PDF-Version und Anlagen | PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung |
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Veröffentlicht am: | 5. August 2024 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Satzung der Fachgruppe Informatik der Studierendenschaft der Universität Stuttgart
Vom 23. Juli 2024
Auf Grund von § 65a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43) geändert worden ist, sowie § 24 Absatz 1 Nummer 8 und § 33 Absatz 3 Nummer 4 der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart (OrgS) vom 19. Mai 2020 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 30/2020 vom 22. Mai 2020) hat das Studierendenparlament der Studierendenschaft der Universität Stuttgart am 13. März 2024 die nachstehende Satzung beschlossen.
Das Rektorat der Universität Stuttgart hat diese Satzung am 02.07.2024, Az.: 7625.23, gemäß § 65b Absatz 6 Satz 3 LHG genehmigt.
Präambel
Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche und weibliche Form verwendet. Dies schließt Personen des dritten Geschlechts in gleicher Weise ein.
Inhaltsverzeichnis
I) Allgemeines
§ 1 Name
§ 2 Mitglieder
§ 3 Aufgaben der Fachgruppe in der Studierendenschaft
II) Fachgruppenversammlung
§ 4 Fachgruppenversammlung
§ 5 Sitzungen der Fachgruppenversammlung
§ 6 Beschlussfähigkeit der Fachgruppenversammlung
§ 7 Ordentliche Sitzungen
§ 8 Außerordentliche Sitzungen
§ 9 Sondersitzungen
§ 10 Beschlüsse der Fachgruppenversammlung
§ 11 Verfahrensregelung
III) Fachgruppenleitung
§ 12 Zusammensetzung, Bestimmung und Amtszeiten der Fachgruppenleitung
§ 13 Aufgaben der Fachgruppenleitung
§ 14 Abwahl der Fachgruppenleitung
§ 15 Weitere Funktionsträger und Funktionsträgerinnen
§ 16 Arbeitskreise
IV) Schlussbestimmungen
§ 17 Änderung der Fachgruppensatzung
§ 18 Elektronische Kommunikation
§ 19 Zusammenarbeit mit Vereinen
§ 20 Inkrafttreten
I) Allgemeines
§ 1 Name
Der Name der Fachgruppe lautet „Fachgruppe Informatik der Universität Stuttgart“. Im Folgenden wird diese kurz als „Fachgruppe“ bezeichnet. Die Kurzform des Namens lautet „FIUS“.
§ 2 Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Fachgruppe sind alle Studierenden, die in einem der folgenden Studiengänge an der Universität Stuttgart immatrikuliert sind:
- Informatik B.Sc.
- Softwaretechnik B.Sc.
- Software Engineering B.Sc.
- Medieninformatik B.Sc.
- Data Science B.Sc.
- Informatik (LA) HF B.A.
- Informatik M.Sc.
- Softwaretechnik M.Sc.
- Software Engineering M.Sc.
- Artificial Intelligence and Data Science M.Sc.
- Computer Science M.Sc.
- Informatik M.Ed.
- Informatik M.Ed. (Erw.)
- Informatik (KLA) HF B.A.
- Informatik B.A. komb. NF
§ 3 Aufgaben der Fachgruppe in der Studierendenschaft
(1) Die Fachgruppe nimmt die studiengangsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 LHG auf Fachgruppenebene wahr.
(2) Die Fachgruppe regelt ihre Angelegenheiten gemäß der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Fachgruppensatzung selbst. Die Regelungen der Organisationssatzung bleiben unberührt.
II) Fachgruppenversammlung
§ 4 Fachgruppenversammlung
(1) Jedes Mitglied der Fachgruppe hat das Recht, an der Fachgruppenversammlung teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied der Fachgruppe hat auf der Fachgruppenversammlung volles Antrags- und Stimmrecht.
§ 5 Sitzungen der Fachgruppenversammlung
(1) Die Fachgruppenversammlung tagt in ordentlichen Sitzungen, Sondersitzungen und außerordentlichen Sitzungen.
(2) Die Fachgruppenversammlung tagt in der Regel öffentlich. Die Verfahrensregelung muss Ausnahmen hiervon in begründeten Fällen vorsehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz, einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(3) Über die Sitzungen der Fachgruppenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist mindestens allen Fachgruppenmitgliedern zugänglich zu machen.
(4) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.
§ 6 Beschlussfähigkeit der Fachgruppenversammlung
Die Fachgruppenversammlung ist beschlussfähig, wenn die jeweilige Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
§ 7 Ordentliche Sitzungen
(1) Ordentliche Sitzungen der Fachgruppenversammlung finden während der Vorlesungszeit in der Regel wöchentlich statt. Sie sollen jeweils am selben Wochentag und zur selben Uhrzeit stattfinden.
(2) Ordentliche Sitzungen finden während der vorlesungsfreien Zeit bei Bedarf statt.
(3) Ein Mitglied der Fachgruppenleitung lädt zu den ordentlichen Sitzungen der Fachgruppenversammlung ein.
(4) Haben in der Vorlesungszeit drei Wochen in Folge keine ordentlichen Sitzungen stattgefunden, kann ein Mitglied der Fachgruppe mit Unterstützung von vier weiteren Mitgliedern der Fachgruppe zu einer ordentlichen Sitzung einladen.
(5) Die Einberufungsfrist für ordentliche Sitzungen beträgt fünf Tage.
(6) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.
§ 8 Außerordentliche Sitzungen
(1) Außerordentliche Sitzungen der Fachgruppenversammlung finden mindestens einmal pro Semester während der Vorlesungszeit statt.
(2) Eine außerordentliche Sitzung wird durch die Fachgruppenleitung bei Bedarf einberufen. Bedarf besteht für Beschlüsse, die auf Grund der Fachgruppensatzung oder der Verfahrensregelung nur auf einer außerordentlichen Sitzung getroffen werden dürfen, insbesondere für die Bestimmung der Fachgruppenleitung.
(3) Auf Beschluss einer ordentlichen Sitzung der Fachgruppenversammlung kann auch ein Mitglied der Fachgruppe, das nicht Teil der Fachgruppenleitung ist, zu einer außerordentlichen Sitzung einladen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung mindestens fünf Mitglieder der Fachgruppe.
(4) Eine außerordentliche Fachgruppensitzung kann frühestens am siebten Tag nach Einberufung stattfinden. Die ordnungsgemäße Einladung zu einer außerordentlichen Sitzung der Fachgruppenversammlung bedarf der Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung.
§ 9 Sondersitzungen
(1) Sondersitzungen der Fachgruppenversammlung werden in dringenden Fällen durch ein Mitglied der Fachgruppenleitung einberufen.
(2) Die Einberufungsfrist für Sondersitzungen beträgt 24 Stunden.
(3) Tagesordnungspunkte auf Sondersitzungen dürfen nur solche Themen sein, die auf Grund ihrer Dringlichkeit nicht in einer ordentlichen Sitzung behandelt werden können.
(4) Insbesondere sind Tagesordnungspunkte unzulässig, die auf Grund der Fachgruppensatzung oder der Verfahrensregelung von der Behandlung auf Sondersitzungen ausgenommen sind.
§ 10 Beschlüsse der Fachgruppenversammlung
Beschlüsse werden, sofern nichts anderes durch diese Satzung oder die Verfahrensregelung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds der Fachgruppe erfolgt eine geheime Abstimmung.
§ 11 Verfahrensregelung
(1) Die Fachgruppenversammlung beschließt eine Verfahrensregelung zur Regelung des Verfahrens bei Sitzungen der Fachgruppenversammlung. Darüber hinaus kann die Verfahrensregelung Regelungen zu weiteren Vorgängen im Rahmen der Fachgruppenarbeit enthalten.
(2) Die Verfahrensregelung trifft insbesondere Regelungen über:
- die Terminierung der Sitzungen,
- die Einberufung der Sitzungen,
- die Form der Einladung,
- die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
- die Aufstellung der Tagesordnung,
- das Verfahren bei den Sitzungen,
- die Bestimmung der Sitzungsleitung,
- Fristen zur Einreichung von Anträgen,
- das Protokoll,
- das Wahlverfahren für Ämter der Fachgruppe.
(3) Die Verfahrensregelung ist an die Regelungen der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart und dieser Satzung gebunden.
(4) Der Beschluss einer Änderung oder Neufassung der Verfahrensregelung kann nur mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
(5) Ein Antrag auf Änderung oder Neufassung der Verfahrensregelung muss mindestens sieben Tage vor Behandlung in einer außerordentlichen Sitzung eingereicht werden. Der ausgearbeitete Vorschlag zur Änderung der Verfahrensregelung muss spätestens sieben Tage vor einer außerordentlichen Sitzung der Fachgruppenversammlung in der vorläufigen Tagesordnung bekannt gemacht werden.
III) Fachgruppenleitung
§ 12 Zusammensetzung, Bestimmung und Amtszeiten der Fachgruppenleitung
(1) Die Fachgruppenleitung besteht aus:
- dem Fachgruppensprecher oder der Fachgruppensprecherin
- dem ersten stellvertretenden Fachgruppensprecher oder der ersten stellvertretenden Fachgruppensprecherin
- dem zweiten stellvertretenden Fachgruppensprecher oder der zweiten stellvertretenden Fachgruppensprecherin
- dem Finanzbeauftragten oder der Finanzbeauftragten
- gegebenenfalls dem stellvertretenden Finanzbeauftragten oder der stellvertretenden Finanzbeauftragten
(2) Ämter der Fachgruppenleitung dürfen in Personalunion wahrgenommen werden.
(3) Die Mitglieder der Fachgruppenleitung können nur auf einer außerordentlichen Sitzung der Fachgruppenversammlung bestimmt werden. Die Amtszeit der Mitglieder der Fachgruppenleitung beträgt ein Semester. Sie beginnt im Wintersemester in der Regel am 1. Oktober und endet in der Regel am 31. März bzw. beginnt im Sommersemester in der Regel am 1. April und endet in der Regel am 30. September. Nach Ablauf der Amtszeit üben die Mitglieder der Fachgruppenleitung ihre Ämter kommissarisch aus. Die Wahl der neuen Fachgruppenleitung soll spätestens drei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit stattfinden.
(4) Die Wahl der Fachgruppenleitung findet geheim statt.
§ 13 Aufgaben der Fachgruppenleitung
(1) Die Fachgruppenleitung verwaltet die Belange der Fachgruppe nach Maßgabe der Beschlüsse der Fachgruppenversammlung. Dies beinhaltet insbesondere:
- die Umsetzung der Beschlüsse der Fachgruppenversammlung, sofern dafür kein anderer Funktionsträger oder keine andere Funktionsträgerin bestimmt wurde.
- die Weiterleitung der Anträge der Fachgruppenversammlung an Organe, Gremien und Gruppen der Studierendenschaft.
(2) Der Fachgruppensprecher oder die Fachgruppensprecherin hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Koordination der Tätigkeiten der Fachgruppenversammlung und der Arbeitskreise,
- die Kommunikation mit den zentralen Organen und Gremien der Studierendenschaft sowie den studentischen Mitgliedern der akademischen Selbstverwaltung,
- die Repräsentation der Fachgruppe.
(3) Der Fachgruppensprecher oder die Fachgruppensprecherin kann seine oder ihre Aufgaben ganz oder teilweise an seine oder ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen übertragen.
(4) Der oder die Finanzbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
- das Prüfen von Finanzanträgen an die Organe der Studierendenschaft,
- die Kommunikation mit dem Finanzreferenten oder der Finanzreferentin der Studierendenschaft.
(5) Der Finanzbeauftragte oder die Finanzbeauftragte kann seine oder ihre Aufgaben ganz oder teilweise an seine oder ihre Stellvertretung übertragen.
§ 14 Abwahl der Fachgruppenleitung
(1) Ein Fachgruppenmitglied kann jederzeit einen Antrag zur Abwahl eines Mitglieds der Fachgruppenleitung stellen. Dieser Antrag muss von mindestens fünf Mitgliedern der Fachgruppe durch Unterschrift unterstützt werden. Der Antrag ist schriftlich bei einem Mitglied der Fachgruppenleitung oder auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung vorzulegen. Ein Mitglied der Fachgruppenleitung oder ein durch die Fachgruppenversammlung bestimmtes Mitglied lädt zu einer außerordentlichen Sitzung zur Abwahl des entsprechenden Mitglieds ein.
(2) Die außerordentliche Sitzung zur Behandlung des Antrags auf Abwahl der Fachgruppenleitung hat spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrags zu erfolgen. Lässt die Fachgruppenleitung die Frist verstreichen, ist spätestens in der zweiten ordentlichen Sitzung nach Verstreichen der Frist über die Abwahl abzustimmen.
(3) Zur Abwahl ist eine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
(4) Wurde ein Mitglied der Fachgruppenleitung abgewählt, so soll die Fachgruppenleitung zeitnah zu einer außerordentlichen Sitzung zur Neubesetzung einladen. Diese Sitzung soll innerhalb der folgenden vier Wochen stattfinden.
(5) Die Abwahl des Fachgruppensprechers oder der Fachgruppensprecherin hat in einer konstruktiven Wahl stattzufinden.
(6) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.
§ 15 Weitere Funktionsträger und Funktionsträgerinnen
Die Fachgruppenversammlung kann weitere Funktionsträger oder Funktionsträgerinnen dauerhaft oder befristet zur Erfüllung von Beschlüssen der Fachgruppenversammlung bestimmen. Die Amtszeit endet spätestens mit dem Ausscheiden aus der Fachgruppe. Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.
§ 16 Arbeitskreise
Die Fachgruppenversammlung kann Arbeitskreise dauerhaft oder befristet zur Erfüllung von Beschlüssen der Fachgruppenversammlung einrichten. Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.
IV) Schlussbestimmungen
§ 17 Änderung der Fachgruppensatzung
(1) Für einen Antrag zur Änderung oder Neufassung der Fachgruppensatzung an das Studierendenparlament ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Fachgruppenversammlung anwesenden Mitglieder der Fachgruppe erforderlich.
(2) Ein solcher Beschluss kann nur auf einer außerordentlichen Sitzung getroffen werden. In der Einladung zur außerordentlichen Sitzung ist auf die Behandlung dieses Themas hinzuweisen.
(3) Ein Antrag auf Änderung oder Neufassung dieser Satzung muss mindestens sieben Tage vor Behandlung in einer außerordentlichen Sitzung schriftlich ausgearbeitet und mit einer Erläuterung versehen bei der Fachgruppenleitung eingereicht werden. Der ausgearbeitete Vorschlag zur Änderung dieser Satzung muss spätestens sieben Tage vor einer außerordentlichen Sitzung der Fachgruppenversammlung in der vorläufigen Tagesordnung bekannt gemacht werden
§ 18 Elektronische Kommunikation
Die elektronische Übermittlung von Dokumenten oder Erklärungen sowie schriftliche Erklärungen in elektronischer Form sind unter Beachtung des Datenschutzes zugelassen und der Schriftform gleichgestellt.
§ 19 Zusammenarbeit mit Vereinen
Die Fachgruppe kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Vereinen zusammenarbeiten.
§ 20 Inkrafttreten
(1) Diese Fachgruppensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt zeitgleich die Fachgruppensatzung der Fachgruppe Informatik und Softwaretechnik der Studierendenschaft der Universität Stuttgart vom 16. Dezember 2013 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 07/2014 vom 17. Januar 2014), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Fachgruppensatzung der Fachgruppe Informatik und Softwaretechnik der Studierendenschaft der Universität Stuttgart vom 17. November 2016 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 66/2016 vom 7. Dezember 2016) außer Kraft.
Stuttgart, den 23. Juli 2024
gez.
Julian Siebert
Präsident des Studierendenparlaments
der Studierendenschaft der Universität Stuttgart