PDF-Version und Anlagen | Originaldokument |
---|---|
Veröffentlicht am: | 6. August 2020 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Elektromobilität
Vom 27. Juli 2020
Aufgrund von § 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2018 (GBl. S. 85) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 2 der Hochschulzulassungsverordnung vom 02. Dezember 2019 (GBl. S. 489), sowie § 5 in Verbindung mit § 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.10.2019 (GBl. S. 405) hat der Senat der Universität Stuttgart am 10. Juni 2020 die nachstehende Satzung beschlossen.
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Masterstudiengang Elektromobilität setzt eine fachliche Eignung für den Studiengang voraus. Fachlich geeignet ist, wer:
1.a) einen Abschluss in einem mindestens sechssemestrigen Bachelorstudiengang (oder gleichwertiger Abschluss) in Elektrotechnik und Informationstechnik oder Fahrzeug und Motorentechnik oder in einem inhaltlich nahe verwandten Studiengang mit qualifizierenden Prüfungsergebnissen an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften , Dualen Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschluss einem Abschluss der Hochschule für angewandte Wissenschaften gleichgestellt ist,
oder
1.b) in diesem Fach einen gleichwertigen Abschluss mit qualifizierenden Prüfungsergebnissen an einer ausländischen Hochschule erworben hat.
sowie
2. im Rahmen seines Abschlusses nach Nr. 1a) bzw. b) folgende Kompetenzen erworben hat, die für ein erfolgreiches Absolvieren des Masterstudiengangs Elektromobilität erforderlich sind. Nachfolgende Module des Bachelorstudiengangs Elektrotechnik und Informationstechnik bzw. Fahrzeug- und Motorentechnik oder gleichwertige Module bzw. Prüfungsleistungen sind nachzuweisen:
Alle Basis- und Kernmodule des Grundstudiums gemäß der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung sowie aus dem Bachelorstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik das Modul die Grundlagen der Kraftfahrzeuge.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Zulassungsausschuss. Die Regelungen der Bachelorprüfungsordnung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sind hierbei entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Der Zulassungsausschuss entscheidet, ob die in Absatz 1 normierten Voraussetzungen erfüllt sind und ob auf der Grundlage der bisher erbrachten Prüfungsleistungen und der nachgewiesenen Kompetenzen eine fachliche Eignung für den Masterstudiengang Elektromobilität vorliegt.
(3) Der Zulassungsausschuss kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Landeshochschulgesetz eine Zulassung mit der Auflage erteilen, dass Module bzw. Kompetenzen, die nicht im Rahmen von Abs. 1 Nr. 2 nachgewiesen wurden, nachzuholen sind. Die Auflagen dürfen maximal 30 ECTS-Credits umfassen. Die Erfüllung der Auflagen ist spätestens bei der Anmeldung der Masterarbeit nachzuweisen. Prüfungen in Auflagenmodulen können einmal wiederholt werden. Sind sie nicht bestanden, erlischt die Zulassung zum Masterstudiengang. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf begründeten Antrag in maximal zwei Auflagenmodulen eine Zweitwiederholung genehmigen, sofern die bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen der zu prüfenden Person erkennen lassen, dass das Studium erfolgreich fortgeführt werden kann. Art und Umfang der in den Auflagenmodulen zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen richten sich nach der Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch des Bachelorstudiengangs Elektrotechnik und Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten für das Prüfungsverfahren die Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Elektromobilität in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, hiervon ausgenommen sind die Regelungen zur Anzahl der Wiederholungprüfungen gemäß § 19 Abätze 2 und 3. Wiederholungsprüfungen sind innerhalb der Fristen des § 19 Abs. 5 abzulegen.
(4) In Zweifelsfällen kann darüber hinaus die Vorlage des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung bzw. einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte ausländische Hochschulzugangsberechtigung verlangt werden.
§ 2 Zulassungsverfahren, Form und Frist der Anträge
(1) Zulassungen werden sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester ausgesprochen. Bewerbungen um Zulassung zum Wintersemester müssen bis zum vorausgehenden 15. Juli und um Zulassung zum Sommersemester bis zum vorausgehenden 15. Januar bei der Universität eingegangen sein.
(2) Der Antrag ist in der von der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart vorgeschrieben Form zu stellen. Neben den dort geforderten Nachweisen sind dem Antrag Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 beizufügen.
(3) Der Zulassungsausschuss schlägt dem Rektor bzw. der Rektorin vor, welche Kandidatinnen und Kandidaten für den Masterstudiengang Elektromobilität zugelassen werden sollen. Übersteigt die Zahl der nach § 1 qualifizierten Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze (vgl. § 4), so legt der Zulassungsausschuss eine Rangfolge der qualifizierten Bewerber fest. Die Bildung der Rangfolge erfolgt auf der Grundlage der Note des Abschlusses nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a) bzw. 1b).
(4) Der Rektor bzw. die Rektorin der Universität entscheidet über die Zulassung.
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
- der Antrag auf Zulassung nicht form- und fristgerecht bei der Universität Stuttgart eingegangen ist,
- die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt sind.
(6) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen unberührt.
§ 3 Bedingte Zulassung
(1) Ergänzend zum regulären Zulassungsverfahren nach § 2 bietet die Universität Stuttgart Bewerberinnen und Bewerbern, die ihren Bachelorstudiengang zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch nicht abgeschlossen haben, die Möglichkeit einer bedingten Zulassung an, sofern der Studiengang nicht nach § 4 Abs. 1 zulassungsbeschränkt ist. Liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Zulassung nach den nachfolgenden Absätzen vor, erhält die Bewerberin/der Bewerber eine Zulassung, die unter der Bedingung steht, dass der Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen wird. Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiengangs kann eine Einschreibung in den Masterstudiengang Elektromobilität beantragt werden.
(2) Für eine bedingte Zulassung können sich Studierende bewerben, die in einem Bachelorstudiengang eingeschrieben sind und bis zum Bewerbungsschluss den Erwerb von mindesten 110 ECTS-Credits nachweisen können. Der Bewerbung ist ein Nachweis beizufügen, der die bis zum Bewerbungszeitpunkt erworbenen ECTS-Credits in den absolvierten Modulen sowie eine Gesamtpunktzahl darstellt und eine hieraus berechnete Durchschnittsnote enthält.
(3) Bewerbungen für eine bedingte Zulassung müssen zu den in § 2 Abs. 1 genannten Bewerbungsterminen eingereicht werden.
(4) Der Zulassungsausschuss prüft, ob aufgrund der bisher vorliegenden Leistungen die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen des § 1 bis zum Abschluss ihres/seines Bachelorstudiums voraussichtlich erfüllen wird. Soweit in die Auswahlentscheidung nach § 1 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerberinnen/Bewerber am Bewerbungsverfahren mit einer Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 vor, erhält die Bewerberin/der Bewerber eine bedingte Zulassung, sofern keine sonstigen Zulassungshindernisse insbesondere nach der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart sowie dem Landeshochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Die Zulassung gilt für die drei auf den Bewerbungstermin folgenden Semester und steht unter der Bedingung, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 1 nachgewiesen werden. Anderenfalls erlischt die Zulassung. Die Zulassung kann mit Auflagen nach § 1 Abs. 3 versehen werden.
(6) Aufgrund der bedingten Zulassung kann sich die Bewerberin/der Bewerber für den Masterstudiengang einschreiben, sobald die Bedingung nach Absatz 5 erfüllt ist und die sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart sowie dem Landeshochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
(7) Die Zulassung nach Absatz 5 erlischt, wenn
- die Bewerberin/der Bewerber bis zum Ende des dritten auf den Bewerbungstermin folgenden Semesters die Immatrikulation nicht beantragt hat oder die Voraussetzungen für eine Immatrikulation bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt hat oder
- die Bewerberin/der Bewerber den Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang endgültig verloren hat oder
- die Bewerberin/der Bewerber die Zulassung für einen anderen Studiengang an der Universität Stuttgart erhalten hat.
§ 4 Zulassungszahl, Zulassungen in höhere Fachsemester
(1) Sofern die Anzahl der Studienplätze für den Masterstudiengang Elektromobilität beschränkt ist, richtet sich die Anzahl der freien Plätze nach der Zulassungszahlenverordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach Abs. 1 gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass § 3 (Bedingte Zulassung) keine Anwendung findet. Stattdessen gilt § 4 Abs. 3. Weiterhin sind in diesem Fall ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung und den Regelungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart die Regelungen der Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
(3) Wurden im Bachelorstudiengang bis zum Bewerbungsschluss mindestens 150 ECTS-Credits erbracht, kann gemäß den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung eine Zulassung unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, dass der Bachelorabschluss und die Zulassungsvoraussetzungen des § 1 bis zum Ende des Semesters (30. September bzw. 31. März), für das die Zulassung ausgesprochen wird, nachgewiesen werden. Der Bewerbung ist ein Nachweis beizufügen, der die bis zum Bewerbungszeitpunkt erworbenen ECTS-Credits in den absolvierten Modulen sowie eine Gesamtpunktzahl darstellt und eine hieraus berechnete Durchschnittsnote enthält.
(4) Zulassungen in höhere Fachsemester finden nicht statt.
§ 5 Zulassungsausschuss
Der Zulassungsausschuss für den Masterstudiengang Elektromobilität ist mit dem Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang Elektromobilität identisch. An den Sitzungen des Zulassungsausschusses kann aufgrund eines Beschlusses des Fakultätsrates eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer einer Fachhochschule oder Dualen Hochschule als Fachvertreterin/Fachvertreter beratend teilnehmen.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Sommersemester 2021. Gleichzeitig tritt die Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Elektromobilität vom 04. April 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 26/2012) außer Kraft.
(2) Die Neuregelung in § 1 Abs. 3 findet auch auf Studierende Anwendung, die vor Inkrafttreten dieser Satzung eine bedingte Zulassung mit Auflagen erhalten haben, aber erst nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Masterstudiengang immatrikuliert wurden.
Stuttgart, den 27. Juli 2020
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)