

12

 

Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen (6 ECTS-Credits)

6

SQ fachübergreifend

W

x

x

x

 

USL

     

3

 

Masterarbeit (30 ECTS-Credits)

30

Masterarbeit

P

     

x

       

30

 

Erläuterungen:

  1. Erläuterung der Abkürzungen:
    • P = Pflichtmodul; WP = Wahlpflichtmodul; W = Wahlmodul
    • V = Prüfungsvorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
    • PL= Modulprüfung; S = schriftliche Modulprüfung; M = mündliche Modulprüfung;
    • LBP = lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
  2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
  3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
  4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
§ 3 Zusatzmodule

In der Masterprüfung kann in bis zu 2 weiteren als den vorgeschriebenen Modulen eine Prüfung abgelegt werden (Zusatzmodule). Auf Antrag der zu prüfenden Person ist das Ergebnis dieser Prüfungen in das Zeugnis mit aufzunehmen. Es wird jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.“

5. In der Anlage 3 „Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Umweltschutztechnik“ wird nach § 2 folgender § 3 neu angefügt:

„§ 3 Zusatzmodule

In der Masterprüfung kann in bis zu 2 weiteren als den vorgeschriebenen Modulen eine Prüfung abgelegt werden (Zusatzmodule). Auf Antrag der zu prüfenden Person ist das Ergebnis dieser Prüfungen in das Zeugnis mit aufzunehmen. Es wird jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.“

6. In der Anlage 4 „Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Verkehrsingenieurwesen“ wird nach § 2 folgender § 3 neu angefügt:

„§ 3 Zusatzmodule

In der Masterprüfung kann in bis zu 2 weiteren als den vorgeschriebenen Modulen eine Prüfung abgelegt werden (Zusatzmodule). Auf Antrag der zu prüfenden Person ist das Ergebnis dieser Prüfungen in das Zeugnis mit aufzunehmen. Es wird jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2022 in Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 31.03.2026. Sie können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in die geänderte Fassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2022 zu stellen.

(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 gilt Artikel 1 Nr. 4 „§ 3 Zusatzmodule“ auch für Studierenden, die ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen.

Stuttgart, den 11. Juli 2022

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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