Amtliche Bekanntmachung Nr. 51/2024. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Fünfte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik

Vom 19. August 2024

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Veröffentlicht am: 9. September 2024
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Fünfte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik

Vom 19. August 2024

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. 26) hat der Senat der Universität Stuttgart am 24. Juli 2024 die nachstehende Fünfte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik vom 15. Juli 2016 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 41/2016), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Juni 2023 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 25/2023) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 19. August 2024, Az. 7831.176-E-01 zugestimmt.

Artikel 1

Der § 7 Prüfungsausschuss wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und alle anderen durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät Informatik, Elektrotechnik und Informationstechnik einen Prüfungsausschuss. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, das ihn im Verhinderungsfall vertretende Mitglied, die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden vom Fakultätsrat der Fakultät Informatik, Elektrotechnik und Informationstechnik bestellt. Der Prüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

  1. drei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer oder außerplanmäßige (apl.) Professorinnen bzw. Professoren soweit sie hauptberuflich an der Universität Stuttgart tätig sind,
  2. ein Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes,
  3. ein Student bzw. eine Studentin (mit beratender Stimme).

Den Vorsitz im Prüfungsausschuss kann, auch stellvertretend, nur eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder eine apl. Professorin bzw. ein apl. Professor im Sinne von Nr. 1 führen. Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus kann der Ausschuss der bzw. dem Vorsitzenden bestimmte Aufgaben widerruflich übertragen.“

Artikel 2

(1) Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Oktober 2024 in Kraft.

Stuttgart, den 19. August 2024

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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