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Veröffentlicht am: | 20. Dezember 2018 |
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Satzung und Qualitätssicherungskonzept der Universität Stuttgart für Tenure-Track-Professuren
Vom 20. Dezember 2018
Gemäß den §§ 8 Absatz 5, 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 10, 45 Absatz 6 Satz 9 und 51b Absatz 2 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 1 des Gesetztes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85ff.), hat der Senat der Universität Stuttgart am 12. Dezember 2018 nachfolgende Satzung und Qualitätssicherungskonzept der Universität Stuttgart für Tenure-Track-Professuren beschlossen.
Das in dieser Satzung enthaltene Qualitätssicherungskonzept wurde gemäß § 51b Absatz 1 Satz 2 LHG mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden- Württemberg abgestimmt.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach § 51 LHG, deren Berufung mit der Zusage einer späteren Übernahme auf eine Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe im Falle der Bewährung verbunden ist (Tenure-Track-Professur). Sie stellt das Qualitätssicherungskonzept im Sinne von § 51b LHG dar. Diese Satzung regelt den Verfahrensablauf von der Ausschreibung der Tenure-Track-Professur bis zur Abschlussevaluation und der Übernahme auf eine W3-Professur im Falle der Bewährung.
§ 2 Ausschreibung der Tenure-Track-Professur und Auswahlverfahren
(1) Die Ausschreibung von Tenure-Track-Professuren erfolgt stets auch international. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. In der Ausschreibung ist auf die in dieser Satzung ausgewiesenen Anforderungen im Falle der späteren Übernahme auf die W3-Professur und auf die vorgesehene Tenure-Track-Zusage hinzuweisen. Hierzu gehört auch, dass in der Abschlussevaluation eine überdurchschnittliche Bewährung in den Aufgaben der Tenure-Track-Professur nachgewiesen werden muss.
(2) Für das Auswahlverfahren und die Zusammensetzung der Auswahlkommission zur Berufung von Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren gelten die gesetzlichen Bestimmungen und ergänzend der „Leitfaden zur Durchführung von Berufungsverfahren an der Universität Stuttgart“ in der jeweils geltenden Fassung. Von der Auswahlkommission sind mindestens drei externe Gutachten einzuholen, davon mindestens zwei vergleichende. Bewerberinnen und Bewerber auf eine Tenure-Track-Professur sollen nach der Promotion die Universität gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Universität wissenschaftlich tätig gewesen sein. § 51 Absatz 5 Satz 2 LHG sowie § 48 Absatz 1 Satz 4 LHG bleiben unberührt.
(3) Raum- und Ausstattungsfragen müssen vor der Ausschreibung zwischen dem betroffenen Dekanat und dem Rektorat geklärt werden. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren erhalten vom Rektorat als Anschubfinanzierung eine Mitarbeiter- oder Mitarbeiterinnenstelle für zwei Jahre. In dieser Zeit sollten die Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber eigene Drittmittel, z.B. aus dem Juniorprofessuren-Programm des Landes, einwerben. Die Dekanin oder der Dekan der betroffenen Fakultät stellt sicher, dass die Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren selbstständig wissenschaftlich arbeiten können und über die ihnen obliegende reduzierte Lehrverpflichtung hinaus in der Lehre nicht belastet werden.
§ 3 Gleichstellungsstandards, Ernennung auf Zeit, Verlängerung bei Betreuung oder Pflege
(1) Bei der Berufung der Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren gelten die gleichen Gleichstellungsstandards, wie sie im „Leitfaden zur Durchführung von Berufungsverfahren an der Universität Stuttgart“ für alle anderen Berufungen definiert sind. Ein gendergerechtes Auswahl- und Berufungsverfahren wird durch die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten in der jeweiligen Auswahlkommission zur Berufung der Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren sowie in allen Phasen des Evaluierungsprozesses sichergestellt.
(2) Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren werden an der Universität Stuttgart zunächst für die Dauer von vier Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Im letzten Jahr dieses Dienstverhältnisses wird eine Zwischenevaluation der bisherigen Leistungen der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors durchgeführt. Das Beamtenverhältnis soll mit Zustimmung der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors auf Vorschlag der zuständigen Fakultät von der Rektorin oder vom Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn die oder der Betreffende sich nach den Ergebnissen der Zwischenevaluation bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors um bis zu einem Jahr verlängert werden.
(3) Im letzten Jahr der Tenure-Track-Professur erfolgt eine abschließende Evaluation der fachlichen Leistungen der oder des erfolgreich zwischenevaluierten Tenure-Track-Professorin oder Tenure-Track-Professors zur Feststellung ihrer oder seiner Eignung und Befähigung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Endevaluation erfolgt gemäß § 48 Absatz 1 Satz 4 LHG die Entscheidung zur Berufung auf die entsprechende W3-Professur, unter Berücksichtigung der bereits in der Ausschreibung der Tenure-Track-Professur ausgewiesenen besonderen Anforderungen an die Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Falle der späteren Übernahme. Hat sich eine Tenure-Track-Professorin oder ein Tenure-Track-Professor nach den Ergebnissen der Endevaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 LHG nicht bewährt, kann das Beamtenverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung um bis zu einem Jahr verlängert werden.
(4) Bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 14 Jahren oder bei Betreuung oder Pflege pflegebedürftiger Angehöriger kann zusätzlich zu den Verlängerungsmöglichkeiten gemäß § 45 Absatz 6 Sätze 2 und 3 LHG eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um bis zu zwei Jahre pro Kind oder Pflegefall, insgesamt um bis zu vier Jahre gewährt werden, wenn die Verlängerung notwendig ist, um das nach § 51b LHG bestimmte Qualifizierungsziel zu erreichen. Diese Verlängerungen dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen nach § 45 Absatz 6 LHG zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Ausgestaltung der Verlängerungen im Einzelnen richten sich nach der Satzung der Universität Stuttgart zur Verlängerung von Beamtenverhältnissen auf Zeit bei Kinderbetreuung und Pflege in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Befangenheit
Bei der Evaluation der Tenure-Track-Professorinnen oder Tenure-Track-Professoren ist durch die beteiligten Kommissionen, das betroffene Dekanat sowie das Rektorat zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen, dass keine Personen beteiligt sind, die wegen der Besorgnis der Befangenheit auszuschließen sind. Für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit gelten die an der Universität Stuttgart in Berufungsverfahren üblichen Befangenheitsregeln, wie sie in der „Handreichung des Rektorats der Universität Stuttgart zu Fragen der Befangenheit in Berufungsverfahren“ definiert sind. Insbesondere dürfen an der Begutachtung der Forschungsleistungen keine Personen der Universität Stuttgart und keine Personen mitwirken, die als Gutachterin oder Gutachter bei der Dissertation oder Habilitation der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors beteiligt waren. Die Befangenheitsregelungen sind hochschulöffentlich zu machen und allen Mitgliedern der Kommissionen, den Gutachterinnen und Gutachter sowie den sonstigen an der Evaluation mitwirkenden Personen schriftlich oder elektronisch zugänglich zu machen.
§ 5 Kriterien und Maßstäbe der Evaluationen
(1) Gegenstand der im Rahmen einer Tenure-Track-Professur erfolgenden Evaluationen sind die Forschung, die Lehre, die Personalführungskompetenzen sowie die Tätigkeit in der akademischen Selbstverwaltung; den Aufgabenbereichen in Forschung und Lehre ist Priorität einzuräumen. Die Kriterien für die einzelnen Evaluationsbereiche sind in Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführt.
(2) Die Übernahme auf eine W3-Professur im Rahmen eines Tenure-Verfahrens setzt voraus, dass in der Abschlussevaluation eine überdurchschnittliche Bewährung in den Aufgaben der Tenure-Track-Professur nachgewiesen wird. Die Fakultät legt fest, ob insoweit ein nationaler oder internationaler Vergleichsmaßstab herangezogen werden soll. Dabei sind das akademische Alter und die aktuelle Qualifizierungsphase angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Fakultät kann im Einvernehmen mit dem Rektorat anhand des in Anlage 2 vorgegebenen Kriterienkatalogs abhängig vom Fachgebiet der jeweiligen Tenure-Track-Professur festlegen, welche fachspezifischen Anforderungen und Kriterien bei den Evaluationen der Tenure-Track-Professur zugrunde gelegt und wie diese gewichtet werden. Insbesondere werden die für das jeweilige Fachgebiet zwingend notwendigen Qualifikationsmerkmale bestimmt. Diese sollen nicht ausschließlich quantitativer Natur sein. Der oder dem Fakultätsgleichstellungsbeauftragten ist in Abstimmung mit der zentralen Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die fachgebietsspezifischen Festlegungen werden dem Rektorat zusammen mit dem Antrag der Fakultät auf Freigabe der Stelle und Erteilung des Einvernehmens vorgelegt.
(4) Über die Anforderungen, Kriterien und Maßstäbe der Evaluationen und über den Verfahrensablauf wird die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor auf Anfrage, spätestens aber mit der Berufung auf die Tenure-Track-Professur an der Universität Stuttgart im Rahmen der Berufungsvereinbarung durch die Rektorin oder den Rektor schriftlich informiert.
§ 6 Evaluierung zur Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses einer Tenure-Track-Professorin oder eines Tenure-Track-Professors nach vier Jahren (Zwischenevaluation)
(1) Die Zwischenevaluation der Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track- Professoren soll Transparenz und eine Orientierung über den weiteren Karriereweg
verschaffen. Sie stellt auch im Erfolgsfall kein Präjudiz der Tenure-Entscheidung dar, ist aber ein wichtiger Indikator, der hilft, gegebenenfalls kritische Punkte zu erkennen und entsprechend nachzubessern. Die Rückmeldung zu den bisherigen Leistungen und gegebenenfalls zu kritischen Bereichen muss in schriftlicher Form erfolgen.
(2) Die Verantwortung für die Durchführung der Zwischenevaluation liegt bei der Dekanin oder dem Dekan der betroffenen Fakultät und kann innerhalb des Dekanats delegiert werden. Drei Jahre nach Dienstbeginn der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors teilt die Zentrale Verwaltung der betroffenen Fakultät mit, dass die Zwischenevaluierung eingeleitet werden soll. Daraufhin fordert die Dekanin oder der Dekan die Tenure-Track-Professorin oder den Tenure-Track-Professor auf, innerhalb von drei Wochen einen Selbstbericht gemäß der Anlage 1 zu dieser Satzung über ihre oder seine bisherigen Leistungen in Forschung und Lehre, der Tätigkeiten in der Selbstverwaltung sowie zur Personalführungskompetenz abzugeben. Mit dieser Aufforderung wird das Verfahren der Zwischenevaluierung eingeleitet.
(3) Als Grundlage für die Beurteilung der Leistungen in Forschung und Lehre, der Personalführungskompetenz und des Engagements in der Selbstverwaltung der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors dienen folgende Unterlagen:
- der Selbstbericht der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors gemäß der Anlage 1 zu dieser Satzung,
- mindestens zwei externe Gutachten über die Forschungsleistungen, davon in der Regel mindestens eines aus dem Ausland,
- die Ergebnisse der Lehrevaluationen,
- die schriftliche Beurteilung der Lehrleistungen durch den Studiendekan oder die Studiendekanin unter Einbindung der Studierendenvertretung.
(4) Die bisherigen Leistungen in Forschung und Lehre, die Personalführungskompetenz und das Engagement in der Selbstverwaltung der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors werden anhand der in Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Kriterien und der fachspezifischen Anforderungen der Fakultät nach § 5 Absatz 3 bewertet.
(5) Nach Vorlage des Selbstberichtes fordert die Dekanin oder der Dekan nach Beratung im Dekanat mindestens zwei externe Gutachten über die Forschungsleistungen der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors an, davon in der Regel mindestens eines aus dem Ausland. Wurde die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor durch die Universität Stuttgart promoviert, sind mindestens drei externe Gutachten anzufordern, davon in der Regel mindestens eines aus dem Ausland. Die Auswahl und Bestellung der Gutachter und Gutachterinnen setzt voraus, dass diese über einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in denjenigen Fachgebieten verfügen, mit denen sich die Forschungen der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors befassen. Die Gutachterinnen und Gutachter sollen ausgezeichnete Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler sein und aus verschiedenen Institutionen stammen. Die fachliche und persönliche Unabhängigkeit der Gutachter und Gutachterinnen muss gewährleistet sein; es gelten die hochschulöffentlich gemachten Befangenheitsregeln der Universität Stuttgart. Als Grundlage für ihre Beurteilung erhalten die Gutachter und Gutachterinnen den Selbstbericht der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors, die in Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Kriterien für die Forschung und die fachspezifischen Anforderungen der Fakultät nach § 5 Absatz 3.
(6) Die Gutachterinnen und Gutachter sollen anhand der in Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Kriterien für die Forschung, der fachspezifischen Anforderungen der Fakultät nach § 5 Absatz 3 sowie der gezeigten Forschungsleistungen in der ersten Phase der Tenure-Track-Professur und der Planungen den aktuellen Entwicklungsstand der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers und ihr oder sein Potential in der Forschung beurteilen und perspektivisch einschätzen, ob am Ende der zweiten Phase damit gerechnet werden kann, dass Leistungen im Sinne von § 47 Absatz 2 LHG er- bracht werden. Die Gutachten sind schriftlich zu erstatten.
(7) Der Studiendekan oder die Studiendekanin beurteilt auf Grundlage des Selbstberichts und der Ergebnisse der Lehrevaluationen die Leistungen der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors in der Lehre anhand der in Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Kriterien für die Lehre und der fachspezifischen Anforderungen der Fakultät nach § 5 Absatz 3 unter Einbindung der Studierendenvertretung. Die Basis der Beurteilung durch den Studiendekan oder die Studiendekanin können u.a. auch Lehrhospitationen, Lehrproben oder Gespräche mit der Tenure-Track-Professorin oder dem Tenure-Track-Professor über das Lehrkonzept bilden. Über die von ihm oder ihr beurteilten Lehrleistungen der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors erstellt der Studiendekan oder die Studiendekanin einen schriftlichen Bericht an das Dekanat.
(8) Das Dekanat verfasst auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Unterlagen und anhand der in Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Kriterien und fachspezifischen Anforderungen der Fakultät nach § 5 Absatz 3 im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten einen schriftlichen Zwischenevaluationsbericht zu den bisherigen Leistungen der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors in Forschung und Lehre, der Personalführungskompetenz und des Engagements in der Selbstverwaltung, der gegebenenfalls kritische Bereiche aufführt und einen begründeten Vor- schlag zur Verlängerung des Dienstverhältnisses enthält; das Dekanat kann dafür eine fachkundige Person aus der Professorenschaft beratend hinzuziehen. Beabsichtigt das Dekanat wegen Nichtbewährung der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors keine Verlängerung des Dienstverhältnisses oder allenfalls eine Verlängerung des Dienstverhältnisses um bis zu einem Jahr zu empfehlen, ist die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor vorher anzuhören.
(9) Der Zwischenevaluationsbericht des Dekanats wird dem Großen Fakultätsrat der betroffenen Fakultät zur Beschlussfassung vorgelegt. Auf der Grundlage des Zwischenevaluationsberichts und Beschlusses des Großen Fakultätsrats unterbreitet das Dekanat dem Rektorat einen Vorschlag zur Verlängerung des Dienstverhältnisses der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors. Die Ergebnisse der Zwischenevaluation und der Vorschlag der betroffenen Fakultät sollen dem Rektorat spätestens dreieinhalb Jahre nach Dienstbeginn der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors vorliegen.
(10) Bei einem positiven Entscheidungsvorschlag des Dekanats soll das Dienstverhältnis der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors von der Rektorin oder dem Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Mit Aushändigung der Ernennungsurkunde über die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wird der Tenure-Track-Professorin oder dem Tenure-Track-Professor zugleich die erfolgreiche Zwischenevaluation schriftlich bescheinigt. Außerdem erhält diese oder dieser eine Kopie des Zwischenevaluationsberichts des Dekanats.
(11) Bei einem negativen Entscheidungsvorschlag des Dekanats erhält die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor von der Rektorin oder vom Rektor einen Bescheid, wonach das Beamtenverhältnis nicht auf sechs Jahre verlängert wird. Zur Begründung kann auf den Entscheidungsvorschlag des Dekanats Bezug genommen werden, der dem Bescheid beizufügen ist. Mit Zustimmung der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors kann das Beamtenverhältnis auf Vorschlag des Dekanats vom Rektorat um bis zu einem Jahr verlängert werden.
§ 7 Mentoringprogramm, Statusberatung und Führungskräfteentwicklung
(1) Für alle Tenure-Track-Professuren wird zur Unterstützung ein Mentoringprogramm angeboten, welches jeder Tenure-Track-Professorin und jedem Tenure-Track-Professor eine Mentorin oder einen Mentor aus einer fachnahen Disziplin und eine Mentorin oder einen Mentor aus einem anderen Fachbereich oder einer andere Fakultät zur Seite stellt. Gemeinsam sollen die Mentorinnen oder Mentoren die Tenure-Track-Professorin oder den Tenure-Track-Professor insbesondere bezüglich der Evaluierungen und der weiteren Karriereplanung beraten. Eine Teilnahme am Mentoringprogramm ist nicht verpflichtend.
(2) Vier Jahre nach Dienstbeginn der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors findet auf der Basis der Zwischenevaluation und der in Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Kriterien und der fachspezifischen Anforderungen der Fakultät nach § 5 Absatz 3 ein Beratungsgespräch statt. Hierbei soll die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor darüber beraten werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine weitere Karriere in der Wissenschaft (Forschung und Lehre) aussichtsreich erscheint. Am Beratungsgespräch sollen die Mentorinnen und Mentoren der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track- Professors und ein Mitglied des zuständigen Dekanats teilnehmen. Im Falle von Tenure-Track-Professorinnen kann auf deren Wunsch auch die Gleichstellungsbeauftragte an dem Gespräch teilnehmen. Die Ergebnisse des Beratungsgesprächs sind nach außen streng vertraulich zu behandeln.
(3) Die Universität Stuttgart bietet ihren Führungskräften ein modular aufgebautes Leadership-Programm mit Seminaren, Workshops und individuellen Coachings an. Die aktive Teilnahme an diesem auf das universitäre Umfeld zugeschnittenen Angebot zur Führungskräfteentwicklung wird von Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren erwartet.
§ 8 Endevaluation der Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren durch eine Evaluierungskommission und vereinfachtes Berufungsverfahren auf eine Professur gemäß § 48 Absatz 1 Satz 4 LHG
(1) Vor Beginn des letzten Dienstjahres der Tenure-Track-Professur fordert die Zentrale Verwaltung die betroffene Fakultät auf, das Verfahren zur Endevaluierung der oder des erfolgreich zwischenevaluierten Tenure-Track-Professorin oder Tenure-Track-Professors einzuleiten. Wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber, in der Regel nach einer erfolgreichen Zwischenevaluation, einen externen Ruf auf eine W3-Professur, hochrangige Stipendien oder Preise erhalten hat, deren Vergabe auf externen Gutachten beruht, kann das Evaluierungs- und Berufungsverfahren an der Universität Stuttgart in begründeten Ausnahmefällen vorzeitig eingeleitet werden. Der Dekan oder die Dekanin fordert die Tenure-Track-Professorin oder den Tenure-Track-Professor daraufhin auf, innerhalb von drei Wochen einen Selbstbericht gemäß der Anlage 1 zu dieser Satzung über ihre oder seine bisherigen Leistungen in Forschung und Lehre, der Tätigkeiten in der Selbstverwaltung sowie zur Personalführungskompetenz abzugeben und informiert die Rektorin oder den Rektor darüber. Mit dieser Aufforderung wird das Verfahren der Endevaluation eingeleitet.
(2) Die Rektorin oder der Rektor informiert den Senat über die Einleitung des Verfahrens und bestellt eine Senatsberichterstatterin oder einen Senatsberichterstatter für das Evaluierungs- und Berufungsverfahren. Die Senatsberichterstatterin oder der Senatsberichterstatter nimmt an den Sitzungen der Evaluierungskommission und Tenure-Kommission mit beratender Stimme teil und erstattet dem Senat nach Abschluss der Verfahren der Evaluierungskommission und Tenure-Kommission jeweils einen Bericht zu diesen Verfahren.
(3) Zur Endevaluation der bisherigen Leistungen in Forschung und Lehre, der Personalführungskompetenz und des Engagements in der Selbstverwaltung der Tenure-Track- Professorin oder des Tenure-Track-Professors bildet das Rektorat im Benehmen mit der betroffenen Fakultät eine Evaluierungskommission, die von einem Mitglied des Rektorats oder des Dekanats der Fakultät geleitet wird; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Evaluierungskommission zu. In der Evaluierungskommission müssen die als professorale Mitglieder benannten Professorinnen und Professoren über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Ihr müssen
- mindestens vier Professorinnen oder Professoren der betroffenen Fakultät,
- zwei Professorinnen oder Professoren anderer Fakultäten,
- zwei fachkundige Frauen,
- die Gleichstellungsbeauftragte,
- eine Studierende oder ein Studierender und
- mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person
angehören. Die Evaluierungskommission kann eine sachverständige Person aus dem Bereich der Fach- und Hochschuldidaktik beratend hinzuziehen. Die hochschulexternen sachverständigen Mitglieder dürfen nicht die Funktion der fachkundigen Frauen übernehmen.
(4) Als Grundlage für die Beurteilung der Leistungen der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors dienen folgende Unterlagen:
- der Selbstbericht der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors gemäß der Anlage 1 zu dieser Satzung,
- mindestens vier externe Gutachten über die Forschungsleistungen, davon mindestens zwei aus dem Ausland,
- die Ergebnisse der Lehrevaluationen,
- die schriftliche Beurteilung der Lehrleistungen durch den Studiendekan oder die Studiendekanin unter Einbindung der Studierendenvertretung,
- die Dokumentation eines wissenschaftlichen Vortrags der Tenure-Track- Professorin oder des Tenure-Track-Professors mit anschließender Diskussion.
(5) Die bisherigen Leistungen in Forschung und Lehre, die Personalführungskompetenz und das Engagement in der Selbstverwaltung der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors werden anhand der in Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Kriterien und der fachspezifischen Anforderungen der Fakultät nach § 5 Absatz 3 bewertet.
(6) Die Berufung auf die entsprechende W3-Professur ohne Ausschreibung und in einem vereinfachten Berufungsverfahren nach dieser Satzung setzt voraus, dass die Tenure- Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor in der Evaluierung eine überdurch- schnittliche Bewährung in ihren oder seinen Aufgaben in Forschung, Lehre und Selbst- verwaltung nachweist (§ 5 Absatz 2) und die bereits in der Ausschreibung der Tenure- Track-Professur ausgewiesenen besonderen Anforderungen an die Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zur Berufung auf die entsprechende W3- Professur erfüllt sind. Dies ist bei der Beauftragung der Gutachten über die Forschungsleistungen, der Beurteilung der Lehrleistungen durch den Studiendekan oder die Studiendekanin sowie den Beurteilungen durch die Evaluierungskommission und Tenure-Kommission zu berücksichtigen.
(7) Nach Vorlage des Selbstberichtes lädt die Evaluierungskommission die Tenure-Track- Professorin oder den Tenure-Track-Professor zu einem wissenschaftlichen Vortrag von in der Regel 45 Minuten mit anschließender Diskussion zu einem vorgegebenen Thema oder zu einem innerhalb eines von der Evaluierungskommission vorgegebenen thematischen Rahmens selbst gewählten Thema ein, die hochschulöffentlich sind. Der wissenschaftliche Vortrag soll ein Urteil über die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Diskussion ermöglichen und soll zeigen, dass wissenschaftliche Fragestellungen und Ergebnisse fachlich vorgebildeten Zuhörern kritisch dargelegt werden können. Der wesentliche Inhalt und Ablauf des wissenschaftlichen Vortrags sind hinreichend und nachvollziehbar zu dokumentieren, um eine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der Qualität des Vortrags im nachfolgenden Verfahren sicherzustellen.
(8) Außerdem fordert die oder der Vorsitzende der Evaluierungskommission nach Beratung in der Kommission mindestens vier externe Gutachten zu den Forschungsleistungen der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors an, davon mindestens zwei aus dem Ausland. Falls externe Gutachten aus einem seit der erfolgreichen Zwischenevaluation abgeschlossenen Habilitationsverfahren vorliegen, können diese in Tenure Track-Verfahren berücksichtigt werden, es sind in solchen Fällen jedoch in jedem Fall mindestens zwei weitere unabhängige externe Gutachten einzuholen, wobei mindestens zwei Gutachten aus dem Ausland vorliegen müssen. Für die Auswahl und Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter gelten die gleichen Regeln wie für die Zwischenevaluation in § 6 Absatz 5. Als Grundlage für ihre Beurteilung erhalten die Gutachterinnen und Gutachter den Selbstbericht der Tenure-Track- Professorin oder des Tenure-Track-Professors, die in Anlage 2 zu dieser Satzung auf- geführten Kriterien für die Forschung, die fachspezifischen Anforderungen der Fakultät nach § 5 Absatz 3 sowie die bereits in der Ausschreibung der Tenure-Track-Professur ausgewiesenen Anforderungen an die Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zur Berufung auf die entsprechende W3-Professur.
(9) Die Gutachterinnen und Gutachter werden beauftragt, die Forschungstätigkeiten der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors anhand der in Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Kriterien für die Forschung und der fachspezifischen Anforderungen der Fakultät nach § 5 Absatz 3 im Hinblick auf den Beitrag zur nationalen und internationalen Fachdiskussion zu beurteilen. Die Gutachten müssen erkennen lassen, welcher Sachverhalt und welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Bewertung zugrunde gelegt worden sind und welche Gründe die jeweilige Bewertung tragen. Die Gutachten müssen eine Empfehlung enthalten, ob die zu evaluierende Person im Hinblick auf ihre oder seine Forschungsleistungen für eine Tätigkeit als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer geeignet ist. Außerdem müssen die Gutachten eine Aussage treffen, ob und inwieweit die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor sich in ihren oder seinen Aufgaben in der Forschung überdurchschnittlich bewährt hat. Dazu gehört auch eine Einschätzung, ob und inwieweit die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor die bereits in der Ausschreibung der Tenure-Track-Professur ausgewiesenen besonderen Anforderungen und die fachspezifischen Anforderungen der Fakultät nach § 5 Absatz 3 an die Feststellung der fachlichen Leistung in der Forschung zur Berufung auf die entsprechende W3-Professur erfüllt. Die Gutachten sind schriftlich zu erstatten. Weichen die Gutachten deutlich in ihren Empfehlungen und/oder Begründungen voneinander ab, kann die Evaluierungskommission weitere Gutachten einholen.
(10) Der Studiendekan oder die Studiendekanin erhält von der oder dem Vorsitzenden der Evaluierungskommission den Selbstbericht und die Ergebnisse der Lehrevaluationen und beurteilt die Fähigkeiten und Erfahrungen der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors in der Lehre anhand der in Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Kriterien und der fachspezifischen Anforderungen der Fakultät nach § 5 Absatz 3 unter Einbindung der Studierendenvertretung. Die Basis dieser Beurteilung können u.a. auch Lehrhospitationen, Lehrproben, Gespräche mit der Tenure-Track-Professorin oder dem Tenure-Track-Professor über das Lehrkonzept und gegebenenfalls die Beratung der sachverständigen Person aus dem Bereich der Fach- und Hochschuldidaktik bilden. Die Stellungnahme des Studiendekans oder der Studiendekanin muss neben der Beurteilung der Lehrfähigkeiten und Lehrerfahrungen der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors zusätzlich eine Aussage treffen, ob und inwieweit die zu evaluierende Person sich in ihren oder seinen Aufgaben in der Lehre überdurchschnittlich bewährt hat. Dazu gehört auch eine Einschätzung, ob und inwieweit die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor die bereits in der Ausschreibung der Tenure-Track-Professur ausgewiesenen besonderen Anforderungen und die fachspezifischen Anforderungen der Fakultät nach § 5 Absatz 3 an die Feststellung der fachlichen Leistung in der Lehre zur Berufung auf die entsprechende W3-Professur erfüllt. Über die von ihr oder ihm beurteilten Lehrleistungen der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors erstellt die Studiendekanin oder der Studiendekan einen schriftlichen Bericht an die Evaluierungskommission.
(11) Die Personalführungskompetenz und das Engagement der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors in der akademischen Selbstverwaltung werden durch die Evaluierungskommission bewertet. Grundlage für die Beurteilung bildet auch die aktive Teilnahme an Veranstaltungen des Leadership Programms der Universität Stuttgart.
(12) Auf der Grundlage aller genannten Unterlagen, des wissenschaftlichen Vortrags und der in der Ausschreibung der Tenure-Track-Professur ausgewiesenen besonderen Anforderungen zur Berufung auf die entsprechende W3-Professur bewertet die Evaluierungskommission die bisherigen Leistungen in Forschung und Lehre, die Personalführungskompetenz und das Engagement in der Selbstverwaltung der Tenure-Track- Professorin oder des Tenure-Track-Professors anhand der in Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Kriterien und der fachspezifischen Anforderungen der Fakultät nach § 5 Absatz 3 im Gesamten und erstellt einen schriftlichen Bericht mit einer Empfehlung für das Rektorat zur Feststellung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer. Soweit die Empfehlung der Evaluierungskommission positiv ist, erfolgt bei Tenure-Track-Professuren zusätzlich ein Vorschlag zur Berufung auf die entsprechende W3-Professur. Der Bericht der Evaluierungskommission muss nachvollziehbar darlegen, ob und inwieweit sich die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor in ihren oder seinen Aufgaben in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung überdurchschnittlich bewährt hat und ob und in- wieweit die bereits in der Ausschreibung der Tenure-Track-Professur ausgewiesenen besonderen Anforderungen und die fachspezifischen Anforderungen der Fakultät nach § 5 Absatz 3 an die Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zur Berufung auf die entsprechende W3-Professur erfüllt sind. Beabsichtigt die Evaluierungskommission wegen nicht hinreichender Bewährung der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors keine Berufung auf die entsprechende W3- Professur vorzuschlagen, ist die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track- Professor vor der Entscheidung der Evaluierungskommission von dieser anzuhören.
(13) Die Ergebnisse der Endevaluation sollen spätestens fünfeinhalb Jahre nach Dienstbeginn der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors dem zuständigen Dekanat und dem Rektorat vorliegen. Fakultät und Rektorat sind grundsätzlich an das Votum der Evaluierungskommission gebunden. Sofern nach den Ergebnissen der Endevaluation eine Eignung und Befähigung der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer festgestellt werden kann, wird ihr oder ihm ein Zertifikat der Universität Stuttgart nach dem Muster in der Anlage 3 zu dieser Satzung ausgestellt. Sofern das Rektorat auf Empfehlung der Evaluierungskommission wegen nicht hinreichender Bewährung der Tenure-Track- Professorin oder des Tenure-Track-Professors von einer Berufung auf die entsprechende W3-Professur absehen sollte, teilt die Rektorin oder der Rektor der Tenure-Track-Professorin oder dem Tenure-Track-Professor die wesentlichen Evaluierungsergebnisse schriftlich mit und informiert den Senat über das Ergebnis der Endevaluation. In diesem Fall ist das Verfahren abgeschlossen.
§ 9 Zustimmung des zuständigen Großen Fakultätsrats
Der Vorschlag der Evaluierungskommission zur Berufung der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors auf die entsprechende W3-Professur bedarf der Zustimmung des zuständigen Großen Fakultätsrats. Die Dekanin oder der Dekan der betroffenen Fakultät legt den Vorschlag der Evaluierungskommission dem Großen Fakultätsrat zur Zustimmung vor. Anschließend wird der Vorschlag der Evaluierungskommission zur Berufung der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors auf die entsprechende W3-Professur von der Dekanin oder dem Dekan der betroffenen Fakultät mit allen Unterlagen und der Bestätigung über die Zustimmung des zuständigen Großen Fakultätsrats an die Tenure-Kommission zur abschließenden Beurteilung weitergeleitet.
§ 10 Beurteilung durch die Tenure-Kommission
(1) Zur Qualitätssicherung in Tenure-Track-Verfahren und um gleiche und gleichbleibende Evaluierungsstandards über alle Fakultäten hinweg sicherzustellen sowie eine von Partikulärinteressen unabhängige Beurteilung zu erreichen, bildet das Rektorat im Benehmen mit dem Senat eine fakultätsübergreifende ständige Tenure-Kommission. Diese wird von einer Prorektorin oder einem Prorektor geleitet. Daneben sollen ihr in der Regel sechs wissenschaftlich besonders ausgewiesene Professorinnen oder Professoren der Universität Stuttgart aus den Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften und Geistes-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie die Gleichstellungsbeauftragte angehören.
(2) Aufgabe der Tenure-Kommission ist die Beurteilung des Vorschlags der Evaluierungskommission im Hinblick auf die in Absatz 1 genannte Qualitätssicherung in Tenure-Track-Verfahren, die Sicherstellung gleicher und gleichbleibender Evaluierungsstandards über alle Fakultäten hinweg und eine unabhängige Beurteilung. Der Tenure-Kommission steht es frei, in Zweifelsfällen weitere Gutachten zur Beurteilung der Forschungsleistungen der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors einzuholen und die zu berufende Person zu einem Berufungsgespräch einzuladen, dessen wesentlicher Inhalt hinreichend und nachvollziehbar zu dokumentieren ist. Auf der Grundlage aller vorliegenden Unterlagen, gegebenenfalls weiterer Gutachten und gegebenenfalls der Dokumentation des Berufungsgesprächs sowie des Vorschlags der Evaluierungskommission und der Zustimmung des zuständigen Großen Fakultätsrats unterbreitet die Tenure-Kommission dem Rektorat einen Vorschlag, ob die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor auf die entsprechende W3- Professur berufen werden soll. Der Vorschlag der Tenure-Kommission soll dem Rektorat spätestens fünfeinhalb Jahre nach Dienstbeginn der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors vorliegen.
(3) Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat dem Forschungsrat (§ 4 der Grundordnung der Universität Stuttgart) die Aufgaben der Tenure-Kommission übertragen.
§ 11 Beteiligung des Senats
Der Senat nimmt zum Vorschlag der Tenure-Kommission Stellung. Er kann zum Vorschlag der Evaluierungskommission zur Berufung der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors auf die W3-Professur Stellung nehmen. Die Stellungnahme des Senats zum Vorschlag der Tenure-Kommission entfällt, wenn der Senat zum Vorschlag der Evaluierungskommission Stellung genommen hat und das Ergebnis dieser Stellungnahme mit dem Vorschlag der Tenure-Kommission übereinstimmt. Für den Fall, dass das Rektorat dem Forschungsrat die Aufgaben der Tenure-Kommission übertragen hat, nimmt der Senat zum Vorschlag des Forschungsrats Stellung; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 12 Entscheidung des Rektorats über die Berufung auf die W3-Professur in Tenure Track-Verfahren
Auf der Grundlage des Vorschlags der Evaluierungskommission, der Zustimmung des zuständigen Großen Fakultätsrats, des Vorschlags der Tenure-Kommission oder des Forschungsrats und der Stellungnahme des Senats beschließt das Rektorat über die Berufung der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors auf die entsprechende W3- Professur. Die Rektorin oder der Rektor teilt der Tenure-Track-Professorin oder dem Tenure-Track-Professor die Entscheidung des Rektorats mit den wesentlichen Evaluierungsergebnissen schriftlich mit. Sofern nach den Ergebnissen der Endevaluation eine Eignung und Befähigung der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer festgestellt werden kann, wird der Tenure-Track-Professorin oder dem Tenure-Track-Professor ein Zertifikat der Universität Stuttgart nach dem Muster in der Anlage 3 zu dieser Satzung auch dann ausgestellt, wenn das Rektorat wegen nicht hin- reichender Bewährung der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors von einer Berufung auf die entsprechende W3-Professur absehen sollte.
§ 13 Verzicht auf eine Evaluierung
Für den Fall, dass eine Tenure-Track-Professorin oder ein Tenure-Track-Professor die Universität Stuttgart vorzeitig verlässt, findet keine Evaluierung statt. Ein begonnenes, aber noch nicht abgeschlossenes Evaluierungsverfahren wird in solchen Fällen durch Beschluss des Rektorats ohne Ergebnis eingestellt; die Rektorin oder der Rektor teilt dies der Tenure-Track- Professorin oder dem Tenure-Track-Professor mit.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 1. Dezember 2018 in Kraft. Sie gilt für Tenure-Track- Professorinnen und Tenure-Track-Professoren, die nach dem 30. November 2018 berufen worden sind.
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit Tenure Track, die bis zum 30. November 2018 berufen worden sind, können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Rektorat wählen, ob für sie diese Satzung oder die Satzung der Universität Stuttgart zur Evaluierung von Juniorprofessuren und Berufung von Juniorprofessuren mit Tenure Track vom 21. November 2016 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 65/2016 vom 30. November 2016) Anwendung findet. Geht innerhalb der Frist nach Satz 1 keine schriftliche Erklärung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit Tenure Track beim Rektorat ein, findet für diese die Satzung der Universität Stuttgart zur Evaluierung von Juniorprofessuren und Berufung von Juniorprofessuren mit Tenure Track vom 21. November 2016 Anwendung.
(3) Evaluierungen und Berufungen von Juniorprofessuren mit Tenure Track nach der Satzung vom 21. November 2016 sind nur bis spätestens 31. Dezember 2024 möglich. Zum 1. Januar 2025 tritt die Satzung der Universität Stuttgart zur Evaluierung von Juniorprofessuren und Berufung von Juniorprofessuren mit Tenure Track vom 21. November 2016 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 65/2016 vom 30. November 2016) außer Kraft.
Stuttgart, den 20. Dezember 2018
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
Rektor
Anlage 1
zur Satzung und Qualitätssicherungskonzept der Universität Stuttgart für Tenure-Track-Professuren vom 20. Dezember 2018
Im Rahmen eines kritischen, maximal 10-seitigen Selbstberichts soll die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor über ihre oder seine Tätigkeiten in der Forschung, Lehre und Selbstverwaltung sowie zu ihrer oder seiner Personalführungskompetenz berichten. Der Selbstbericht soll folgende Themen abdecken:
Forschung
- Nennung und kurze Erläuterung der wichtigsten Forschungsthemen
- Darstellung der Forschungskooperationen mit anderen universitätsinternen Arbeitsgruppen
- Darstellung der Forschungskooperationen und der interdisziplinären Zusammenarbeit regional, national und international
- Publikationen im Berichtszeitraum
- Anträge auf Drittmittel im Berichtszeitraum
- Eingeworbene Drittmittel im Berichtszeitraum
- Auszeichnungen und Preise im Berichtszeitraum
- Mitgliedschaften in wissenschaftlichen Gremien
- Betreuung von Promotionen und/oder Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
- Transferaktivitäten (Wirtschaft, Verwaltung, Politik) und/oder Kooperationen mit Praxisbereichen
Lehre
- Kurze Erläuterung zur Einbindung in den Studiengang oder die Studiengänge
- Nennung der durchgeführten Lehrveranstaltungen und Prüfungen (Vorlesung, Übung, Seminar) und kurze Darstellung der Lehrinhalte
- Erläuterung der Lehrformen, angewandten Didaktik und Methodik sowie des Einsatzes neuer Medien
- Beratung und Betreuung der Studierenden
- Betreuung von Studienabschlussarbeiten
- Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen in der Hochschuldidaktik
- Internationalität (Betreuung von Austauschstudierenden und ausländischen Doktoranden und Doktorandinnen, Teilnahme an internationalen Hochschulkooperationen im Bereich Lehre, Lehrangebote in englischer Sprache oder anderen Fremdsprachen)
Selbstverwaltung und Personalführungskompetenz
- Kurze Darstellung der Aktivitäten in der Selbstverwaltung / Gremienarbeit und gegebenenfalls in universitären Arbeitsgruppen
- Darstellung von Führungserfahrung und -kompetenz
- Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen zu Themen der Personalführung, mit entsprechenden Nachweisen
Anlage 2
zur Satzung und Qualitätssicherungskonzept der Universität Stuttgart für Tenure-Track-Professuren vom 20. Dezember 2018
Bewertungskriterien bei der Evaluierung der Leistungen von Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren in Forschung und Lehre, der Tätigkeiten in der Selbstverwaltung und der Personalführungskompetenz
Der nachfolgende Kriterienkatalog ist von der Überlegung bestimmt, dass diese Kriterien im Interesse universitätsübergreifender Qualitätsstandards möglichst einheitlich zur Anwendung kommen sollen. Diese Kriterien bieten den Rahmen der Evaluierung. Zusätzliche fachspezifische Anforderungen können gemäß § 5 Absatz 3 der Satzung von der Fakultät im Einvernehmen mit dem Rektorat festgelegt werden.
Kriterien zur Bewertung der Forschungsleistungen
- Qualität und Quantität der Veröffentlichungen
- Methodische Fundierung und innovativer Charakter der Forschungsprojekte
- Erweiterung und Innovation der Forschungsansätze im Vergleich mit der Dissertation
- Eigenständigkeit des wissenschaftlichen Ansatzes
- Bedeutung der Forschungsarbeit im nationalen und internationalen Vergleich
- Einwerbung von Drittmitteln (Umfang, Institution)
- Betreuung von Doktoranden und Doktorandinnen
- Bereitschaft und Fähigkeit zur interdisziplinären Forschung
- Wissenschaftliche Kooperationen mit universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen
- Internationale Kooperationen
- Eingeladene Vorträge und andere Beiträge zu Fachtagungen
Kriterien zur Bewertung der Lehrleistungen
- Fachwissen (theoretische Fundierung, Fachdidaktik)
- Eigenständigkeit (z.B. Ausarbeitung von Vorlesungen, Berücksichtigung neuer Lehrkonzepte)
- Beratungsfähigkeit
- Ergebnisse der Lehrevaluationen durch Studierende
- Didaktik (Kommunikation, Präsentation von Wissen, Lehrmaterial, etc.)
- Einsatz von Multimedia und Förderung der Multimedia-Kompetenz der Studierenden
- Lehrspektrum
- Internationalität (z.B. Lehrangebote in englischer Sprache oder anderen Fremdsprachen)
Kriterien zur Bewertung der Personalführungskompetenz und des Engagements in der akademischen Selbstverwaltung
- Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen zur Personalführung
- Nachweis von Führungserfahrung (z.B. Leitung von Arbeitsgruppen)
- Beteiligung an der akademischen Selbstverwaltung in der Fakultät und innerhalb der Universität
Anlage 3
zur Satzung und Qualitätssicherungskonzept der Universität Stuttgart für Tenure-Track- Professuren vom 20. Dezember 2018
Zertifikat
über die Feststellung der Eignung und Befähigung als Hochschullehrer/Hochschullehrerin
Unter dem Rektorat von [ ] und unter dem Dekanat von [ ] wurde im Rahmen einer gemäß § 51 Absatz 7 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg durchgeführten Endevaluation festgestellt, dass
Herr/Frau [ ] geboren am [ ] in [ ]
im Rahmen seiner/ihrer Tenure-Track-Professur für [ ] die Eignung und Befähigung als Hochschullehrer/Hochschullehrerin erlangt hat.
Stuttgart, den [ ]
Der Rektor der Universität Stuttgart
Der Dekan der Fakultät [ ]