Amtliche Bekanntmachung Nr. 48/2024. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Fachgruppensatzung der Fachgruppe Bauingenieurwesen der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

Vom 23. Juli 2024

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Veröffentlicht am: 5. August 2024
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Fachgruppensatzung der Fachgruppe Bauingenieurwesen der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

Vom 23. Juli 2024

Auf Grund von § 65a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43) geändert worden ist, sowie § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und § 33 Absatz 3 Nummer 4 der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart (OrgS) vom 19. Mai 2020 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 30/2020 vom 23. Mai 2020) hat das Studierendenparlament der Studierendenschaft der Universität Stuttgart am 8. Februar 2023 die nachstehende Satzung beschlossen.

Das Rektorat der Universität Stuttgart hat diese Satzung am 02.07.2024, Az.: 7625.23, gemäß § 65b Absatz 6 Satz 3 LHG genehmigt.

Präambel

Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche und weibliche Form verwendet. Dies schließt Personen des dritten Geschlechts in gleicher Weise ein.

Inhaltsverzeichnis

I) Allgemeines

§ 1 Name
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Aufgaben der Fachgruppe in der Studierendenschaft

II) Fachgruppenversammlung

§ 4 Fachgruppenversammlung
§ 5 Sitzungen der Fachgruppenversammlung
§ 6 Ordentliche Sitzungen
§ 7 Sondersitzungen
§ 8 Beschlüsse der Fachgruppenversammlung
§ 9 Verfahrensregelung

III) Fachgruppenleitung und sonstige Funktionsträger

§ 10 Zusammensetzung, Bestimmung und Amtszeiten der Fachgruppenleitung
§ 11 Aufgaben der Fachgruppenleitung
§ 12 Weitere Funktionsträger und Funktionsträgerinnen

IV) Schlussbestimmungen

§ 13 Elektronische Kommunikation
§ 14 Zusammenarbeit mit Vereinen
§ 15 Inkrafttreten

I) Allgemeines

§ 1 Name

Der Name der Fachgruppe lautet „Fachgruppe der Studierenden des Bauingenieurwesens“, im Folgenden kurz „Fachgruppe“ genannt. Die Kurzform des Namens lautet „FS Bau“.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder der Fachgruppe sind alle in einem der nachfolgenden Studiengänge an der Universität Stuttgart immatrikulierten Studierenden:

  1. Bacherlor of Science, Bauingenieurwesen
  2. Master of Science, Bauingenieurwesen
  3. Master of Science, Computational Mechanics of Materials and Structures
  4. Master of Science, Master Online Bauphysik
  5. Master of Science, Master Online Akustik

§ 3 Aufgaben der Fachgruppe in der Studierendenschaft

Die Fachgruppe nimmt gemäß § 42 OrgS die studiengangsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne von § 65 Absatz 2 LHG auf Fachgruppenebene wahr. Die Fachgruppe regelt ihre Angelegenheiten gemäß § 40 Absatz 4 OrgS im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Fachgruppensatzung selbst. Die Regelungen der Organisationssatzung bleiben unberührt.

II) Fachgruppenversammlung

§ 4 Fachgruppenversammlung

(1) Jedes Mitglied der Fachgruppe hat das Recht, an der Fachgruppenversammlung teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied der Fachgruppe hat auf der Fachgruppenversammlung volles Antrags- und Stimmrecht.

§ 5 Sitzungen der Fachgruppenversammlung

(1) Die Fachgruppenversammlung tagt in ordentlichen Sitzungen und Sondersitzungen.

(2) Die Fachgruppenversammlung tagt in der Regel öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachgruppe auch nichtöffentlich tagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz, einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Auf die Nichtöffentlichkeit einer Sitzung ist in der Einladung hinzuweisen. Hierauf bezogene Aushänge sind entsprechend zu kürzen.

(3) Über die Sitzungen der Fachgruppenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Fachgruppe zugänglich zu machen.

(4) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

(5) Die Fachgruppenversammlung ist bei ordentlichen Sitzungen ab einer Anzahl von zwei anwesenden Mitgliedern und bei außerordentlichen Sitzungen ab einer Anzahl von 7 Mitgliedern beschlussfähig, solange die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.

§ 6 Ordentliche Sitzungen

(1) Ordentliche Sitzungen finden regelmäßig während der Vorlesungszeit statt. Die Sitzungen nach Satz 1 sollen jeweils am selben Wochentag und zur selben Uhrzeit stattfinden.

(2) Ordentliche Sitzungen finden unregelmäßig bei Bedarf während der vorlesungsfreien Zeit statt.

(3) Der Fachgruppensprecher oder die Fachgruppensprecherin lädt zu Sitzungen nach Absatz 1 mindestens 2 Tage vor dem Sitzungstermin ein. Der Fachgruppensprecher oder die Fachgruppensprecherin lädt zu Sitzungen nach Absatz 2 mindestens 2 Tage vor dem Sitzungstermin ein.

(4) Die Sitzungsleitung wird durch den Fachgruppensprecher oder die Fachgruppensprecherin bzw. bei Abwesenheit durch eine oder einen stellvertretenden Fachgruppensprecher oder -sprecherin durchgeführt. Die Sitzungsleitung eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.

(5) Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung aufgestellt.

(6) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 7 Sondersitzungen

(1) Sondersitzungen werden in dringenden Fällen durch den oder die Fachgruppensprecher oder -sprecherin einberufen.

(2) Sondersitzungen dürfen nur Themen und Beschlüsse behandeln, die auf Grund ihrer Dringlichkeit nicht auf einer ordentlichen Sitzung behandelt werden können.

(3) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 8 Beschlüsse der Fachgruppenversammlung

(1) Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitgliedes der Fachgruppe erfolgt eine geheime Abstimmung.

(2) Für einen Antrag zur Änderung der Fachgruppensatzung an das Studierendenparlament ist eine Mehrheit von Zweidritteln der in der Fachgruppenversammlung anwesenden Mitglieder der Fachgruppe erforderlich.

§ 9 Verfahrensregelung

(1) Die Fachgruppenversammlung beschließt eine Verfahrensregelung zur Regelung des Verfahrens bei Sitzungen der Fachgruppenversammlung.

(2) Die Verfahrensregelung trifft insbesondere Regelungen über:

  1. die Terminierung der Sitzungen
  2. die Einberufung der Sitzungen
  3. Frist und Form der Einladung,
  4. die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
  5. die Aufstellung der Tagesordnung,
  6. das Verfahren bei Sitzungen,
  7. die Frist zur Einreichung eines Antrags nach Absatz 4 Satz 1 und
  8. das Protokoll.

(3) Die Verfahrensregelung ist an die Regelungen der Organisationssatzung und Fachgruppensatzung gebunden.

(4) Ein Antrag auf Änderung oder Neufassung der Verfahrensregelung muss schriftlich ausgearbeitet und mit einer Erläuterung versehen bei der Fachgruppenleitung eingereicht werden. Hierfür ist eine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

III) Fachgruppenleitung und sonstige Funktionsträger

§ 10 Zusammensetzung, Bestimmung und Amtszeiten der Fachgruppenleitung

(1) Die Fachgruppenleitung besteht aus:

  1. dem Fachgruppensprecher oder der Fachgruppensprecherin,
  2. dem ersten stellvertretenden Fachgruppensprecher oder der ersten stellvertretenden Fachgruppensprecherin,
  3. dem zweiten stellvertretenden Fachgruppensprecher oder der zweiten stellvertretenden Fachgruppensprecherin,
  4. dem Finanzbeauftragten oder der Finanzbeauftragten sowie
  5. gegebenenfalls dem stellvertretenden Finanzbeauftragten oder der stellvertretenden Finanzbeauftragten

(2) Zur Stimmabgabe sind alle in der Fachgruppenversammlung anwesenden Fachgruppenmitglieder berechtigt. Für die jeweilige Funktion ist bestimmt, wer in bis zu drei möglichen Abstimmungsgängen die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit im dritten Abstimmungsgang gilt die Abstimmung als gescheitert.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Fachgruppenleitung beträgt ein Semester. Sie beginnt im Wintersemester in der Regel am 1. Oktober und endet in der Regel am 31. März bzw. beginnt im Sommersemester in der Regel am 1. April und endet in der Regel am 30. September.

(4) Nur Mitglieder der Fachgruppe können Teil der Fachgruppenleitung werden. Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

(5) Ein Mitglied der Fachgruppenleitung kann von der Fachgruppenversammlung durch Wahl eines Nachfolgers (konstruktives Misstrauensvotum) mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

§ 11 Aufgaben der Fachgruppenleitung

Die Fachgruppenleitung verwaltet die Belange der Fachgruppe nach Maßgabe der Beschlüsse der Fachgruppenversammlung. Dies beinhaltet insbesondere:

  1. die Umsetzung der Beschlüsse der Fachgruppenversammlung, sofern dafür kein anderer Funktionsträger oder keine andere Funktionsträgerin bestimmt wurde.
  2. die Weiterleitung der Anträge der Fachgruppenversammlung an Organe, Gremien und Gruppen der Studierendenschaft.

§ 12 Weitere Funktionsträger und Funktionsträgerinnen

Die Fachgruppenversammlung kann weitere Funktionsträger oder Funktionsträgerinnen dauerhaft oder befristet zur Erfüllung von Beschlüssen der Fachgruppenversammlung bestimmen. Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

IV) Schlussbestimmungen

§ 13 Elektronische Kommunikation

Die elektronische Übermittlung von Dokumenten oder Erklärungen sowie schriftliche Erklärungen in elektronischer Form sind unter Beachtung des Datenschutzes zugelassen und der Schriftform gleichgestellt.

§ 14 Zusammenarbeit mit Vereinen

Die Fachgruppe kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Vereinen zusammenarbeiten.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Fachgruppensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt zeitgleich die Fachgruppensatzung der Fachgruppe Bauingenieurwesen der Studierendenschaft der Universität Stuttgart vom 30. Januar 2014 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 26/2014 vom 30. Januar 2014) außer Kraft.

Stuttgart, den 23. Juli 2024

gez. Julian Siebert
Präsident des Studierendenparlaments
der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

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